Für Minijobber ist eine Verdienstgrenze zu beachten. Übersteigt der durchschnittliche monatliche Verdienst die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze, liegt kein Minijob mehr vor und die damit einhergehenden Vorteile entfallen. Ob ein arbeitgeberfinanziertes Deutschland-Ticket das Einkommen und somit die Geringfügigkeitsgrenze beeinträchtigt, erfahren Sie hier.
Grundsätzlich sind Bezüge, die steuer- und sozialversicherungsfrei sind, für die Geringfügigkeitsgrenze unerheblich und dürfen auch oberhalb dieser monatlichen Verdienstgrenze liegen. So verhält es sich auch mit dem Deutschland-Ticket, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Deutschland-Ticket als Jobticket
Das seit Mai 2023 angebotene Deutschland-Ticket, auch 49-Euro-Ticket genannt, kann als Jobticket genutzt werden. Jobtickets sind Monats- oder Jahresfahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, die der Arbeitgeber – häufig vergünstigt – bei einem Verkehrsunternehmen erwirbt, um sie den Arbeitnehmenden unentgeltlich oder verbilligt zu überlassen. Letztendlich ist es aber nicht entscheidend, ob Arbeitgebende das Ticket stellen oder Arbeitnehmende es selbst abonnieren und über die Lohnabrechnung einen Zuschuss vom Arbeitgeber erhalten.
Jobtickets sind steuerfrei
Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für Aufwendungen der Arbeitnehmenden für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt gezahlt werden, bleiben steuerfrei. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Die Begünstigung gilt auch für private Fahrten im ÖPNV.
Diese Grundregeln gelten selbstverständlich auch für das Deutschland-Tickets weiter, sofern es als Jobticket genutzt wird. Werden jedoch höhere Zuschüsse gezahlt, als der oder die Arbeitnehmende tatsächlich an Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger und damit auch als sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Mehr dazu lesen Sie hier.
Sozialversicherung folgt Steuerrecht
In der Sozialversicherung kommt häufig der Grundsatz zur Anwendung, dass steuerfreie Entgeltbestandteile auch sozialversicherungsfrei und damit beitragsfrei sind. Dies gilt für lohnsteuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers immer dann, wenn sie zusätzlich zum laufenden Verdienst erfolgen. Insofern ist das Zusätzlichkeitserfordernis im Steuer- und Sozialversicherungsrecht in Bezug auf das Jobticket identisch. Das steuerfreie Deutschland-Ticket ist folglich auch sozialversicherungsfrei.
Kein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
Vom Arbeitgebenden übernommene steuerfreie Zuschüsse zum Deutschland-Ticket sind kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Sie gefährden den Minijob daher nicht. Deshalb können auch Minijobber, die bereits mit ihrem vereinbarten Arbeitsentgelt die Jahresentgeltgrenze ausschöpfen von dem steuer- und sozialversicherungsfreien Deutschland-Ticket profitieren. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt übersteigt dann auch weiterhin nicht die monatliche Geringfügigkeitsgrenze.