Krankengeld trotz verspäteter AU-Folgebescheinigung

Um Krankengeld zu beziehen, müssen Beschäftigte das Fortbestehen einer Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse lückenlos nachweisen. Jedoch durfte die Krankenkasse einer Arbeitnehmerin, deren AU-Bescheinigung zwei Tage zu spät ausgestellt wurde, das Krankengeld nicht streichen, entschied das Bundessozialgericht (BSG).

Bei einer Arbeitsunfähigkeit haben Beschäftigte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber für höchstens sechs Wochen. Danach tritt die Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld. Für die Bewilligung von Krankengeld ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nötig. Grundsätzlich hat der Versicherte im Sinne einer Obliegenheit dafür Sorge zu tragen, dass eine rechtzeitige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt erfolgt. Das gilt auch für eine Folgebescheinigung, die der Mitarbeitende benötigt, wenn die Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit andauert.

Um den Anspruch auf Krankengeld zu wahren, dürfen die AU-Bescheinigungen grundsätzlich keine zeitliche Lücke aufweisen. Ausreichen kann es jedoch, wenn Arbeitnehmende rechtzeitig persönlich die Arztpraxis aufsuchen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) vorliegend.

Der Fall: Kein Krankengeld wegen verspäteter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die Arbeitnehmerin bezog fortlaufend Krankengeld von der Krankenkasse wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit – über das Beschäftigungsende hinaus. Die letzte AU-Bescheinigung ihres Hausarztes war bis 17. Juni 2018 befristet. Am 18. Juni wollte die Arbeitnehmerin die AU-Bescheinigung in ihrer Hausarztpraxis verlängern lassen. Da sie keinen Termin hatte und es an diesem Tag ein hohes Patientenaufkommen gab, wurde sie auf einen Arzttermin am 20. Juni 2018 verwiesen. Die weitere Arbeitsunfähigkeit wurde damit nicht am 18. Juni 2018, sondern erst am 20. Juni 2018 ärztlich festgestellt.

Daraufhin verweigerte die Krankenkasse die weitere Zahlung von Krankengeld. Die Feststellungslücke bei der Arbeitsunfähigkeit habe die Mitgliedschaft aus dem Beschäftigungsverhältnis der Arbeitnehmerin mit Anspruch auf Krankengeld beendet. Es sei das Risiko der Arbeitnehmerin, nicht umgehend einen Termin zu erhalten.

BSG: Voraussetzungen für Krankengeldbezug liegen vor

Wie bereits die Vorinstanzen entschied nun auch das Bundessozialgericht, dass die Mitgliedschaft der Arbeitnehmerin in der Krankenkasse über den 17. Juni 2018 hinaus bestand und sie weiterhin Anspruch auf Krankengeld bis zum 11. September 2018 hat. Das BSG wies in seiner Begründung darauf hin, dass zwar grundsätzlich für die weitere Bewilligung von Krankengeld eine lückenlose Arbeitsunfähigkeits-Feststellung nötig sei. Fehle diese, ende damit an sich die nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V aufrechterhaltene Pflichtmitgliedschaft sowie der Krankenversicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld. Ausnahmen seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch zulässig, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare für eine pünktliche lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit getan habe.

Spätere Ausstellung der AU-Bescheinigung unschädlich

Dies war vorliegend für das BSG gegeben: Die Arbeitnehmerin habe alles Zumutbare getan, indem sie am 18. Juni 2018 persönlich zur üblichen Öffnungszeit die Praxis ihres behandelnden Arztes aufgesucht habe, um wegen derselben Krankheit eine Arbeitsunfähigkeits-Folgefeststellung zu bekommen. Nach Auffassung des Gerichts wahrt ein Versicherter seinen Anspruch auf weiteres Krankengeld durch rechtzeitiges Tätigwerden grundsätzlich auch dann, wenn er oder sie am letztmöglichen Tag die Praxis aufsucht, um die AU-Bescheinigung verlängern zu lassen, dort aber wegen Überlastung des Arztes aufgrund hohen Patientenaufkommens mit seinem/ihrem Begehren abgewiesen worden sei.

Fehlverhalten der Arztpraxis ist Krankenkasse zuzurechnen

Die Voraussetzungen für den Krankengeldanspruch waren damit erfüllt, urteilte das BSG. Die Lücke in der ärztlichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit sei in dem Fall nicht leistungsschädlich, da sie dem Vertragsarzt und der Krankenkasse und nicht der Arbeitnehmerin zuzurechnen sei. In der Begründung führte das BSG aus, dass das Praxispersonal der Arbeitnehmerin einen Termin für den 20. Juni 2018 gegeben habe, in der Vorstellung, dass eine spätere Ausstellung einer AU-Bescheinigung unschädlich für den Krankengeldanspruch sei.

Dieses Fehlverhalten aufseiten der Vertragsarztpraxis müsse der Krankenkasse zugerechnet werden. Denn für diese Fehlvorstellung seien Krankenkassen mit verantwortlich, da sie als maßgebliche Mitakteure im Gemeinsamen Bundesausschuss an dessen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie beteiligt sind, die eine begrenzte rückwirkende ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Feststellung zulässt. Damit sei der Arbeitnehmerin die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung aufgrund Beschäftigung erhalten geblieben.

Hinweis: Bundessozialgericht, 21. September 2023, Az: B 3 KR 11/22 R. Vorinstanz: Bayerisches Landessozialgericht, L 5 KR 40/19, 15. März 2022

Firmenwagenüberlassung: Garagenkosten mindern meist nicht den geldwerten Vorteil

Anteilig auf die Garage von Mitarbeitenden entfallende Grundstückskosten sowie deren Abschreibung mindern den geldwerten Vorteil für die Firmenwagenüberlassung nur, wenn eine rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor.

Darf ein Firmenwagen privat genutzt werden, so liegt für den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin eine Bereicherung vor. Bei Anwendung der sogenannten Ein-Prozent-Regelung wird deshalb pauschal für jeden Kalendermonat ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen – einschließlich Umsatzsteuer – als Sachbezug (Arbeitslohn) angesetzt und lohnversteuert.

Die Zahlung eines Nutzungsentgelts oder die Übernahme laufender Kfz-Kosten mindern nach Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung den geldwerten Vorteil. Umstritten war aber, ob dazu auch von Arbeitnehmenden getragene Garagenkosten gehören, insbesondere die Abschreibung und anteilige Grundstückskosten der Garage auf dem privaten Eigenheimgrundstück.

Garagenkosten: Keine Berücksichtigung der Abschreibung ohne Unterstellverpflichtung

Im Urteilsfall beim Bundesfinanzhof (BFH) war der Kläger angestellter Syndikusanwalt sowie Syndikussteuerberater und erzielte weitere Einnahmen aus Veröffentlichungen. Der Arbeitgeber stellte ihm zwei betriebliche Fahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung. In der gemeinsamen Steuererklärung mit seiner Ehefrau gab der Kläger an, die Fahrzeuge in der privaten Garage unterzustellen. In der Einkommensteuererklärung zogen sie die Abschreibung der auf dem Privatgrundstück befindlichen Garage als selbst getragene Kraftfahrzeugkosten vom geldwerten Vorteil für die Fahrzeuge ab. Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen war ebenfalls nicht erfolgreich (  FG Niedersachsen, Urteil vom 9. Oktober 2020, 14 K 21/19). 

Nach der Entscheidung des BFH kann die vom Arbeitnehmer für seine Garage getragene Absetzung für Abnutzung (AfA) den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung nicht mindern, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen (  BFH, Urteil vom 4. Juli 2023 – VIII R 29/20).

Den geldwerten Vorteil mindernde Nutzungsentgelte sind nur solche Aufwendungen, die für die Überlassung und Inbetriebnahme des Dienstwagens an den Arbeitgeber zu leisten sind. Arbeitnehmende müssen sich insoweit gegenüber dem Arbeitgeber zur Tragung bestimmter Aufwendungen für das überlassene Fahrzeug verpflichten. Im Urteilsfall gab es hingegen nur die allgemeine Vorgabe, das Geschäftsfahrzeug sorgfältig und unter Beachtung der Betriebsanleitung zu behandeln.

Garagenkosten: Arbeitgeberbescheinigung reicht nicht aus 

Der BFH nimmt in seinem Urteil auch Bezug auf eine weitere Entscheidung aus Münster (Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. März 2019, 10 K 2990/17 E). Im dortigen Urteilsfall machte der Kläger anteilige Garagenkosten in Höhe von rund 1.500 Euro geltend. Zur Begründung reichte er eine Bescheinigung seines Arbeitgebers ein, nach der eine mündliche Vereinbarung getroffen worden sei, das Fahrzeug nachts in einer abschließbaren Garage abzustellen.

Das Finanzgericht hat diese Klage ebenfalls abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts tritt eine Minderung des Nutzungsvorteils nur ein, wenn Mitarbeitende ein Nutzungsentgelt zahlen oder einzelne nutzungsabhängige Kosten des betrieblichen Pkws tragen. Nutzungsabhängige Kosten seien aber nur solche, die notwendig seien, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen, etwa Kraftstoffkosten oder Leasingraten. Für die Inbetriebnahme des Fahrzeugs sei die Unterbringung in einer Garage jedoch nicht notwendig. Die vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung belege auch nicht, dass die Unterbringung in einer Garage zwingende Voraussetzung für die Überlassung des Fahrzeugs gewesen sei. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Verwaltungsauffassung zu Garagenkosten

Zahlen Mitarbeitende an den Arbeitgeber laufende Nutzungsentgelte für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, mindert das auch laufend den geldwerten Vorteil. Als Nutzungsentgelt gilt dabei auch die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten durch Mitarbeitende. Selbst getragene einzelne Kraftfahrzeugkosten sind nach Verwaltungsauffassung Kosten, die zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs gehören (BMF, Schreiben vom 3. März 2022, BStBl I 2022, 232; lesen Sie dazu auch den Beitrag „Aktuelle Entwicklungen zur Firmenwagenüberlassung„).

Zu diesen Kosten zählen nach Rz. 32 des vorgenannten Erlasses unter anderem:

  • Absetzung für Abnutzung (AfA),
  • Leasing- und Leasingsonderzahlungen,
  • Treibstoffkosten,
  • Wartungs- und Reparaturkosten,
  • Kraftfahrzeugsteuer,
  • Beiträge für Versicherungen,
  • aber auch die Garagen- oder Stellplatzmiete.

Voraussetzung für die Berücksichtigung der Garagenkosten: Verpflichtung nachweisen

Insoweit erscheinen die vorstehenden Entscheidungen der Gerichte auf den ersten Blick überraschend. Der BFH verweist aber zutreffend auf die Rz. 52 und 53 des BMF-Schreibens vom 3. März 2022: Danach wird (nur) die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarte vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten durch Arbeitnehmende vorteilsmindernd berücksichtigt.

Arbeitgeberfinanziertes Deutschland-Ticket und Minijob: geht das?

Für Minijobber ist eine Verdienstgrenze zu beachten. Übersteigt der durchschnittliche monatliche Verdienst die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze, liegt kein Minijob mehr vor und die damit einhergehenden Vorteile entfallen. Ob ein arbeitgeberfinanziertes Deutschland-Ticket das Einkommen und somit die Geringfügigkeitsgrenze beeinträchtigt, erfahren Sie hier. 

Grundsätzlich sind Bezüge, die steuer- und sozialversicherungsfrei sind, für die Geringfügigkeitsgrenze unerheblich und dürfen auch oberhalb dieser monatlichen Verdienstgrenze liegen. So verhält es sich auch mit dem Deutschland-Ticket, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. 

Deutschland-Ticket als Jobticket

Das seit Mai 2023 angebotene Deutschland-Ticket, auch 49-Euro-Ticket genannt, kann als Jobticket genutzt werden. Jobtickets sind Monats- oder Jahresfahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, die der Arbeitgeber – häufig vergünstigt – bei einem Verkehrsunternehmen erwirbt, um sie den Arbeitnehmenden unentgeltlich oder verbilligt zu überlassen. Letztendlich ist es aber nicht entscheidend, ob Arbeitgebende das Ticket stellen oder Arbeitnehmende es selbst abonnieren und über die Lohnabrechnung einen Zuschuss vom Arbeitgeber erhalten.

Jobtickets sind steuerfrei

Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für Aufwendungen der Arbeitnehmenden für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt gezahlt werden, bleiben steuerfrei. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Die Begünstigung gilt auch für private Fahrten im ÖPNV.

Diese Grundregeln gelten selbstverständlich auch für das Deutschland-Tickets weiter, sofern es als Jobticket genutzt wird. Werden jedoch höhere Zuschüsse gezahlt, als der oder die Arbeitnehmende tatsächlich an Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger und damit auch als sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Mehr dazu lesen Sie hier.

Sozialversicherung folgt Steuerrecht

In der Sozialversicherung kommt häufig der Grundsatz zur Anwendung, dass steuerfreie Entgeltbestandteile auch sozialversicherungsfrei und damit beitragsfrei sind. Dies gilt für lohnsteuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers immer dann, wenn sie zusätzlich zum laufenden Verdienst erfolgen. Insofern ist das Zusätzlichkeitserfordernis im Steuer- und Sozialversicherungsrecht in Bezug auf das Jobticket identisch. Das steuerfreie Deutschland-Ticket ist folglich auch sozialversicherungsfrei.

Kein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Vom Arbeitgebenden übernommene steuerfreie Zuschüsse zum Deutschland-Ticket sind kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Sie gefährden den Minijob daher nicht. Deshalb können auch Minijobber, die bereits mit ihrem vereinbarten Arbeitsentgelt die Jahresentgeltgrenze ausschöpfen von dem steuer- und sozialversicherungsfreien Deutschland-Ticket profitieren. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt übersteigt dann auch weiterhin nicht die monatliche Geringfügigkeitsgrenze.