Geld- und Sachspenden für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke können Spender i. H. v. bis zu 20 % ihrer Einkünfte sofort steuerlich geltend machen.
Ob Menschen, die durch ein persönliches Schicksal in Not geraten sind, Organisationen, die sich für Bildung, Naturschutz, Kunst oder Gesundheit engagieren oder Opfer von Naturkatastrophen im In- und Ausland – sie alle sind froh über jede Form der Unterstützung. Dabei können sie sich seit Jahren über eine hohe Spendenbereitschaft in Deutschland freuen. Doch auch Spendern bleibt nicht nur ein gutes Gefühl: Unter bestimmten Voraussetzungen können sie ihre Spenden steuerlich geltend machen. Als Sonderausgaben sind sie i. H. v. max. 20 % der eigenen Einkünfte abzugsfähig. Höhere Zuwendungen in einem Jahr können ins nächste vorgetragen werden.
Wichtig zu wissen ist für alle Spender: Nicht nur Geldzuwendungen mindern die eigene Steuerlast. Auch Sachspenden werden vom Finanzamt anerkannt. Das kann Kleidung sein, die sie der Kleiderkammer vorbeibringen, das Fahrrad, mit dem sie einen Verein zur Wiedereingliederung straffällig gewordener Menschen unterstützen oder die Buchspende für die örtliche Bibliothek.
Bedingung für die Anerkennung von Spenden als Sonderausgabe ist allerdings:
- Der Spender muss seine Zuwendung freiwillig geben, ohne eine Gegenleistung zu erwarten.
- Außerdem muss die Geld- oder Sachspende unmittelbar für die steuerbegünstigten ideellen Zwecke des jeweiligen Vereins oder für einen sog. Zweckbetrieb eingesetzt werden.
Auch die Verwendung z. B. im Rahmen einer Tombola ist somit möglich, wenn mit dem Reinertrag steuerlich begünstigte Zwecke gefördert werden.
Spenden dem Finanzamt nachweisen
Damit das Finanzamt die Geld- oder Sachspende anerkennt, benötigen Spender für Zuwendungen von mehr als 300 EUR eine sog. Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster – besser bekannt als Spendenbescheinigung. Diese Bescheinigung stellt der Empfänger der Spende aus und kann sie seit 2017 direkt elektronisch dem Finanzamt übermitteln. Der Spender muss den Beleg daher nur noch aufbewahren und auf Verlangen einreichen.
Bei Geldspenden mit einem Wert von weniger als 300 EUR gilt eine vereinfachte Nachweispflicht, wenn der Empfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Bei Katastrophenfällen greift diese Regelung sogar bei Spenden oberhalb dieses Betrags. In diesen Fällen reicht der Kontoauszug mit dem Vermerk über den steuerbegünstigten Verwendungszweck als Beleg aus.
Im Fall einer Sachspende muss die Zuwendungsbescheinigung Auskunft über
- Alter,
- Zustand und
- Kaufpreis
des Gegenstands geben. Werden mehrere Dinge gespendet, sind deren Marktwerte einzeln aufzuführen. Dabei erleichtert eine möglichst genaue Aufstellung die Akzeptanz des zuständigen Sachbearbeiters. Dringend abzuraten ist hier allerdings vor gerundeten Beträgen. Denn diese lassen schnell den Verdacht einer pauschalen Bewertung aufkommen, die vom Finanzamt nicht anerkannt wird.
Wertermittlung bei Sachspenden
Wer eine Organisation mit Sachspenden unterstützt, muss zunächst den Wert des gespendeten Gegenstands ermitteln, um seine Spende in der Steuererklärung ansetzen zu können. Grundlage dafür ist der Markt- oder Verkehrswert. Dabei unterscheiden die Finanzämter nach neuen oder gebrauchten Gütern. Besonders einfach gestaltet sich die Wertermittlung bei Neuwaren. Denn in diesem Fall ergibt sich der Wert aus dem Kaufbeleg. Entsprechend sollten Spender diese Rechnung unbedingt aufbewahren, um sie bei Bedarf der Behörde vorlegen zu können.
Sind die gespendeten Gegenstände bereits gebraucht, ergibt sich ihr Preis aus dem Marktwert. Dabei handelt es sich um den Wert, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Werden vergleichbare Waren gehandelt, lässt sich ein Preis verhältnismäßig leicht ermitteln. Eine Recherche auf einschlägigen Portalen im Internet hilft in diesem Fall weiter. Zu beachten ist hier allerdings, dass Alter und Zustand der Sachspende tatsächlich dem angebotenen Produkt nahekommen. Lässt sich bei der Suche jedoch nichts Vergleichbares finden, wird der Wert durch Schätzung ermittelt. Neben dem Zustand und dem Alter ist dann auch der ursprüngliche Preis zu berücksichtigen.
Arbeitslohnspende vom Monatseinkommen
Wer monatlich eine Organisation mit seiner Spende unterstützen will, kann dies auch in Form einer Arbeitslohnspende tun. Dabei behält der Arbeitgeber den vom Mitarbeitenden festgelegten Anteil vom Bruttoeinkommen ein und überweist ihn an den dafür vorgesehenen Spendenzweck. Der Vorteil bei diesem Vorgehen: Die Geldspende bleibt lohnsteuerfrei. Außerdem erscheint dieser Teil des Arbeitslohns nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung.
Praxis-Tipp: Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
Übersteigen die Sonderausgaben zusammen mit den außergewöhnlichen Belastungen den Betrag von 600 EUR im Jahr, können Spender vom Lohnsteuerermäßigungsverfahren profitieren. Das bedeutet, dass sie beim Finanzamt einen Freibetrag auf ihre Sonderausgaben beantragen und ihn auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Dieser wird dann vom Arbeitgeber automatisch berücksichtigt, was ein höheres monatliches Nettoeinkommen zur Folge hat. Wichtig zu wissen ist jedoch: Wer diesen Freibetrag nutzt, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.