Der Kauf von Elektrofahrzeugen wird in Deutschland seit 2016 mithilfe des Umweltbonus gefördert. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie sich dieser zusammensetzt und wie Sie den Umweltbonus richtig verbuchen. Letzteres wird ausführlich anhand eines Praxis-Beispiels erklärt.
Zur Förderung alternativer Antriebstechnologien wurde 2016 der Umweltbonus geschaffen, der jeweils zur Hälfte von der Bundesrepublik Deutschland und von den Herstellern finanziert wird. Auf Basis der seither mehrfach geänderten „Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen“ (im folgenden Förderrichtlinie genannt) wird Käufern von elektrisch betriebenen Neufahrzeugen eine Förderung in Höhe von
- 3.000 EUR für rein elektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge mit einem BAFA-Listenpreis (netto) für das Basismodell von maximal 40.000 EUR (bzw. 2.500 EUR bei einem BAFA-Listenpreis (netto) über 40.000 EUR) und
- in Höhe von 2.250 EUR für von außen aufladbaren Hybridfahrzeugen mit einem BAFA-Listenpreis (netto) für das Basismodell von maximal 40.000 EUR (bzw. 1.875 EUR bei einem BAFA-Listenpreis (netto) über 40.000 EUR)
gewährt, wenn die in der genannten Förderrichtlinie festgelegten Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Danach ergibt sich folgende Förderung:
BAFA-Listenpreis (netto) für das Basismodell von maximal 40.000 EUR | BAFA-Listenpreis (netto) über 40.000 EUR (bis 65.000 EUR) | |||
Elektro- oder Brennstoffzellenfahrzeug | Aufladbares Hybridelektrofahrzeug | Elektro- oder Brennstoffzellenfahrzeug | Aufladbares Hybridelektrofahrzeug | |
Bundesanteil Umweltbonus | 3.000 | 2.250 | 2.500 | 1.875 |
Herstelleranteil Umweltbonus | 3.000 | 2.250 | 2.500 | 1.875 |
Summe | 6.000 | 4.500 | 5.000 | 3.750 |
Wandel des Umweltbonus zur Innovationsprämie
Statt des Umweltbonus gewährt der Bund gemäß der Richtlinie in der Fassung vom 21.10.2020 eine Innovationsprämie für Fahrzeuge, die nach dem 3.6.2020 und bis zum 31.12.2021 erstmalig zugelassen werden. Bei Gewährung der Innovationsprämie wird der Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt, während der Herstelleranteil unverändert bleibt.
Die Weiterführung der Innovationsprämie war zuletzt ungewiss. Die Ampel-Koalition hat im Koalitionsvertrag ausgeführt, sie werde „die Innovationsprämie zur Unterstützung der Anschaffung elektrischer Pkw unverändert nach der bisherigen Regelung bis zum 31.12.2022 fortführen“. Ab dem 1.1.2023 soll die Förderung grundsätzlich neu ausgestaltet werden.
Unter Berücksichtigung der Innovationsprämie ergibt sich folgende Förderung:
BAFA-Listenpreis (netto) für das Basismodell von maximal 40.000 EUR | BAFA-Listenpreis (netto) über 40.000 EUR (bis 65.000 EUR) | |||
Elektro- oder Brennstoffzellenfahrzeug | Aufladbares Hybridelektrofahrzeug | Elektro- oder Brennstoffzellenfahrzeug | Aufladbares Hybridelektrofahrzeug | |
Innovationsprämie | 6.000 | 4.500 | 5.000 | 3.750 |
Herstelleranteil Umweltbonus | 3.000 | 2.250 | 2.500 | 1.875 |
Summe | 9.000 | 6.750 | 7.500 | 5.625 |
Die praktische Umsetzung der Förderung erfolgt in 2 Stufen:
- Rabattgewährung in Höhe des Herstelleranteils am Umweltbonus (entspricht dem Bundesanteil am Umweltbonus) durch den Hersteller beim Kauf eines geförderten Fahrzeugs. Eine Voraussetzung für die Förderung ist, dass aus der Kauf-Rechnung das Basismodell und der Herstelleranteil am Umweltbonus eindeutig hervorgehen müssen.
- Auszahlung des Bundesanteils am Umweltbonus bzw. der Innovationsprämie durch das BAFA an den Käufer nach Antragstellung (in elektronischer Form über die Homepage des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)
Hinweis |
Die Förderung umfasst auch „junge“ Gebrauchtfahrzeuge Hier werden zur Verdeutlichung der buchhalterischen Behandlung beispielhaft die Fördermöglichkeiten für Neuwagen dargestellt. Förderfähig ist darüber hinaus grundsätzlich auch der Erwerb eines Elektrofahrzeugs i.S.d. Förderrichtlinie bei der zweiten Zulassung im Inland. Zu den Voraussetzungen wird auf die Förderrichtlinie verwiesen. |
Bilanzielle Behandlung des Umweltbonus
Die bilanzielle Behandlung des Umweltbonus und der Innovationsprämie ist ebenfalls zweigeteilt:
- Der Herstelleranteil ist ein auf der Kaufrechnung vom Nettopreis abgesetzter Rabatt, der als Anschaffungspreisminderung i.S.d. § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB anzusehen ist.
- Hingegen ist der nicht rückzahlbare Förderbetrag, der durch das BAFA an den Erwerber ausgezahlt wird, ein echter Zuschuss, da die Zahlung unabhängig von einer konkreten Gegenleistung erfolgt.
Handelsrechtlich müssen entweder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Vermögensgegenstands um den erhaltenen Zuschuss gekürzt oder ein Passivposten (bzw. Sonderposten für Zuschüsse) nach § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB gebildet werden, der dann über die Nutzungsdauer des begünstigten Vermögensgegenstands erfolgswirksam aufgelöst wird. Für bestimmte Fallkonstellationen wird auch ein Wahlrecht zur sofortigen erfolgswirksamen Vereinnahmung vertreten.
Steuerrechtlich besteht nach R 6.5 Abs. 2 EStR für Investitionszuschüsse ein Wahlrecht, diese entweder erfolgsneutral von den Anschaffungskosten eines subventionierten Wirtschaftsguts abzusetzen oder sie im Jahr des Zuflusses sofort ertragswirksam zu vereinnahmen.
Praxis-Beispiel: Kauf eines neuen Elektrofahrzeugs mit Umweltbonus
Die Umsätze von Herrn Huber unterliegen insgesamt der Umsatzsteuer, weshalb er uneingeschränkt zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Herr Huber erwirbt im Dezember 02 einen Pkw für 18.000 EUR zuzüglich 19 % = 3.420 EUR Umsatzsteuer von Autohändler Meyer (Konto 66389). Dabei handelt es sich um ein neues Elektrofahrzeug, das die Anforderungen zur Gewährung einer Innovationsprämie nach der „Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen“ erfüllt.
Der sog. BAFA-Listenpreis beträgt 20.000 EUR (netto). Als Sonderausstattung bestellt Herr Huber eine Metalliclackierung und ein Sonnendach. Der Händler macht folgende Aufstellung (in EUR):
Bruttolistenpreis | 23.800 | |
– | Umsatzsteuer | 3.800 |
= | Nettolistenpreis Basismodell | 20.000 |
– | Eigenbetrag des Automobilherstellers am Umweltbonus (sog. Herstelleranteil) | 3.000 |
= | Netto-Kaufpreis | 17.000 |
+ | Metalliclackierung | 600 |
+ | Sonnendach | 400 |
= | Nettobetrag (gesamt) | 18.000 |
+ | Umsatzsteuer | 3.420 |
= | Bruttobetrag (gesamt) | 21.420 |
Herr Huber unterschreibt am 14.12.02 den Kaufvertrag bei Händler Meyer. Tags darauf stellt er online den Antrag auf Förderung beim BAFA und reicht u. a. den Kaufvertrag ein. Die Zulassung des Fahrzeugs durch den Händler erfolgt am 22.12.02 und die Auslieferung bzw. Abholung am 28.12.02. Bereits am 14.12.02 hat Autohändler Meyer Herrn Huber eine Gesamtrechnung ausgestellt mit dem Vermerk: „Voraussichtliche Übergabe bzw. Lieferung 28.12.02. Der Gesamtbetrag ist vor Übergabe zu zahlen.“ Am 23.12.02 überweist Herr Huber den gesamten Bruttorechnungsbetrag an Autohändler Meyer.
Vorschlag zur Buchung der Anzahlung am 23.12.02:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
0499/0795 | Anzahlungen auf andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung | 18.000 | 1200/1800 | Bank | 21.420 |
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 3.420 |
Vorschlag zur Buchung bei Lieferung des Fahrzeugs am 28.12.02:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
0320/0520 | Pkw | 18.000 | 0499/0795 | Anzahlungen auf andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung | 18.000 |
Herr Huber weist das Elektrofahrzeug zum 31.12.02 in der Bilanz aus. Die Abschreibung für das Jahr der Anschaffung (Geschäftsjahr 02) berechnet Herr Huber wie folgt (in EUR):
Anschaffungskosten Pkw | 18.000,00 | |
– | Abschreibung: 18.000 EUR ÷ 6 = 3.000 EUR ÷ 12 Monate × 1 Monat = | 250,00 |
= | Buchwert am 31.12.02 | 17.750,00 |
Vorschlag zur Buchung der Abschreibung für das Geschäftsjahr 02 zum 31.12.02:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
4832/6222 | Abschreibungen auf Kfz | 250 | 0320/0520 | Pkw | 250 |
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen geht Herr Huber am 18.1.03 ein Zuwendungsbescheid zu. Daraufhin reicht Herr Huber eine Verwendungsnachweiserklärung, eine Kopie der Kaufpreisrechnung und einen Nachweis der Zulassung des Neufahrzeugs (online) beim BAFA ein. Nach Prüfung durch das BAFA erfolgt die Auszahlung rund 4 Wochen später Ende Februar 03 in Höhe von 6.000 EUR.
Sowohl handelsrechtlich als auch steuerlich nimmt Herr Huber eine Kürzung der Anschaffungskosten vor (und verzichtet damit auf die steuerlich (alternativ mögliche) sofortige erfolgswirksame Vereinnahmung). Der Restbuchwert zum 31.12.02 ist um den gewährten Zuschuss zu vermindern und ab dem Geschäftsjahr 03 über die verbleibende Restnutzungsdauer abzuschreiben. Da im Jahr 02 nur eine Nutzung von einem Monat erfolgt, beträgt die Restnutzungsdauer noch 5 Jahre und 11 Monate (bzw. 71 Monate). Damit ergibt sich für das Jahr 03 folgende Jahresabschreibung: (in EUR)
Buchwert am 31.12.02 | 17.750,00 EUR | |
– | Innovationsprämie (nicht rückzahlbarer Zuschuss) | 6.000,00 EUR |
= | Anschaffungskosten nach Gewährung des Zuschusses | 11.750,00 EUR |
– | Abschreibung: 11.750,00 EUR ÷ 71 Monate = 165,49 EUR × 12 Monate = | 1.985,92 EUR |
= | Buchwert 31.12.03 | 9.764,08 EUR |
Vorschlag zur Buchung des Zuschusses in 03:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
1200/1800 | Bank | 6.000 | 0320/0520 | Pkw | 6.000 |
Vorschlag zur Buchung der Jahresabschreibung in 03:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
4832/6222 | Abschreibungen auf Kfz | 1.985,92 | 0320/0520 | Pkw | 1.985,92 |