Wird eine Steuer zu spät gezahlt, entstehen Kraft Gesetz Säumniszuschläge. Wie hoch die Säumniszuschläge ausfallen und wie sie gebucht werden, lesen Sie hier.
Säumniszuschläge zählen zu den steuerlichen Nebenleistungen
Nur „echte“ Betriebssteuern wie z.B. die Kfz-Steuer für den betrieblich genutzten Pkw oder die Grundsteuer für das betriebliche Grundstück zählen zu den betrieblichen Aufwendungen und können unter Betriebsausgaben gebucht werden. Mitunter gibt es gesetzliche Sonderregelungen, die den Betriebsausgabenabzug ausschließen, wie z.B. bei der Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG).
Steuerliche Nebenleistungen, die das Finanzamt verlangen darf, wie etwa Zinsen bei Steuernachforderungen, Verspätungs- oder Säumniszuschläge teilen in punkto Betriebsausgabenabzug das Schicksal der ihnen zu Grunde liegenden Steuer. Sie sind entweder als „Anhängsel“ (Annex) echter abzugsfähiger Betriebssteuern ebenfalls betrieblich veranlasster Aufwand und berechtigen damit zum Betriebsausgabenabzug oder zählen sonst zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen.
Säumniszuschläge: Wenn betriebliche Steuern zu spät gezahlt werden
Zahlt der Steuerpflichtige fällige Steuern zu spät, entstehen Kraft Gesetz Säumniszuschläge (§ 240 AO). Das gilt auch, wenn betriebliche Steuern zu spät entrichtet werden.
Praxis-Beispiel: Es wurde vergessen, die Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben
Unternehmer Hans Groß hat vergessen, seine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben und die Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten. Das Finanzamt setzt eine Zahlungsaufforderung über Säumniszuschläge i. H. v. 500 EUR fest.
Buchungsvorschlag:
KontoSKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | KontoSKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
2103/7303 | Steuerlich abzugsfähige andere Nebenleistungen zu Steuern | 500 | 1200/1800 | Bank | 500 |
Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes
Säumniszuschläge sind zusätzliche Abgaben, die bei verspäteter Zahlung einer Gebühr, eines Beitrags oder einer Steuer fällig werden. Bei Gebühren sehen die unterschiedlichen Verwaltungsverfahrensgesetze häufig die Möglichkeit vor, im Rahmen von Billigkeitsregelungen von der Einziehung abzusehen.
Anders bei Steuern und Beiträgen. Hier entstehen die Säumniszuschläge kraft Gesetzes. Mit anderen Worten: Bei Steuern und Beiträgen hat die Behörde kein Ermessen. Sie muss bei verspäteter Zahlung Säumniszuschläge festsetzen.
Die Höhe des Säumniszuschlags beträgt für jeden Monat 1 % des rückständigen Steuerbetrags.