Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, sind bei Auszahlung in voller Höhe steuerfrei, wenn u. a. die Ablaufleistung komplett und in einem Betrag ausgezahlt wird. Wird dagegen die Rentenform gewählt, muss der Ertragsanteil versteuert werden.
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a. F. gilt dies nicht für Zinsen aus Versicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a. F. (z. B. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsschluss ausgeübt werden kann und Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist), die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden.
In Rentenform: Versteuerung mit dem Ertragsanteil
Wird bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht von dem Kapitalwahlrecht kein Gebrauch gemacht, sondern stattdessen die Lebensversicherung als Leibrente in Form von monatlichen Zahlungen ausgezahlt, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Rentenbezug insgesamt den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG zuzuordnen und mit dem Ertragsanteil zu versteuern (BMF, Schreiben v. 31.8.1979, Haufe Index 1168252).
Fall beim FG Baden-Württemberg
Um diese Konstellation ging es im Rahmen eines Klageverfahrens beim FG Baden-Württemberg. Der Kläger war der Auffassung, der Ertragsanteil sei nicht unter § 22, sondern unter § 20 EStG zu erfassen und mit dem Abgeltungssteuersatz von 25% zu versteuern.
Blick in die bisherige BFH-Rechtsprechung
Der BFH musste sich bislang nur mit der Zuordnung von Rentenbezügen von nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG a. F. begünstigten Versicherungsverträgen beschäftigen. Dabei entschied er (BFH, Urteil v. 17.4.2013, X R 18/11, Haufe Index 4712555), dass die gesamten Rentenbezüge (Garantierente, konstante Überschussbeteiligung aus der Ansparphase, zusätzliche Überschussbeteiligung der Rentenphase) unmittelbar unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG fallen sollen (bei Einmalauszahlung erfolgt die Versteuerung über § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG a. F.).
FG behandelt Rentenzahlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. als steuerfrei
Das FG Baden-Württemberg vertritt entgegen des Finanzamts bei begünstigten Verträgen die Auffassung (Urteil v. 17.10.2017, 5 K 1605/16, Haufe Index 11663795), dass die Rentenzahlungen insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind. Dies habe die Steuerfreistellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG zur Folge (somit auch kein Abgeltungssteuersatz wie vom Kläger befürwortet). Eine Zuordnung der gesamten Rentenbezüge zu den sonstigen Einkünften würde zu einer Besteuerung der Zinsanteile aus der Ansparphase und damit zu einer nicht gerechtfertigten und vom Gesetzgeber auch nicht gewollten Ungleichbehandlung gegenüber – ebenfalls begünstigten – Verträgen führen, bei denen von dem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht wird.
Bei der Art und Weise der Auszahlung als Einmalbetrag oder als monatliche Rentenzahlung handele es sich lediglich um eine Auszahlungsmodalität, die die Steuerfreistellung unberührt lässt. Eine solche unterschiedliche steuerliche Behandlung der Zinsanteile aus der Ansparphase sei im Gesetzeswortlaut nicht angelegt. Darüber hinaus würde eine einheitliche Besteuerung der gesamten Rentenbezüge nach § 22 EStG zudem zu einer nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung der begünstigten Verträge mit den nicht begünstigten Verträgen führen (beide Versteuerung mit dem Ertragsanteil), obwohl der Gesetzgeber eine solche Gleichstellung gerade nicht beabsichtigt hatte.
Aktualisierung: BFH entscheidet wie FG
Der BFH (Urteil vom 01.07.2021 – VIII R 4/18) hat sich aktuell der Auffassung des FG angeschlossen und dabei die Ansicht vertreten, dass die Rentenzahlungen insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind. Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Versicherungsleistung je nachdem, ob von dem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht wird oder nicht, sehe der Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 nicht vor.
Durch den Verweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 mache die Vorschrift vielmehr deutlich, dass die Steuerbefreiung allein davon abhängt, dass der Versicherungsvertrag generell zu den nach dieser Vorschrift begünstigten Vertragstypen gehört. Zwar führt die einheitliche Zuordnung der Rentenbezüge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Ergebnis dazu, dass gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 auch die in den Gesamtbezügen enthaltenen Zinsanteile der Auszahlungsphase steuerfrei gestellt werden, bei denen es sich materiell-rechtlich um der Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG unterliegende Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen im Sinne der Vorschrift handelt. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass bei einer Ausübung des Kapitalwahlrechts die gesamte Versicherungsleistung nicht der Besteuerung unterlegen hätte, da die in der Ansparphase erwirtschafteten Zinsen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 steuerbefreit gewesen wäre.
Aus Gründen der Gleichbehandlung mit ebenfalls nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 begünstigten Verträgen, bei denen der Steuerpflichtige von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch macht, sind deshalb auch die bei Ausübung des Rentenwahlrechts zufließenden Gesamtbezüge nicht der Besteuerung zu unterwerfen, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt. Der BFH stimmt aus den dargestellten Gründen dem FG auch dahingehend zu, dass es sich bei der Art und Weise der Auszahlung (Einmalbetrag oder monatliche Rentenzahlung) lediglich um eine Auszahlungsmodalität handelt, die die Steuerfreistellung unberührt lässt.