Steuerliche Abziehbarkeit der Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche: Hinsichtlich des Werbungskostenabzugs bei vermieteten Immobilien gibt es häufig Streit mit der Finanzverwaltung. Lesen Sie hier, wie eine neue Einbauküche steuerlich berücksichtigt werden kann.
Der Hintergrund der Entscheidung liegt auf der Hand: Wirtschaftsgüter, die einen bestimmten Wert an Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschreiten, sind über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Bei der Nutzungsdauer orientiert man sich gewöhnlicherweise an den AfA-Tabellen der Finanzverwaltung, um Diskussionen aus dem Weg zu gehen. Handelt es sich um sog. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), kann eine Abschreibung in einem Jahr erfolgen. Die Grenze für GWG liegt derzeit noch bei 800 EUR soll aber durch das Wachstumschancengesetz zum 1.1.2024 auf 1.000 EUR angehoben werden. Da die einzelnen Wirtschaftsgüter eine sehr unterschiedliche Nutzungsdauer laut Finanzverwaltung haben, ist es aus Sicht der Steuerpflichtigen regelmäßig von Interesse, mehrere Wirtschaftsgüter statt eines langlebigen zu erfassen. So werden z. B. bei einer Einbauküche 10 Jahre angesetzt, die Nutzungsdauer einzelner Elemente dürfte jedoch kürzer sein.
Mit dem Urteil aus dem Jahr 2016 (BFH, Urteil v. 3.8.2016, IX R 14/15) hat der BFH allerdings dann entschieden: Die Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung sind
- nicht als Werbungskosten sofort abzugsfähig,
- sondern über 10 Jahre abzuschreiben.
Es handelt sich insofern um eine teilweise Änderung der Rechtsprechung.
Praxis-Hinweis: Eine Einbauküche ist als Wirtschaftsgut einheitlich abzuschreiben
Das Urteil des BFH führt zu einer teilweisen Änderung der Rechtsprechung, auf die sich betroffene Steuerpflichtige zukünftig einzustellen haben. Dabei ist es sicherlich als zutreffend anzusehen, dass die Einbauküche i. d. R. als ein Wirtschaftsgut anzusehen und auch einheitlich abzuschreiben ist. Dies gilt entgegen der früheren Rechtsauffassung auch für eine Spüle und einen Herd. Diese in Teilbereichen geänderte Auffassung kann zwar für den Steuerpflichtigen im Einzelfall nachteilig sein, da Aufwendungen über die Nutzungsdauer aufzuteilen sind und nicht – zumindest teilweise – sofort geltend gemacht werden können. Andererseits erleichtert die Behandlung als ein Wirtschaftsgut auch die Handhabung in der Praxis.
Für 3 Einbauküchen wurde der Werbungskostenabzug beantragt – Einspruch blieb erfolglos
Die Kläger waren Eheleute, die die Aufwendungen für die Erneuerung von Einbauküchen in 3 von ihnen vermieteten Wohnungen als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machten. Das Finanzamt setzte hingegen eine Nutzungsdauer von 10 Jahren für die neuen Einbauküchen fest und berücksichtigte nur die anteiligen Abschreibungen des Anschaffungsjahres. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Dieser hatte im Wesentlichen ebenso wie die anschließend erhobene Anfechtungsklage keinen Erfolg.
Geänderte Verkehrsauffassung bewirkt nur anteiligen steuerlichen Abzug durch die Abschreibung über 10 Jahre
Auch die Revision der Kläger wurde als unbegründet zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Kläger seien die Aufwendungen für die komplette Erneuerung der Einbauküchen nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar. In der Vergangenheit habe der BFH zwar für einige Einrichtungsgegenstände in einer Einbauküche eine andere Auffassung vertreten, dies sei aber aufgrund der geänderten Verkehrsauffassung von dem, was ein wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes sei, nicht mehr aufrechtzuerhalten. Nur wenn Gebäudebestandteile erneuert werden, käme eine sofortige Abzugsfähigkeit in Betracht.
Insbesondere Küchenspülen, Arbeitsplatten oder Elektrogeräte seien heute nicht mehr als Gebäudebestandteile anzusehen, sondern als Bestandteile eines einzelnen Wirtschaftsgutes (Einbauküche), welches über einen Zeitraum von regelmäßig 10 Jahren abzuschreiben sei.