Umsatzsteuer auf Umsätze aus Geldspielautomaten

Nach einer Entscheidung des FG Münster gibt Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL keine zwingende Steuerbefreiung für Umsätze aus Glücksspielen mit Geldeinsatz vor.

Im konkreten Fall ist die Antragstellerin ist – anders als das Finanzamt – der Auffassung, dass die von ihr betriebenen Geldspielautomaten in Spielhallen durch Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL umsatzsteuerbefreit seien.

Verfahren beim BFH und beim Bundesverfassungsgericht

Die vom FG Münster gewährte Aussetzung der Vollziehung hat der BFH aufgehoben und den AdV-Antrag der Antragstellerin abgelehnt (BFH, Beschluss v. 26.9.2022, XI B 9/22). Nach der dagegen gerichteten Anhörungsrüge der Antragstellerin gemäß § 133a FGO sei der BFH nicht auf das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses eingegangen. Auch habe der Oberste belgische Finanzhof im Hinblick auf den steuerlichen Neutralitätsgrundsatz das terrestrische Automatenspiel und das online angebotene Automatenspiel umsatzsteuerlich gleich behandelt und deshalb zwei Vorabentscheidungsersuche an den EuGH gerichtet. Würden zwei Oberste Finanzgerichtshöfe in der gleichen Steuerproblematik genau umgekehrt entscheiden, ergebe sich schon dadurch die Zweifelhaftigkeit der oben genannten BFH-Entscheidung.

Über die Einsprüche der Antragstellerin gegen die Umsatzsteuerbescheide sowie über ihre gegen den oben genannten BFH-Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ist noch nicht entschieden.

Nach nationalem Recht nicht steuerbefreit

Nach der (geänderten) Auffassung des FG sind die streitigen Umsatzsteuern nicht von der Vollziehung auszusetzen. Nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 UStG in der Fassung ab 6.5.2006 sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird, nicht befreit. Die Umsätze der Antragstellerin aus dem Betrieb der Geldspielautomaten unterfallen nicht dem Rennwett- und Lotteriegesetz und sind deshalb nach nationalem Recht nicht steuerbefreit. Ebenso gibt Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL keine zwingende Steuerbefreiung für Umsätze aus Glücksspielen mit Geldeinsatz vor.

Keine Ungleichbehandlung gegenüber den öffentlichen Spielbanken

Eine Ungleichbehandlung gegenüber den öffentlichen Spielbanken besteht umsatzsteuerlich seit dem 6.5.2006 nicht mehr, da diese ab diesem Zeitpunkt durch den geänderten § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG, wie die Antragstellerin als gewerbliche Geldspielautomaten-Anbieterin, ebenfalls umsatzsteuerpflichtig sind.

Auch entspricht es einer gleichmäßigen Besteuerung, dass sowohl die Umsatzsteuer auf die Umsätze der öffentlichen Spielbanken als auch bei gewerblichen Geldspielautomaten-Anbietern nach den Kasseneinnahmen bemessen wird. Des Weiteren führt die in den einzelnen Bundesländern vorgesehene Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe nicht zu einer Minderung der Umsatzsteuer, sondern zu einer Minderung der Spielbankenabgabe. Damit könnte dies allenfalls zu einer Beanstandung der gesetzlichen Vorschriften für Spielbanken führen, nicht jedoch zur Rechtswidrigkeit der Umsatzbesteuerung.

Keine Ungleichbehandlung gegenüber virtuellen Automatenspielen

Seit dem 1.7.2021 unterliegen im Internet erlaubte virtuelle Automatenspiele gemäß § 22a GlüStV 2021 unter bestimmten Voraussetzungen gemäß §§ 36 ff. RennwLottG der virtuellen Automatensteuer. Während hiernach diese Umsätze aus virtuellen Geldspielautomaten seit dem 1.7.2021 gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 UStG umsatzsteuerfrei sind, unterfallen die Umsätze aus terrestrischen Geldspielautomaten weiterhin der Umsatzsteuer.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gebietet der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht, dass die Umsätze der Antragstellerin wie die der Anbieter virtueller Automatenspiele steuerfrei gestellt werden. Denn es fehlt an einer Gleichartigkeit der virtuellen und terrestrischen Geldspielautomaten, sodass nach Auffassung des FG die Umsätze nicht miteinander im Wettbewerb stehen.

Anrufung des EuGH nicht erforderlich

Einer Anrufung des EuGH im Hinblick auf die beim EuGH anhängigen belgischen Vorabentscheidungsersuche (Az beim EuGH C-73/23 und Az beim EuGH C-741/22) ist nach Auffassung des FG nicht erforderlich. Hinsichtlich der hier strittigen Umsatzsteuerbefreiung von terrestrischen Geldspielumsätzen in Deutschland sei allein entscheidend, ob die in Deutschland geltenden Regelungen unionsrechtskonform sind und nicht ob in Belgien geltende Regelungen unionsrechtskonform sind. Im Übrigen stehe den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL ein weites Ermessen zu (z. B. nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Umsatzsteuer zu befreien).

Verfassungsbeschwerde abzuwarten

Abzuwarten bleiben noch die Entscheidungen über die Einsprüche der Antragstellerin gegen die Umsatzsteuerbescheide sowie über ihre gegen den oben genannte BFH-Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht.

FG Münster, Beschluss v. 17.7.2023, 5 V 1047/23 U

Säumniszuschläge, wann sie fällig werden und wie sie richtig gebucht werden

Wird eine Steuer zu spät gezahlt, entstehen Kraft Gesetz Säumniszuschläge. Wie hoch die Säumniszuschläge ausfallen und wie sie gebucht werden, lesen Sie hier.

Säumniszuschläge zählen zu den steuerlichen Nebenleistungen

Nur „echte“ Betriebssteuern wie z.B. die Kfz-Steuer für den betrieblich genutzten Pkw oder die Grundsteuer für das betriebliche Grundstück zählen zu den betrieblichen Aufwendungen und können unter Betriebsausgaben gebucht werden. Mitunter gibt es gesetzliche Sonderregelungen, die den Betriebsausgabenabzug ausschließen, wie z.B. bei der Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG).

Steuerliche Nebenleistungen, die das Finanzamt verlangen darf, wie etwa Zinsen bei Steuernachforderungen, Verspätungs- oder Säumniszuschläge teilen in punkto Betriebsausgabenabzug das Schicksal der ihnen zu Grunde liegenden Steuer. Sie sind entweder als „Anhängsel“ (Annex) echter abzugsfähiger Betriebssteuern ebenfalls betrieblich veranlasster Aufwand und berechtigen damit zum Betriebsausgabenabzug oder zählen sonst zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen.

https://65d0c4655a45178d0b609d962978d467.safeframe.googlesyndication.com/safeframe/1-0-40/html/container.html

Säumniszuschläge: Wenn betriebliche Steuern zu spät gezahlt werden

Zahlt der Steuerpflichtige fällige Steuern zu spät, entstehen Kraft Gesetz Säumniszuschläge (§ 240 AO). Das gilt auch, wenn betriebliche Steuern zu spät entrichtet werden.

Praxis-Beispiel: Es wurde vergessen, die Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben

Unternehmer Hans Groß hat vergessen, seine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben und die Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten. Das Finanzamt setzt eine Zahlungsaufforderung über Säumniszuschläge i. H. v. 500 EUR fest.

Buchungsvorschlag:

KontoSKR 03/04 SollKontenbezeichnungBetragKontoSKR 03/04 HabenKontenbezeichnungBetrag
2103/7303Steuerlich abzugsfähige andere Nebenleistungen zu Steuern5001200/1800Bank500

Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes

Säumniszuschläge sind zusätzliche Abgaben, die bei verspäteter Zahlung einer Gebühr, eines Beitrags oder einer Steuer fällig werden. Bei Gebühren sehen die unterschiedlichen Verwaltungsverfahrensgesetze häufig die Möglichkeit vor, im Rahmen von Billigkeitsregelungen von der Einziehung abzusehen.

Anders bei Steuern und Beiträgen. Hier entstehen die Säumniszuschläge kraft Gesetzes. Mit anderen Worten: Bei Steuern und Beiträgen hat die Behörde kein Ermessen. Sie muss bei verspäteter Zahlung Säumniszuschläge festsetzen.

Die Höhe des Säumniszuschlags beträgt für jeden Monat 1 % des rückständigen Steuerbetrags.