Steuerfreie Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber

Sie möchten Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Arbeitgeberzuschuss zur den Kosten für Tagesmutter, Kita oder Kindergarten zahlen? Hier lesen Sie, wann Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber steuerfrei bleiben.

Steuer- und sozialversicherungsfrei sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeitenden in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt (§ 3 Nr. 33 EStG).

Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung: in voller Höhe steuerfrei

Im Gegensatz zum Abzug der Kinderbetreuungskosten (2/3 der Kosten, max. 4.000 EUR) in der Steuererklärung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) ist die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse der Höhe nach grundsätzlich nicht begrenzt. Damit können z. B. auch hohe Kosten für die Kinderbetreuung in exklusiven privat organisierten Einrichtungen in voller Höhe steuerfrei erstattet werden.

Achtung: Es können höchstens die tatsächlichen Aufwendungen der Beschäftigten lohnsteuerfrei gezahlt werden. Überzahlungen sind steuerpflichtig.

Begünstigt sind sowohl Sachleistungen (z. B. betriebseigene Kindergärten) als auch Geldleistungen (z. B. Zuschüsse zu Kita-Gebühren). Vergleichbare Einrichtungen sind Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagespflegestellen.

Keine steuerfreie Erstattung von Betreuungskosten im eigenen Haushalt

Aufwendungen für die Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt, z. B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige, können nicht steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden. Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht eines Kindes ermöglichen, sind sie ebenfalls nicht steuerfrei. Das Gleiche gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, zum Beispiel die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten (R 3.33 Abs. 2 LStR).

Wann sind Barzuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten steuerfrei?

Bei Barzuschüssen des Arbeitgebers ist die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit zudem nur dann gegeben, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren (R 3.33 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LStR).

Weitere Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Umwandlung von arbeitsrechtlich geschuldetem Arbeitslohn in einen Kindergartenzuschuss führt nicht zur Steuer- und Beitragsfreiheit.

Arbeitgeberzuschuss nur für Betreuung nicht-schulpflichtiger Kinder steuerfrei

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind nur möglich, sofern die Kinder nicht schulpflichtig sind. Von nicht schulpflichtigen Kindern kann ausgegangen werden kann, solange sie noch nicht eingeschult sind (R 3.33 Abs. 3 LStR). Damit können in den Ländern mit „späten Sommerferien“ auch in den Monaten August und gegebenenfalls September (bis zum Tag der Einschulung) die Kindergartenzuschüsse ohne weiteres steuerfrei ausgezahlt werden.

Kinderbetreuungskosten auch in der Sozialversicherung beitragsfrei

Sofern die Voraussetzungen vorliegen, dass Kinderbetreuungskosten lohnsteuerfrei sind, sind diese auch nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).

Steuerfreie Arbeitgebererstattungen kürzen abzugsfähige Ausgaben in der Steuererklärung

Der Abzug von Sonderausgaben und damit auch von Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung setzt Aufwendungen voraus, durch die der oder die Betroffene tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird. Nach der Rechtsprechung sind deshalb die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen (BFH, Beschluss v. 14.4.2021, III R 30/20, BStBl 2021 II S. 772).

Definition: Was gilt als Betriebsveranstaltung?

Ob Weihnachtsfeier oder Sommerfest – bei Betriebsveranstaltungen gibt es steuer- und versicherungsrechtlich einiges zu beachten. Doch was genau gilt eigentlich als Betriebsveranstaltung und was nicht? Und welche Anforderungen gibt es hinsichtlich des Teilnehmerkreises?

Nicht jede Veranstaltung des Arbeitgebers erfüllt automatisch den Begriff der Betriebsveranstaltung. Ein Blick auf die Begriffsdefinition.

Betriebsveranstaltung: Definition

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber, dem Betriebsrat oder dem Personalrat durchgeführt wird, ist unerheblich. Beispiele für Betriebsveranstaltungen sind:

  • Betriebsausflüge,
  • Sommerfeste,
  • Weihnachtsfeiern,
  • Jubiläumsfeiern.

Teilnehmerkreis einer Betriebsveranstaltung

Als Teilnehmende an der Betriebsveranstaltung kommen in Betracht:

  • aktive Mitarbeitende,
  • ehemalige Mitarbeitende,
  • Leiharbeitnehmende,
  • Arbeitnehmende anderer konzernangehöriger Unternehmen,
  • Praktikanten, Referendare und ähnliche Personen sowie
  • Begleitpersonen.

Achtung: Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmenden oder Arbeitnehmenden anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt.

Betriebsveranstaltung muss allen Betriebsangehörigen offen stehen

Voraussetzung für die Gewährung des steuerlichen Freibetrags ist, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offen steht. Ausnahmen sind möglich, wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt. Als begünstigte Betriebsveranstaltungen sind deshalb auch solche Veranstaltungen anzuerkennen, die zum Beispiel

  • jeweils nur für eine Organisationseinheit des Betriebs wie zum Beispiel einer Abteilung durchgeführt werden, sofern alle Mitarbeitende dieser Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen können.
  • nur für alle im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmenden des Unternehmens veranstaltet werden (Pensionärstreffen).
  • nur für solche Mitarbeitenden durchgeführt werden, die bereits im Unternehmen ein rundes Dienstjubiläum gefeiert haben oder feiern (Jubilarfeiern).

Lesen Sie hierzu mehr im Kapitel „Betriebsveranstaltung muss für Pauschalbesteuerung allen offenstehen“.

Was nicht als Betriebsveranstaltung gilt

Keine Betriebsveranstaltungen sind folgende Veranstaltungen:

  • Die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder eines einzelnen Mitarbeiters, zum Beispiel bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb, ist keine Betriebsveranstaltung. Bei solchen Veranstaltungen können aber Sachzuwendungen bis zu einer Freigrenze von 110 Euro unter dem Gesichtspunkt des ganz überwiegend betrieblichen Interesses ebenfalls lohnsteuerfrei bleiben (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 LStR). 
  • Ein sogenanntes Arbeitsessen (R 19.6 Abs. 2 LStR) ist keine Betriebsveranstaltung.

Erfüllt eine Veranstaltung des Arbeitgebers nicht den Begriff der Betriebsveranstaltung, ist nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob es sich bei geldwerten Vorteilen, die der Arbeitgeber den Mitarbeitenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt, um Arbeitslohn handelt.

Für Betriebsveranstaltungen gilt aktuell ein steuerlicher Freibetrag von 110 Euro je Veranstaltung. Dieser Betrag soll auf 150 Euro hochgesetzt werden. Bei der Berechnung kommt es auf die Anwesenden, nicht auf die Eingeladenen an.

Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen von Betriebsveranstaltungen bleiben bis zu einem Betrag von 110 Euro je Feier steuerfrei. Darüber hinaus liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. 

Betriebsveranstaltung: Freibetrag statt Freigrenze

Im Gegensatz zu einer Freigrenze muss bei einem Freibetrag von 110 Euro lediglich der übersteigende Betrag versteuert werden. Das wären bei einer Feier für 120 Euro je Person 10 Euro. Bei Überschreiten des Freibetrags ist eine Pauschalbesteuerung des Restbetrags mit 25 Prozent möglich. Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr. 

110 Euro-Freibetrag: Was zählt zu den Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung?

Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer – unabhängig davon, ob sie einzelnen Mitarbeitern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um Kosten handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.

Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere: 

  • Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten.
  • Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten; Reisekosten liegen hingegen ausnahmsweise vor, wenn die Betriebs­veranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte stattfindet, die Anreise der Teilnahme an der Veranstaltung dient und die Organisation den Mitarbeitenden obliegt. Steuerfreie Reisekosten-Erstattungen durch den Arbeitgeber sind zulässig.

Beispiel: Arbeitgeber A veranstaltet einen Betriebsausflug. Mitarbeitende, die an einem anderen Standort tätig sind, reisen für den Betriebsausflug zunächst zur Unternehmenszentrale an. Diese Fahrtkosten – sowie gegebenenfalls im Zusammenhang mit der An- und Abreise entstehende Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten – gehören nicht zu den Zuwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltung, sondern können als Reisekosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Beispiel: Arbeitgeber B veranstaltet einen Betriebsausflug. Für die Fahrt vom Unternehmen zum Ausflugsziel organisiert er eine gemeinsame Busfahrt. Die Kosten hierfür zählen zu den Zuwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltung.

  • Musik, künstlerische Darbietungen sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche 
Veranstaltungen, wenn sich die Veranstaltung nicht im Besuch der kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft. Insoweit ergibt sich keine Änderung zur vorherigen Rechtslage.
  • Geschenke (und auch Verlosungsgewinne) sind ohne Höchstgrenze und von beliebigem Wert in die Berechnung des Freibetrags einzubeziehen. Das Geschenk muss aus Anlass der Betriebsveranstaltung erfolgen und dabei den Charakter eines typischen Bestandteils der Betriebsfeier aufweisen. (Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag „Sachzuwendungen: Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde„).
  • Zuwendungen an Begleitpersonen des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin sind in die Berechnung des Freibetrags des jeweiligen Mitarbeitenden einzubeziehen. (Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag „Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen: Teilnehmerzahl und Abweichungen zur Umsatzsteuer beachten„).
  • Barzuwendungen, die statt der vorgenannten Sachzuwendungen gewährt werden, 
wenn ihre zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist.
  • Aufwendungen für den äußeren Rahmen, zum Beispiel für Räume, Beleuchtung oder Eventmanager, sind in die Berechnung einzubeziehen. Als Aufwendungen für den äußeren Rahmen sind auch die Kosten zu erfassen, die nur zu einer abstrakten Bereicherung der Mitarbeitenden führen wie zum Beispiel Kosten für anwesende Sanitäter, für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Stornokosten oder Trinkgelder. 

Betriebsveranstaltung: Beispiele für die Berechnung bei Überschreiten des 110-Euro-Freibetrags

Zur Berechnung, ob sich die Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen des Freibetrags bewegen oder darüber hinausgehen, sind die zu berücksichtigenden Aufwendungen des Arbeitgebers zunächst zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmenden aufzuteilen. Auf die Anzahl der eingeladenen Personen kommt es demgegenüber nicht an. (Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag „Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen: Teilnehmerzahl und Abweichungen zur Umsatzsteuer beachten„).

In einem zweiten Schritt ist der auf eine Begleitperson entfallende Anteil der Aufwendungen dem jeweiligen Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zuzurechnen. Für die Begleitperson ist kein zusätzlicher Freibetrag von 110 Euro anzusetzen.

Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 10.000 Euro. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Mitarbeitenden zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden. 

Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 Euro entfällt. Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen Arbeitnehmenden zuzurechnen. 50 Arbeitnehmende haben somit einen geldwerten Vorteil von 100 Euro, der den Freibetrag von 110 Euro nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 25 Arbeitnehmenden beträgt der geldwerte Vorteil 200 Euro; nach Abzug des Freibetrags von 110 Euro ergibt sich für diese Arbeitnehmenden ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 Euro.

Hinweis: Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes soll der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen von 110 Euro pro Person auf 150 Euro hochgesetzt werden. Lesen Sie hierzu unseren Beitrag „Großes Gesetzgebungspaket mit lohnsteuerlichen Änderungen“.

Selbstkosten sind keine Aufwendungen für äußeren Rahmen

Keine Aufwendungen für den äußeren Rahmen sind aber die rechnerischen Selbstkosten des Arbeitgebers. Dazu zählen zum Beipiel die anteiligen Kosten der Lohn­buchhaltung für die Erfassung des geldwerten Vorteils der Betriebsveranstaltung oder die anteilige Abschreibung sowie Kosten für Energie- und Wasserverbrauch bei einer Betriebsveranstaltung in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers. 

Hinweis: Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14. Oktober 2015, IV C 5 – S 2332/15/10001

Wird bei einer Betriebsveranstaltung der Freibetrag von 110 Euro überschritten, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Für den über 110 Euro hinausgehenden Restbetrag besteht jedoch die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung.

Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen kann mit 25 Prozent pauschal besteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Das kommt für die geldwerten Vorteile in Betracht, sofern der Freibetrag von 110 Euro bzw. die Grenze von zwei Veranstaltungen im Jahr überschritten sind.

Betriebsveranstaltung: Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent

Bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 Prozent ist zu beachten, dass

  • ein Antrag beim Finanzamt für die Pauschalierung nicht erforderlich ist,
  • die Pauschalierung auch für nur wenige betroffene Mitarbeitende zulässig ist,
  • zusätzlich zur pauschalen Lohnsteuer ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und gegebenenfalls pauschale Kirchensteuer anfällt und
  • die Pauschalierung der Lohnsteuer Sozialversicherungsfreiheit auslöst.

Vorteile durch pauschale Versteuerung der Betriebsveranstaltung

Die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung kommt für jene Beträge in Betracht, die bei der einzelnen Veranstaltung die Grenze von 110 Euro übersteigen. Die Pauschalversteuerung ist aber auch möglich, wenn einzelne Arbeitnehmende an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr teilnehmen. In diesem Zusammenhang kann es sinnvoll sein, eine zuvor aus den ersten beiden Betriebsveranstaltungen nicht versteuerte Zuwendung nachträglich pauschal zu versteuern. Dadurch kann die Steuerfreiheit für eine weitere Betriebsveranstaltung genutzt werden. Alternativ zur pauschalen Besteuerung kann die Zuwendung mit den individuellen Merkmalen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin (ELStAM) besteuert werden.

Achtung: Auswirkungen in der Sozialversicherung

Versteuert der Arbeitgeber eine Zuwendung aus Anlass einer Betriebsveranstaltung individuell, handelt es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Eine steuerfreie oder eine vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Zuwendung aus Anlass einer Betriebsveranstaltung stellt hingegen kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Wird die Wahl der Versteuerung (pauschal oder individuell) nachträglich geändert, wirkt sich dies auf die Beitragspflicht in der Sozialversicherung aus. Maßgeblich ist, zu welchem Zeitpunkt die Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt wird. Eine beitragsrechtliche Korrektur ist nur bei einer steuerrechtlichen Korrektur durch den Arbeitgeber bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung möglich. Dafür ist der 28. Februar des Folgejahres als spätester Termin vorgesehen.

Beispiel: Der Arbeitgeber veranstaltet im Februar 2023 ein Fest. Die Kosten betragen 20 Euro pro Teilnehmer bzw. Teilnehmerin. Diese werden als steuer- und beitragsfreie Zuwendung abgerechnet. Das im Juli 2023 stattfindende Sommerfest, dessen Kosten 80 Euro pro Teilnehmer bzw. Teilnehmerin betragen, rechnet er ebenfalls als steuer- und beitragsfreie Zuwendung ab. Im Dezember 2023 veranstaltet der Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier, deren Kosten 100 Euro pro Teilnehmer bzw. Teilnehmerin betragen.Für die Zuwendungen an Arbeitnehmende, die bereits an den Festen im Februar und Juli 2023 teilgenommen haben, bleibt neben der individuellen Versteuerung nur die Möglichkeit der Pauschalversteuerung. Der Arbeitgeber kann auch rückwirkend die Kosten für das Fest im Februar pauschal besteuern und die Kosten des Weihnachtsfestes im Dezember 2023 steuerfrei belassen. Nimmt er diese Abwicklung bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung vor, also spätestens bis 29. Februar 2024, bleiben die Zuwendungen der drei Betriebsveranstaltungen beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Pauschalversteuerung von Betriebsveranstaltungen: Beispiel zur Berechnung

Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen kann nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal mit 25 Prozent versteuert werden.

Beispiel: An einer Weihnachtsfeier nehmen 100 Mitarbeitende des Arbeitgebers teil. Die Aufwendungen des Arbeitgebers betragen 13.000 Euro (= 130 Euro pro Teilnehmer/Teilnehmerin; ohne Verlosungsgewinn). Bei der anlässlich der Weihnachtsfeier durchgeführten Tombola gewinnt ein Mitarbeiter ein Fahrrad im Wert von 2.000 Euro.Zu den Gesamtkosten gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Kosten für den Verlosungsgewinn. Die gesamten Aufwendungen von 15.000 Euro sind auf die 100 Teilnehmenden zu verteilen, sodass sich ein Pro-Kopf-Anteil von 150 Euro ergibt. Nach Abzug des Freibetrags von 110 Euro sind 40 Euro pro Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin (= 4.000 Euro insgesamt) steuerpflichtig. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 1.000 Euro.

Eine Pauschalierung der Lohnsteuer kommt von vornherein nicht in Betracht, wenn es sich bei der Veranstaltung nicht um eine Betriebsveranstaltung handelt. Was als Betriebsveranstaltung gilt und was nicht, lesen Sie hier.

Pauschalbesteuerung bei Betriebsveranstaltungen auch auf Leiharbeitnehmende anwendbar

Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen an Mitarbeitende von anderen Unternehmen im Konzernverbund sowie an Leiharbeitnehmende durch den Entleiher können wahlweise vom Zuwendenden oder vom Arbeitgeber versteuert werden. Die Pauschalbesteuerung ist auch insoweit anwendbar.

Wendet der Zuwendende die 110-Euro-Freibetragsregelung an, soll er sich nach Verwaltungsanweisung beim Arbeitgeber vergewissern, dass für den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Der Entleiher müsste also beispielsweise fragen, wie oft der Leiharbeiter oder die Leiharbeiterin schon beim Arbeitgeber oder bei anderen Entleihern gefeiert hat. Es bleibt schleierhaft, wie das in der Unternehmenspraxis gehandhabt werden kann.

Hinweis: Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14. Oktober 2015, IV C 5 – S 2332/15/10001

Nach mehreren erstinstanzlichen Urteilen darf die Lohnsteuer für Feiern, die ausschließlich für Führungskräfte ausgerichtet werden, nicht mit dem Pauschsteuersatz von 25 Prozent für Betriebsveranstaltungen erhoben werden. Die endgültige Entscheidung trifft aber der Bundesfinanzhof.

Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung bleiben bis zu einem Betrag von 110 Euro je Feier steuerfrei (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Unstreitige Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Ist der Steuerfreibetrag von 110 Euro bei Betriebsveranstaltungen überschritten oder werden mehr als zwei Veranstaltungen durchgeführt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Er kann mit 25 Prozent pauschal besteuert werden (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG).

Der Fall: Betriebsveranstaltung für ausgesuchten Teilnehmerkreis

In einem aktuellen Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen VI R 5/22) ist zu klären, ob als Voraussetzung für die Pauschalbesteuerung ebenfalls eine Teilnahme­möglichkeit für alle Beschäftigten bestehen muss. Im Streitjahr veranstaltete der Vorstand der Klägerin in eigenen Räumlichkeiten eine Weihnachtsfeier, zu der nur die Mitglieder des Vorstandes eingeladen waren. Neben Getränken und einem mehrgängigen Menü wurde der Raum dekoriert und musikalische Untermalung dargeboten. Die aufgewendeten Kosten betrugen über 8.000 Euro.

Im gleichen Jahr wurde eine Weihnachtsfeier für Beschäftigte ausgerichtet, die zum oberen Führungskreis bzw. Konzernführungskreis gehören. Dabei handelte es sich um Mitarbeitende, die ein bestimmtes Karrierelevel erreicht hatten, aber nicht um einen eigenständigen Betriebsteil. Die von der Klägerin für diese Veranstaltung aufgewendeten Kosten betrugen fast 170.000 Euro.

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung wurden die Aufwendungen für beide Weihnachtsfeiern als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst und entsprechende Lohnsteuer-Nachforderungen gestellt. Der Freibetrag von 110 Euro war unstreitig nicht zu gewähren. Das Finanzamt verweigerte jedoch auch die Anwendung des Pauschalsteuersatzes von 25 Prozent, weil die Teilnahme an den beiden Veranstaltungen nicht allen Mitarbeitenden offen gestanden habe.

Aus Klägersicht ist das „Offenstehen für alle Mitarbeitenden“ jedoch seit der Neuregelung des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG kein Definitionsmerkmal des Begriffs „Betriebsveranstaltung“ mehr und damit für die Pauschalbesteuerung nicht erforderlich.

Erste Instanz: Pauschalbesteuerung gilt auch nur bei Veranstaltungen für alle

Das hat das Finanzgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil jedoch anders entschieden (FG Köln Urteil vom 27.01.2022 – 6 K 2175/20, EFG 2022 S. 874). Die Pauschalbesteuerung bei Betriebsveranstaltungen ist nur anwendbar, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Die frühere Rechtsprechung zur Pauschal­besteuerung (vgl. BFH Urteil vom 15.01.2009 – VI R 22/06, BStBl 2009 II S. 476) findet nach Auffassung der Richter trotz der Einfügung einer gesetzlichen Regelung zur Definition und zum Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) weiterhin Anwendung.

Zwar sei der Klägerin darin zuzustimmen, dass das Kriterium des „Offenstehens für alle Mitarbeitenden“ nicht mehr ausdrücklich im Gesetzestext aufgeführt wird. Nach Sinn und Zweck der Pauschalierungsregelung sei die Voraussetzung jedoch weiterhin zu beachten.

Der bei der Pauschalierung anzuwendende Durchschnittssteuersatz von 25 Prozent beruhe auf der Annahme einer „vertikalen Beteiligung“ von Arbeitnehmenden aller Lohngruppen an einer Betriebsveranstaltung. Steht eine Veranstaltung dagegen nicht allen Betriebsangehörigen offen, verfehle die Pauschalbesteuerung mit einem festen Steuersatz von 25 Prozent das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Insofern hat das Finanzamt nach Auffassung des Finanzgerichts zu Recht die Pauschalierung der Lohnsteuer verweigert.

Aufgrund der inzwischen eingelegt Revision liegt die endgültige Entscheidung aber nun beim Bundesfinanzhof (BFH).

Vorgängerentscheidung rechtskräftig

Das FG Köln beruft sich in seinem Urteil auch auf einen ähnlichen Fall beim FG Münster (FG Münster Urteil vom 20.2.2020 – 8 K 32/19 E,P,L, EFG 2020 S. 682). Dort hatte der Arbeitgeber eine Jahresabschlussfeier veranstaltet, zu der nur angestellte Führungskräfte eingeladen waren.

Das FG Münster hatte die Klage ebenfalls abgewiesen. Der Freibetrag von 110 Euro war auch hier unstreitig nicht zu gewähren. Auch nach Auffassung der Münsteraner Richter setzt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent voraus, dass die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der inzwischen erfolgten Legaldefinition der Betriebsveranstaltung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) weiter.

Zweck der Pauschalbesteuerung sei es, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen, also von Arbeitnehmenden aller Lohngruppen, anfallen. Dieser Regelungszweck sollte durch die Einführung der Legaldefinition nicht geändert werden.

Auch gegen dieses Urteil war die Revision zugelassen, es ist jedoch rechtskräftig geworden. Durch die neue Entscheidung des FG Köln und die dagegen eingelegte Revision wird die Streitfrage nun aber doch höchstrichterlich geklärt.

Hinweise: Weitere Einzelheiten zur Behandlung von Betriebsveranstaltungen, zum Freibetrag und zur Pauschalbesteuerung enthält das BMF-Schreiben vom 14.10.2015 – IV C 5 – S 2332/15/10001 (BStBl 2015 I, 832).

Als Alternative zur verweigerten Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG im vorstehenden Fall kommt eine Besteuerung der Veranstaltung nach § 37b EStG in Betracht. Der Steuersatz beträgt hier jedoch 30 Prozent.

Der steuerliche Freibetrag von 110 Euro je Veranstaltung gilt für maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Was ist steuerlich zu beachten, wenn mehr als zwei Betriebsveranstaltungen stattfinden?

Für Betriebsveranstaltungen wird ein steuerlicher Freibetrag von 110 Euro je Veranstaltung gewährt. Dieser Freibetrag kann allerdings nur für maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr angewendet werden. Nimmt der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, kann der Arbeitgeber auswählen, für welche beiden Veranstaltungen der Freibetrag gelten soll. Die dritte und gegebenenfalls weitere Veranstaltungen sind steuerpflichtig.

Steuerliches Wahlrecht bei mehreren Betriebsveranstaltungen im Jahr

Ein Wahlrecht des Arbeitgebers besteht deshalb, weil er die Zuwendungen bei den Betriebsveranstaltungen, für die der Freibetrag nicht angewendet wird und die deshalb zu steuerpflichtigem Arbeitslohn der teilnehmenden Mitarbeitenden führen, pauschal versteuern kann. Für diesen Fall soll er die Veranstaltung mit den geringsten Kosten auch im Nachhinein als nicht begünstigte Betriebsveranstaltung bestimmen können.

Beispiel: Mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr

In einer Firma finden im Jahr 2023 drei Betriebsveranstaltungen statt, an denen jeweils alle Mitarbeitenden teilnehmen. Der auf den einzelnen teilnehmenden Mitarbeiter entfallende Vorteil beläuft sich bei

  • der Jubiläumsfeier im März 2023 auf 105 Euro,
  • dem Betriebsausflug im September 2023 auf 60 Euro und
  • bei der Weihnachtsfeier im Dezember 2023 auf 90 Euro.

Der Vorteil liegt bei jeder einzelnen Veranstaltung im Rahmen des Freibetrags von 110 Euro. Da hier aber alle Mitarbeitenden an drei Betriebsveranstaltungen teilgenommen haben, kann für eine dieser Veranstaltungen der Freibetrag nicht berücksichtigt werden. Hier würde es sich anbieten, für den Betriebsausflug die geldwerten Vorteile in Höhe von 60 Euro der Pauschalbesteuerung zu unterwerfen.

Nicht alle Mitarbeitenden nehmen an allen Betriebsveranstaltungen teil

Werden im Kalenderjahr im Betrieb mehr als zwei Veranstaltungen durchgeführt und nehmen nicht immer alle Mitarbeitenden teil, muss für jede einzelne Betriebsveranstaltung festgehalten werden, wer tatsächlich dabei war. Andernfalls kann nicht festgestellt werden, wer die zahlenmäßige Obergrenze überschritten hat. Die Alternative wäre, die Vorteile aus einer der drei Betriebsveranstaltungen insgesamt der Besteuerung zu unterwerfen. Eine praktikable, aber teure Lösung.

Teilnahme an der Betriebsveranstaltung dient der Erfüllung beruflicher Aufgaben

Dient die Teilnahme eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin an einer Betriebsveranstaltung der Erfüllung beruflicher Aufgaben, zum Beispiel wenn der Personalchef oder Betriebsrats- sowie Personalratsmitglieder die Veranstaltungen mehrerer Abteilungen besuchen, ist der auf ihn oder sie entfallende Anteil an den Gesamtaufwendungen kein Arbeitslohn.

Nicht ausgeschöpfter Freibetrag kann nicht übertragen werden

Der Freibetrag in Höhe von 110 Euro kann für eine einzelne Betriebsveranstaltung und je Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin in Anspruch genommen werden. Das bedeutet zum einen, dass es in den Fällen, in denen der Arbeitgeber lediglich eine einzige Betriebsveranstaltung durchführt, nicht zur Verdoppelung des Freibetrags kommt. Zum anderen heißt das aber auch, dass ein für eine Betriebsveranstaltung nicht ausgeschöpfter Freibetrag nicht teilweise auf die andere Betriebsveranstaltung oder auf andere Mitarbeitende übertragen werden kann.

Hinweis: Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14. Oktober 2015, IV C 5 – S 2332/15/10001

Die Durchführung von Betriebsfeiern bringt einige Tücken mit sich – besonders was den Versicherungsschutz in der Unfallversicherung angeht. Hier stellen sich wichtige Fragen wie: Wer ist versichert? Was genau ist versichert? Wann endet der Versicherungsschutz? Antworten auf diese Fragen finden Sie in diesem Kapitel.

Für viele Arbeitgeber ist es oft nicht leicht zu beurteilen, wo der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bei einer Betriebsfeier anfängt und wo er aufhört.

Wann ist eine betriebliche Veranstaltung unfallversichert?

Gemeinschaftsveranstaltungen stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Grundsätzlich sind Arbeitnehmende also während einer betrieblichen Weihnachtsfeier oder eines Sommerfestes über die Berufsgenossenschaft abgesichert.

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Arbeitsunfall bei Betriebsfeier: Teilnahme an einer „offiziellen“ Feier ist versichert

Zwar ist es nicht erforderlich, dass die Unternehmensleitung die Feier selbst veranstaltet; dies kann auch der Betriebsrat tun. Allerdings muss die Veranstaltung als Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz zumindest von der Leitung gebilligt und gefördert werden. Die Rolle der Unternehmensleitung kann natürlich auch ein offizieller Vertreter übernehmen – entscheidend ist lediglich, dass die Feier „von der Autorität des Unternehmens getragen“ wird.

Die persönliche Anwesenheit der Unternehmensleitung oder einer von ihr beauftragten Person ist nicht erforderlich. Der für den Versicherungsschutz maßgebende offizielle Charakter wird auch dadurch bestätigt, dass die Teilnahme an der Feier allen Angehörigen des Unternehmens offenstehen muss.

Auch kleine Betriebseinheiten sind versichert

Auch Ausflüge und Feiern von kleinen Mitarbeitergruppen sind unfallversichert, sofern niemand ausgeschlossen wird. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2016 hervor. (Lesen Sie dazu unseren Beitrag „Betriebsfeiern: Auch kleine Betriebseinheiten sind unfallversichert„.)

Gesetzliche Unfallversicherung bei Betriebsveranstaltungen: Was genau ist versichert?

Versichert sind während der Feier alle Tätigkeiten, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung im Zusammenhang stehen. Das umfasst zum Beispiel das Essen, sportliche Betätigungen, das Tanzen und die Teilnahme an Spielen.

Arbeitsunfall: Wann endet der Versicherungsschutz bei Betriebsveranstaltungen?

Die offizielle Feier und damit der Versicherungsschutz enden, wenn die Unternehmensleitung die Veranstaltung für beendet erklärt oder sich das Veranstaltungsende aus anderen Umständen mit der erforderlichen Eindeutigkeit ergibt. Dafür genügt es nicht, dass der Dienstvorgesetzte die Feier verlassen hat. Vielmehr kommt es insbesondere auf das weitere Handeln der vom Dienstvorgesetzten beauftragten Personen an.

In der Rechtsprechung wird das Veranstaltungsende überwiegend dann angenommen, wenn jedenfalls eine deutliche Mehrzahl der Teilnehmenden die Veranstaltung bereits verlassen hat (BSG, Urteil vom 26. September 1961, 2 RU 160/60). Selbst wenn der Chef noch mit einigen wenigen Beschäftigten weiterfeiert, kann das schon Privatsache sein (Hessisches LSG, Urteil vom 26. Februar 2008 – L 3 U 71/06).

Betriebsveranstaltung: Versicherungsschutz auf Hinweg und Rückweg

Versichert sind – wie bei der Beschäftigung selbst – die Wege von und zur Weihnachtsfeier. Dabei gelten die bekannten Regeln für den Arbeitsweg: Versichert ist nur der direkte Weg ohne Umwege. Die Bildung von Fahrgemeinschaften ist zulässig.

Achtung: Kein Unfallversicherungsschutz für Gäste

Für nicht im Unternehmen beschäftigte Gäste, Familienangehörige oder ehemalig Beschäftigte besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Das gilt auch dann, wenn sie offiziell eingeladen sind. Hingegen sind Mitarbeitende, die zum Beispiel während einer Elternzeit zur Feier eingeladen werden, wie Beschäftigte versichert.

Arbeitsunfall auf Betriebsveranstaltung: Was gilt bei alkoholbedingten Unfällen?

Trotz des recht weit gehenden Versicherungsschutzes gibt es keinen Freibrief. So kann Alkoholgenuss sehr wohl den Versicherungsschutz gefährden. Lässt sich ein Unfall auf dem Nachhauseweg auf Alkohol zurückführen, erlischt der Unfallversicherungsschutz. Besser ist es also, auf öffentliche Verkehrsmittel oder Taxen auszuweichen. Das kann – gegebenenfalls vom Betrieb – bereits bei der Planung berücksichtigt werden.

Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?

Kommt es in Unternehmen zu einem Stellenabbau, werden Mitarbeitenden meist Abfindungen in Aussicht gestellt. Kürzlich entschied das LAG Nürnberg, dass bei der Abfindungshöhe zwischen älteren und jüngeren Beschäftigten unterschieden werden darf. Wann aber ist die Zahlung einer Abfindung reine Kulanz und wann sind Arbeitgeber tatsächlich dazu verpflichtet?

Es ist zwar gängige Praxis, dass Unternehmen ihren Beschäftigten bei Kündigungen Abfindungen zahlen, ein genereller gesetzlicher Anspruch darauf existiert aber nicht. In den meisten Fällen wird die Abfindung vom Arbeitgeber freiwillig oder nach gerichtlicher Entscheidung gezahlt. Auch wenn Arbeitgeber und Betriebsrat einen Sozialplan aushandeln, muss dieser nicht zwingend Abfindungen für die Mitarbeitenden vorsehen. Sind Abfindungen aber Teil des Sozialplans sind, dürfen diese für rentennahe Jahrgänge geringer ausfallen, urteilte kürzlich das Landesarbeitsgericht Nürnberg.

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Wenn Arbeitnehmende eine betriebliche Kündigung erhalten, können sie nach § 1 a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Einmalzahlung haben. (Lesen Sie hier mehr: Wann sind betriebsbedingte Kündigungen möglich?). Der Abfindungsanspruch besteht mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, sofern innerhalb der Drei-Wochenfrist keine Kündigungsschutzklage erhoben wird und der Arbeitgeber zuvor in der Kündigungserklärung einen entsprechenden Hinweis gegeben hat.  Dies zeigt, dass der Arbeitgeber ein Wahlrecht hat, ob er mit der betriebsbedingten Kündigung eine Abfindungszahlung für den Fall des „Klageverzichts“ anbieten will. Die Regelung des § 1a KSchG begründet also keinen unabdingbaren Mindestanspruch auf eine Abfindung. 

Die Höhe der Abfindung ist gesetzlich geregelt in § 1a Abs. 2 KSchG und beträgt einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Abfindung: Aufhebungsvertrag

Mit einem Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmende gemeinsam die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. (Mehr zu den Voraussetzungen von Aufhebungsverträgen lesen Sie hier.) Häufig einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmende dabei auf die Zahlung einer Abfindung. Verpflichtend ist das aber nicht. Wird der Aufhebungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitnehmenden geschlossen, weil dieser zum Beispiel schnell eine neue Stelle antreten will, gibt es keinen Grund für den Arbeitgeber, eine Abfindung zu zahlen. 

Die Höhe der Abfindung im Aufhebungsvertrag kann frei verhandelt werden. Eine gesetzliche Regelung besteht nicht. In der Praxis einigt man sich oft auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von einer halben Bruttomonatsvergütung pro Beschäftigungsjahr.

Abfindung im Kündigungsschutzprozess durch Auflösungsurteil 

Wenn das Arbeitsgericht in einem Kündigungsschutzprozess feststellt, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung, unwirksam ist, ist das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin häufig schon so belastet, dass eine sinnvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. Nach § 9  KSchG besteht dann die Möglichkeit, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil gegen Zahlung einer Abfindung zu erreichen. Die Höhe der Abfindung bestimmt dann das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. 

Abfindung: Vergleich vor dem Arbeitsgericht

In der sogenannten Güteverhandlung regt das Gericht häufig von sich aus einen Vergleich an. Ein solcher kann für den Arbeitgeber von Vorteil sein, wenn der entlassene Mitarbeitende gegen die Kündigung klagt, weil er beispielsweise überzeugt ist, die Kündigungsfrist sei nicht eingehalten worden. Wenn sich abzeichnet, dass die Kündigung unwirksam ist, kann der Arbeitgeber so das Risiko, den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin weiter beschäftigen zu müssen, klein halten. 

Abfindung nach Betriebsverfassungsgesetz

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht in § 113 BetrVG Abfindungen durch Urteil auch bei Kündigungen wegen ­Abweichens von einem Interessenausgleich oder einer Betriebsänderung ohne vorherigen Versuch eines Interessenausgleichs vor. Voraussetzung ist also, dass der Arbeitgeber eine geplante Betriebsänderung durchgeführt hat, ohne einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben; oder aber, dass er von einem mit diesem erzielten Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abgewichen ist und der  Arbeitnehmer deshalb entlassen wurde.

Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden

Schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf zusätzlichen Urlaub. Was Arbeitgeber über die Voraussetzungen, die Berechnung und die Besonderheiten – beispielsweise wenn die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des kompletten Jahres besteht – wissen müssen, lesen Sie hier.

Schwerbehinderte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen genießen vielfach besonderen rechtlichen Schutz. Neben dem üblichen Jahresurlaub, der ihnen wie allen Arbeitnehmenden zusteht, haben sie einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub. Für Fragen nach dem Urlaubsverfall oder der Übertragbarkeit können für den Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung die üblichen Regelungen zum Urlaubsrecht herangezogen werden. Besonderheiten gelten für den Verfall des Zusatzurlaubs bei rückwirkender Anerkennung der Schwerbehinderung.

Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung: Ab welchem Grad der Behinderung?

Nur schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Zusatzurlaub. Als solche gelten Menschen, deren körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 beträgt. Liegt der Grad der Behinderung des Mitarbeitenden darunter, hat er oder sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Zusatzurlaub. Dies gilt ebenfalls für Beschäftigte, die einen Grad der Schwerbehinderung von 30 oder 40 haben, selbst wenn sie eine Gleichstellung erhalten haben im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX. 

Urlaubsanspruch bei Schwerbehinderung: Gewährung, Dauer und Voraussetzungen

Der Urlaubsanspruch bei Schwerbehinderung gemäß § 208 SGB IX  entsteht ab dem Zeitpunkt, ab dem das Versorgungsamt die Schwerbehinderteneigenschaft feststellt. Dies ist grundsätzlich rückwirkend der Zeitpunkt der Antragstellung. Der Urlaubsanspruch beträgt in der Regel fünf zusätzliche Urlaubstage im Jahr bei einer Fünftagewoche, soweit nicht tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen einen längeren Zusatzurlaub für Schwerbehinderte vorsehen. Bei der Sechstagewoche erhöht sich der Zusatzurlaub auf sechs Arbeitstage, bei der Viertagewoche verringert er sich entsprechend auf vier Arbeitstage.

Schwerbehindertenurlaub: Besonderheiten bei der Berechnung

Der Urlaub bei Schwerbehinderung berechnet sich wie folgt, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahrs besteht: Der oder die schwerbehinderte Arbeitnehmende hat zeitanteilig für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs (§ 208 Abs. 2 SGB IX). Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet.

Rückwirkende Anerkennung der Schwerbehinderung: Auswirkung auf Zusatzurlaub

Wenn die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend festgestellt wird, hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer infolge dessen für jeden vollen Monat, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft besteht, einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs (§ 208 Abs. 2 SGB IX). Der Zusatzurlaub aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr kann jedoch nicht beansprucht werden.

Ausnahme: Wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch bereits im vorangegangenen Jahr, also während des Feststellungsverfahrens, gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich geltend gemacht hat.

Übertragung des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte

Für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs ins nächste Kalenderjahr sowie für den Urlaubsverfall gelten die üblichen urlaubsrechtlichen Regelungen. Der Anspruch auf Zusatzurlaub muss demnach vom Arbeitnehmenden rechtzeitig vor Ende des Jahres beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Zweckmäßig ist es, ihn schriftlich und unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises zu beantragen. 

Verfall des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte

Der Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen kann grundsätzlich nur dann gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahrs oder eines zulässigen Übertragungszeitraums erlöschen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zuvor  rechtzeitig aufgefordert und darauf hingewiesen hat, den Urlaub zu nehmen. Das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmenden hat und diese nicht offenkundig ist. Der Anspruch auf Zusatzurlaub verfällt in diesem Fall mit Ablauf des Urlaubsjahrs bzw. Übertragungszeitraums, auch wenn der Arbeitgeber seinen Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen ist. 

Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung: Was gilt bei Teilzeitarbeit?

Bei einer Teilzeitarbeitsbeschäftigung ist die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage maßgeblich für die Dauer des Zusatzurlaubs.

Urlaubsanspruch richtig berechnen

Urlaub ist bezahlte Freizeit und soll der Erholung von Arbeitnehmenden dienen. Das Bundesurlaubsgesetz regelt dabei nur den gesetzlichen Mindestanspruch. Diesen darf der Arbeitgeber nicht unterschreiten. Wie viele Tage beträgt der Mindesturlaub? Wer kann ihn beanspruchen und ab wann besteht der Urlaubsanspruch? Was gilt bei einer Kündigung?

Der Erholungsurlaub ist wichtig. Daher regelt das Bundesurlaubsgesetz, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden einen Mindesturlaub  im Kalenderjahr gewähren müssen. Viele Tarifverträge sehen mehr Urlaubstage vor, auch individuell können Arbeitgeber und Arbeitnehmende im Arbeitsvertrag mehr Urlaub vereinbaren. Zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch für alle Arbeitnehmenden gibt es Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen wie Jugendliche und Schwerbehinderte.

Wer hat Anspruch auf gesetzlichen Urlaub?

Im Bundesurlaubsgesetz ist in § 2 BurlG festgelegt, wer Anspruch auf Urlaub hat. Das sind laut Gesetz alle Arbeitnehmer, wozu Arbeiter, Angestellte, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen zählen. Urlaubsanspruch haben nicht nur Vollzeitkräfte, sondern auch Teilzeitbeschäftigte, Minijobber oder Saisonarbeitskräfte.

Wie hoch ist der gesetzliche Urlaubsanspruch?

Der Mindestanspruch ist im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) in § 3 festgelegt und beträgt 24 Tage Urlaub. Nach dem Gesetz ist der Samstag ein regulärer Werktag und damit bei der Urlaubsberechnung zu  berücksichtigen. Bei einer Fünftagewoche beträgt der gesetzliche Erholungsurlaub demnach 20 Tage im Jahr. Bei einer Teilzeittätigkeit ist der Urlaubsanspruch aufgrund der reduzierten Arbeitszeit entsprechend geringer. Dabei kommt es bei der Frage, wie viele Urlaubstage in Teilzeit beschäftigten Mitarbeitenden zusteht, auf die Verteilung der Arbeitszeit an.

Ab wann besteht ein Urlaubsanspruch?

Arbeitnehmende haben erst, wenn sie sechs Monate im Unternehmen tätig sind, einen vollen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dies regelt § 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Davor steht ihnen nur Teilurlaub zu.

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Wann beginnt die Wartefrist?

Die Wartezeit bis zum Erwerb des vollen Urlaubsanspruchs beginnt, sobald das Arbeitsverhältnis rechtlich Bestand hat. Es kommt also nicht auf die tatsächliche Arbeitsaufnahme, sondern allein auf den zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten rechtlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses an. Was passiert also, wenn der Mitarbeitende am ersten Tag nicht erscheint oder dieser Tag ein Feiertag ist?

Die Wartezeit beginnt mit dem vereinbarten rechtlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses. Das ist regelmäßig der erste Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Dieser Tag ist auch dann maßgeblich, wenn es nicht zu einer Arbeitsaufnahme kommt, weil

  • es sich um einen Samstag, Sonn- oder Feiertag handelt oder
  • der Arbeitnehmende erkrankt ist oder
  • der Arbeitnehmende unentschuldigt fehlt.

Urlaubsanspruch in der Probezeit

Arbeitnehmende dürfen während der Probezeit bereits Urlaub beantragen. Auch wenn Arbeitnehmende den vollen Anspruch auf gesetzlichen Jahresurlaub gemäß § 4 BUrlG erst nach sechs Monaten erwerben, bedeutet dies nicht, dass vorher kein Urlaub möglich ist. Denn bereits mit jedem Monat, den sie tätig sind, erwerben sie gemäß § 5 BUrlG anteilig ein Zwölftel des kompletten Urlaubsanspruchs. Dies gilt nach § 19 Abs. 4 JArbSchG auch für Jugendliche, da das Jugendarbeitsschutzgesetz auf das  BUrlG verweist.

Urlaubsanspruch bei Kündigung

Wenn Arbeitnehmende das Unternehmen im laufenden Jahr verlassen, wirkt sich das auch auf den Urlaubsanspruch aus: Wer das Arbeitsverhältnis wechselt und beim alten Arbeitgeber bereits Urlaub genommen hat, bei dem ist der Urlaubsanspruch bezogen auf den gesetzlichen Mindesturlaub beim neuen Arbeitgeber zu kürzen. Worauf es hier ankommt, lesen Sie in der News: Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel im Jahr. 

Diese Regelung des § 6 Abs. 1 BUrlG hat den Zweck, doppelten Urlaub zu vermeiden. Sie gilt ebenso für Urlaub, für den der Arbeitgeber  § 7 Abs. 4 BUrlG einen finanziellen Ausgleich leistet. Wie die Höhe des Abgeltungsanspruchs zu berechnen ist, erfahren Sie in unserer News „Wie wird die Urlaubsabgeltung richtig berechnet?“.

Den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmenden richtig zu berechnen ist nicht immer ganz einfach. Hier gilt es Sonderfälle zu beachten. Wie wird der Urlaub berechnet, wenn der Sonntag ein regelmäßiger Arbeitstag ist? Was gilt für die Urlaubsberechnung bei Teilzeitbeschäftigten? Wie wird der Urlaubsanspruch bei Mutterschutz oder Elternzeit berechnet?

Fragen bei der Berechnung der Urlaubsdauer stellen sich immer wieder. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr bei einer Sechstagewoche. In vielen Fällen – nicht nur bei Teilzeitbeschäftigten oder Minijobbern, sondern auch bei vielen Vollzeitbeschäftigten – stimmt dies gar nicht mit den tatsächlichen Arbeitstagen überein und muss entsprechend angepasst werden. Dabei dürfen Arbeitgeber die Tage nicht einfach abrunden. Besonderheiten ergeben sich zudem bei Mutterschutz oder Elternzeit.

Wie wird die Zahl der Urlaubstage richtig berechnet?

Der Anspruch auf Erholungsurlaub bezieht sich laut Bundesurlaubsgesetz auf Werktage, wobei der Samstag als gesetzlicher Werktag gilt. Um den Urlaubsanspruch für die tatsächlichen Arbeitstage zu berechnen, muss der gesetzliche Urlaubsanspruch in Werktagen in Arbeitstage umgerechnet werden.

Die Formel dazu lautet: Die Gesamtdauer des Urlaubs wird durch 6 dividiert und mit der Zahl der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitstage pro Woche multipliziert. 

Beispiel: 24 Urlaubstage / 6 Wochenarbeitstage x 5 tatsächliche Arbeitstage = 20 Urlaubstage

In der Praxis werden die Urlaubstage zumindest im Arbeitsvertrag meist als Arbeitstage ausgewiesen. Damit entfällt die Umrechnung.

Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Teilzeit

Teilzeitbeschäftigte haben Urlaub unter den gleichen Voraussetzungen und in entsprechendem Umfang wie vollbeschäftigte Arbeitnehmende. Man unterscheidet zwischen Teilzeitkräften, die täglich arbeiten, und jenen, die nur an einigen Tagen pro Woche arbeiten.

Urlaub bei Teilzeit in Fünftagewoche

Arbeitet ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin täglich, aber mit einer geringeren als der üblichen Stundenzahl, so gilt für die Berechnung des Urlaubs die gleiche Regelung wie bei Vollzeitbeschäftigten. Da dem Urlaubsrecht immer die tageweise Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung zu eigen ist, führt allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmender zwar jeden Tag, aber mit einer geringen Stundenzahl arbeitet, nicht zur Verkürzung seines/ihres (nach Tagen gerechneten) Urlaubsanspruchs.

Urlaubsanspruch bei nicht täglicher Teilzeitarbeit

Werden Teilzeitbeschäftigte hingegen nicht täglich beschäftigt, ist die Anzahl der Urlaubstage in dem Verhältnis anzupassen, in dem die tatsächlichen Beschäftigungstage zu den Werktagen des Kalenderjahres stehen.

Beispiel: Urlaubsberechnung Teilzeit

Ein Arbeitnehmer hat einen tarifvertraglichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen bei einer Fünftagewoche, arbeitet aber in Teilzeit an 2 Arbeitstagen wöchentlich:

30 Urlaubstage / 5 Wochenarbeitstage x 2 Arbeitstage = 12 Arbeitstage Urlaub

Achtung: Die 12 Arbeitstage Urlaub sind immer nur auf die Tage der Woche anzurechnen, an denen der Arbeitnehmende arbeiten müsste (z. B. Dienstag und Donnerstag). Die übrigen Tage sind ohnehin frei. Der Arbeitnehmende hat dann im Ergebnis 6 Wochen Urlaub, wie ein Vollzeitbeschäftigter.

Urlaubsanspruch bei Mutterschutz berechnen

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen – auch für Azubis, arbeitnehmerähnliche Personen oder Werkstudentinnen. Während eines Zeitraums von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung dürfen sie nicht beschäftigt werden. Ausfallzeiten während mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote zählen als Beschäftigungszeiten und dürfen nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden. Der Urlaubsanspruch bleibt für diese Zeit komplett erhalten. Nach gängiger Rechtsprechung darf nicht genommener Urlaub gemäß § 24 Satz 2 MuSchG nach Ende des Mutterschutzes oder gemäß § 17 Abs. 2 BEEG nach einer sich an den Mutterschutz anschließende Elternzeit, im laufenden oder im Folgejahr genommen werden.

Elternzeit: Urlaubsanspruch berechnen

Anders als beim Mutterschutz darf Urlaubsanspruch wegen einer Elternzeit von Arbeitnehmenden gekürzt werden. § 17 Abs. 1 BEEG regelt, dass der Arbeitgeber den bezahlten Erholungsurlaub, der der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Monat, für den Elternzeit in Anspruch genommen wird, um ein Zwölftel kürzen darf. Dies ist auch mit Europarecht vereinbar. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber die Kürzung erklärt, sie tritt nicht automatisch ein.

Wie wird der Urlaub berechnet, wenn der Sonntag ein regelmäßiger Arbeitstag ist?

Sonntage und Feiertage werden in der Regel nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Anders sieht es allerdings aus, wenn der betreffende Arbeitnehmer regelmäßig an Sonntagen oder Feiertagen arbeitet, beispielsweise im Schichtdienst oder in der Gastronomie. Dann gelten die Sonntage und Feiertage als Werktage und werden als Urlaubstage gezählt.

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Kann der Arbeitgeber den Urlaub kürzen oder widerrufen?

Den Zeitraum des Urlaubs festzulegen ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers. Dennoch muss er, soweit wie möglich, die Wünsche der Mitarbeitenden berücksichtigen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf der Arbeitgeber Betriebsferien anordnen. (Was Arbeitgeber dabei beachten müssen, lesen Sie in der News „Wann Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnen können“).

Ist der Urlaub einmal festgelegt, so kann dies regelmäßig weder durch einseitige Erklärung des Arbeitnehmenden (Verzicht) noch durch eine solche des Arbeitgebers rückgängig gemacht werden. Ist eine nachträgliche Änderung beabsichtigt, bedarf es vielmehr einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Dies gilt sowohl für Änderungswünsche des Arbeitnehmenden als auch dann, wenn der Arbeitgeber sich aus betrieblichen Gründen außerstande sieht, den Urlaub zu der festgelegten Zeit zu gewähren. Lesen Sie hier, wie Arbeitgeber den Urlaub rechtmäßig festlegen.

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die im Urlaub krank werden, können ihren Urlaub nachholen. Weisen sie die Tage mit ärztlichem Attest nach, werden diese auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Was aber gilt bei einer Langzeiterkrankung? Welche Auswirkungen hat Krankheit grundsätzlich auf den Urlaubsanspruch?

Das Thema Urlaub und Krankheit beschäftigt die Rechtsprechung immer wieder – insbesondere die Frage, welche Auswirkungen eine lange Erkrankung des Arbeitnehmenden auf dessen Urlaubsanspruch hat. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hier seine Rechtsprechung zum Urlaubsrecht in den letzten Jahren immer wieder an die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angepasst. Arbeitgeber müssen hier weiter die aktuelle Rechtsprechung im Blick haben. Zuletzt haben sich hierdurch  insbesondere die Hinweispflichten des Arbeitgebers verschärft. Nach einer Vorlage an den EuGH zur Frage der möglichen Verjährung von Urlaubsansprüchen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass Jahresurlaub auch bei längerer Krankheit nicht einfach so verfallen darf.

Wie verändert sich der Urlaubsanspruch bei Krankheit?

Für den Fall, dass Mitarbeitende erkranken, sieht das Bundesurlaubsgesetz eine Regelung vor: Gemäß § 9 BUrlG werden im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers die durch das Zeugnis eines Arztes seiner Wahl nachgewiesenen Tage der Krankheit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Das bedeutet, dass der wegen Krankheit nicht verbrauchte Urlaub dem oder der Arbeitnehmenden als Urlaubsanspruch erhalten bleibt. Er darf diese Tage jedoch nicht einfach selbstständig anhängen, der Urlaub muss neu beantragt werden.

Wann verfällt der Urlaubsanspruch bei längerer Krankheit?

Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin länger erkrankt und kann wegen der Krankheit den Urlaub innerhalb eines ganzen Kalenderjahres oder bis zum Ende des Übertragungszeitraums im Folgejahr nicht nehmen, verfallen die Urlaubsansprüche – nach europarechtskonformer Auslegung des deutschen Urlaubsrechts durch das BAG – erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres (lesen Sie dazu: Urlaubsverfall bei Langzeiterkrankung). In Umsetzung der EuGH-Vorgaben gilt nach aktueller BAG-Rechtsprechung, dass Urlaubstage aus dem Jahr, in dem Arbeitnehmende erkranken – also noch teilweise gearbeitet haben – ohne vorherigen Hinweis des Arbeitgebers nicht verfallen dürfen.

Krank im Urlaub: Pflichten für Arbeitnehmende

Wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Urlaub arbeitsunfähig erkranken, können sie vom Arbeitgeber nach § 3 EFZG Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen. Daher haben sie dem Arbeitgeber gegenüber besondere Nachweispflichten. Sie müssen ein ärztliches Attest am Urlaubsort einholen und den Arbeitgeber auch aus dem Urlaub im Ausland schnellstmöglich über die Arbeitsunfähigkeit informieren. Was gilt aber, wenn Arbeitnehmende nicht im Urlaub krank werden, sondern bereits vorher? Ob es zulässig ist, den bereits genehmigten Urlaub trotz Krankheit anzutreten, lesen Sie in unserer News „Urlaub und Krankschreibung: Was arbeitsrechtlich zu beachten ist“.

Wenn die Urlaubstage im Jahr nicht ausreichen, wünschen sich viele Arbeitnehmende unbezahlten Urlaub. Darunter ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit durch den Arbeitgeber zu verstehen. Wann dürfen Arbeitnehmende unbezahlten Urlaub nehmen? Und wofür gibt es Sonderurlaub?

Manchmal reicht der übliche Jahresurlaub nicht aus. In solchen Fällen wünschen sich Arbeitnehmende unbezahlten Urlaub für eine Weltreise, ein Sabbatical, Sonderurlaub für eine Weiterbildung oder die Betreuung von Kindern oder Angehörigen. Die Begriffe sind rechtlich nicht klar definiert. Gemeint ist jedoch immer eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber.

Gibt es einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub?

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmenden unbezahlten Urlaub zu gewähren. Die unbezahlte Freistellung liegt allein im Ermessen des Arbeitgebers. Nur in seltenen Fällen kann sich aus seiner Fürsorgepflicht eine solche Verpflichtung ergeben. Mehr lesen Sie in unserer News zur unbezahlten Freistellung

Der unbezahlte Urlaub ist als solcher gesetzlich nicht geregelt. Für eine nicht unerhebliche Anzahl von Fallgruppen der Beurlaubung und (bezahlten) Freistellung hat der Gesetzgeber jedoch Tatbestände geregelt, die zu einer Befreiung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin von der Arbeitspflicht führen. In all diesen Fällen richten sich die Voraussetzungen und die Dauer der Arbeitsbefreiung ebenso wie die Frage einer etwaigen Entgeltfortzahlung nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Als wichtige Fälle sind zu nennen:

  • Schutzfristen für Schwangere und Wöchnerinnen (Mutterschutz)
  • Elternzeit
  • Pflegezeit
  • Bildungsurlaub
  • Stellensuche nach § 629 BGB
  • Freistellung wegen Kindeserkrankung nach § 45 SGB V
  • Arbeitsausfall wegen persönlicher Verhinderung § 616 BGB; die persönliche Verhinderung kann sehr unterschiedliche Ursachen haben, von Ereignissen in der Privatsphäre des Arbeitnehmers bis hin zu ehrenamtlichen Tätigkeiten
  • Freistellungen in Verbindung mit besonderen Tätigkeiten und Aufgaben beim Arbeitgeber.

Wissenswertes zur lohnsteuerlichen Behandlung von unbezahltem Urlaub lesen Sie in diesem Beitrag.

Was versteht man unter Sonderurlaub?

In vielen Arbeits- oder Tarifverträgen finden sich explizite Regelungen zum Sonderurlaub. Arbeitnehmende können neben dem eigentlichen Erholungsurlaub oftmals wegen Umständen wie der eigenen Hochzeit, einer Beerdigung oder eines Umzugs bezahlten Sonderurlaub beanspruchen. Möglich sind auch Regelungen, mit denen Sonderurlaub über einen längeren Zeitraum gewährt wird. Dann entsteht nach gängiger BAG-Rechtsprechung in dieser Zeit kein Anspruch auf Erholungsurlaub. Gibt es keine Regelung zum Sonderurlaub im Arbeits- oder Tarifvertrag kann der Arbeitnehmer sich unter Umständen aus persönlichen Gründen für ein bis zwei Tage auf Sonderurlaub nach § 275 Abs.3 BGB und § 616 BGB berufen. Einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub gibt es jedoch nicht.

Von dem Begriff des Sonderurlaubs wird hingegen nicht die zuweilen im Vorfeld oder im Zusammenhang mit einer Kündigung ausgesprochene Suspendierung erfasst. Zwar verzichtet der Arbeitgeber auch bei der Suspendierung auf die Arbeit des oder der Arbeitnehmenden, jedoch geschieht dies regelmäßig einseitig durch den Arbeitgeber, um eigene Interessen zu schützen.

Außerordentliche Kündigung: Wann eine soziale Auslauffrist nötig ist

Nach einem Streit über die Kündigung, die ein Arbeitgeber einem Außendienstmitarbeiter gegenüber wegen eines Trinkgelages im Anschluss an die Weihnachtsfeier ausgesprochen hatte, endete das Arbeitsverhältnis „mit einer sozialen Auslauffrist“. Was steht hinter dem Konstrukt?

Wichtige Gründe berechtigen den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung. Die Gründe waren in diesem Fall gegeben: Der Arbeitgeber, eine Winzergenossenschaft, stellte fest, dass der Mitarbeiter nach beendeter Weihnachtsfeier mit der Chipkarte des Kollegen gegen Mitternacht die Räume des Arbeitgebers aufgesucht hatte, um dort unbefugt vier Flaschen Wein zu trinken. Auch das LAG Düsseldorf bestätigte, dass dieses Verhalten eine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Jedoch einigte man sich auf Vorschlag des Gerichts auf eine soziale Auslauffrist.

Außerordentliche Kündigung – immer fristlos?

Im Gegensatz zu einer ordentlichen Kündigung gelten für die außerordentliche Kündigung keine Kündigungsfristen. Üblicherweise erfolgt die außerordentliche Kündigung also fristlos, das Arbeitsverhältnis endet sofort. Aber nicht immer ist eine außerordentliche Kündigung auch eine fristlose Kündigung. Es gibt Fälle, in denen der Arbeitgeber abweichend davon zwar außerordentlich kündigen darf, aber eine Kündigungsfrist einhalten muss: die sogenannte soziale Auslauffrist. Im oben genannten Fall war der Vorschlag des Gerichts einer soziale Auslauffrist aus „sozialen Gründen“, was beispielsweise aus Rücksicht auf eine längere Betriebszugehörigkeit geschehen kann. 

Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist

Eine außerordentliche Kündigung bedarf insbesondere einer sozialen Auslauffrist, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aufgrund tariflicher oder sonstiger Vorschriften ordentlich nicht kündbar ist. Zwar ist der Arbeitgeber auch dann berechtigt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, dem Mitarbeitenden gemäß § 626 BGB außerordentlich zu kündigen. Er muss ihm aber eine Kündigungsfrist gewähren, damit sich der Arbeitnehmer auf die Folgen der Kündigung einstellen kann. Diese soziale Auslauffrist entspricht meist der gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfrist, die gelten würde, wenn die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen wäre.

Unkündbarkeit: Ordentliche Kündigung ausgeschlossen

Regelungen, bei denen eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, ergeben sich besonders häufig aus Tarifverträgen. Diese sehen beispielsweise vor, dass ältere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer mit einer langen Betriebszugehörigkeit unkündbar sind. Das Recht zur ordentlichen Kündigung kann aber auch, wie bei Betriebsratsmitgliedern, gesetzlich ausgeschlossen sein. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung kann grundsätzlich auch im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen vereinbart werden. Gründe hierfür sind oftmals Altersschutz, Gegenleistung für Verzicht auf Vergütung oder Standortsicherungen. Unkündbarkeit bedeutet folglich nur, dass eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.  

Aussteuerung beim Krankengeld: Arbeitslosengeld, Meldungen und der Umgang mit Einmalzahlungen

Sind Arbeitnehmende länger als 78 Wochen arbeitsunfähig, endet ihr Anspruch auf Krankengeld durch die gesetzliche Krankenkasse. Danach können die Betroffenen das sogenannte Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit beziehen. Erfahren Sie hier, was es für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bei der Aussteuerung betroffener Beschäftigter zu beachten gilt.

Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit längstens für 78 Wochen (innerhalb von drei Jahren) Krankengeld. Die Beendigung der Krankengeldzahlung nach 78 Wochen bezeichnet man als „Aussteuerung“. Sofern man davon ausgeht, aufgrund der Erkrankung nicht mehr seinen Job ausüben zu können, sollte man eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Doch manchmal hat der Rentenversicherungsträger zum Zeitpunkt der Aussteuerung noch nicht über den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entschieden. Betroffene drohen dann in eine Lücke in unserem sozialen Netz zu fallen. Ihnen fehlt nicht nur ihr Einkommen, sie können auch ihren Krankenversicherungsschutz verlieren.

Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (Nahtlosigkeitsregelung)

Die drohende Lücke kann durch das Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (§ 145 SGB III) geschlossen werden. Hierbei handelt es sich um eine besondere Form des Arbeitslosengeldes, welches bis zur nachfolgenden Leistung gezahlt wird, weshalb man auch von einer „Nahtlosigkeitsregelung“ spricht. Während des Leistungsbezugs besteht die Krankenversicherung fort. Die Beiträge hierfür werden von der Agentur für Arbeit getragen.

Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz Arbeitsverhältnis

Das arbeitsrechtliche Arbeitsverhältnis besteht in diesen Fällen weiterhin. Trotzdem muss sich der Arbeitnehmende arbeitslos melden und damit signalisieren, dass er das Direktionsrecht seines Arbeitgebers nicht mehr anerkennt. Obwohl das Arbeitsverhältnis noch besteht, hat der Arbeitnehmende in dieser besonderen Situation einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Krankengeld-Ende: Was der Arbeitgeber zu veranlassen hat

Gemäß der gemeinsamen Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt, haben Arbeitgeber zum Ende des Krankengeldbezuges die Abmeldung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses für betroffene Arbeitnehmende zu veranlassen (Meldegrund 30 – Abmeldung wegen Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung).

Da Krankengeld für bis zu 78 Wochen bezogen werden kann, werden in dem Kalenderjahr, in dem die Abmeldung erfolgt, bis zum Abmeldetermin meist ausschließlich beitragsfreie Zeiten und damit keine SV-Tage vorliegen. Sind in dem Kalenderjahr bis zum Abmeldedatum keine SV-Tage anzusetzen, ist ein nach Ende des Krankengeldbezugs gewährtes einmalig gezahltes Arbeitsentgelt beitragsfrei.

Märzklausel beachten

Wird eine Einmalzahlung in der Zeit von Januar bis März eines Jahres ausgezahlt, muss die Märzklausel beachtet werden. Die Einmalzahlung ist dann dem Vorjahr zuzuordnen. Wurden im Vorjahr beitragspflichtige Zeiten zurückgelegt, muss die bei Einmalzahlungen übliche Vergleichsberechnung auf der Basis der Vorjahresdaten erfolgen.

So lässt sich gut sparen: Wenn der Arbeitgeber Smartphone & Co. zahlt

Unternehmen können Mitarbeitenden Geräte für Telekommunikation und Datenverarbeitung steuerfrei überlassen. Dies gilt auch bei rein privater Nutzung.

Gestiegene Ausgaben für Lebensmittel, immer höhere Energiekosten und auch Freizeitvergnügen werden stetig teurer. Wie gut, wenn dann wenigstens Chef oder Chefin die Kosten für das Handy und den Laptop übernimmt. Dabei profitieren beide Seiten. Denn für Arbeitgeber bieten diese sogenannten Sachleistungen gewichtige Argumente bei der Suche nach den besten Fachkräften und bei der Bindung ihrer qualifizierten Mitarbeitenden.  

Steuerfreie Überlassung von Handy und Computer

Unternehmen können ihren Arbeitnehmern betrieblich genutzte Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräte steuerfrei überlassen. Dies gilt sowohl für das Smartphone als auch für einen Computer, das Tablet oder den Laptop. Auch Drucker, Ladegeräte, Router, Softwareprogramme und Virenscanner zählen dazu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Mitarbeiter die zur Verfügung gestellten Geräte beruflich nutzen. Selbst bei ausschließlich privatem Gebrauch ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern – noch nicht einmal, wenn der Arbeitgeber die monatlichen Gebühren für Telefon und Internet übernimmt.

Um in den Genuss der Steuerfreiheit zu kommen, sind lediglich zwei Voraussetzungen zu beachten: Der Mitarbeitende muss sich in einem aktiven Arbeitsverhältnis befinden. Auch ein Minijob reicht dafür aus. Außerdem muss das wirtschaftliche Eigentum von Smartphone, Computer und Zubehör beim Arbeitgeber bleiben. Dazu gehört auch, dass das Unternehmen das Risiko einer Beschädigung trägt und für Reparatur, Ersatz und Entsorgung zuständig ist. Zum Nachweis sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies in einem schriftlichen Vertrag festhalten oder als Zusatz in den Arbeitsvertrag aufnehmen. Darin sollte auch eine Rückgabepflicht bei Ausscheiden aus dem Betrieb fixiert werden.

Wenn Technik oder Geld vom Arbeitnehmer kommt

Kauft das Unternehmen ein Telekommunikations- oder Datenverarbeitungsgerät seines Mitarbeitenden und überlässt es ihm anschließend wieder zur privaten Nutzung, kommt es auf die vertragliche Gestaltung an. Nur wenn die Voraussetzungen stimmen, gilt auch in diesem Fall die Steuerfreiheit. Das heißt: Zunächst muss ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen werden. Entscheidend ist dabei, dass das wirtschaftliche Eigentum auf den Arbeitgeber übergeht. Ist dies der Fall und entsprechen die Bedingungen denen beim direkten Kauf durch das Unternehmen, genießt der Arbeitnehmer auch hier den steuerfreien Vorteil.

Manchmal liegen die Meinungen weit auseinander, welche Technik es denn sein muss. Will zum Beispiel ein Mitarbeitender ein hochwertigeres Handy oder einen leistungsstärkeren Laptop, zeigen sich viele Chefs verhandlungsbereit. Sie übernehmen dann die Kosten für das von ihnen ausgesuchte Gerät und der Arbeitnehmer zahlt die Differenz. Wichtig zu wissen ist in diesem Fall aber: Steuerfrei bleibt die Überlassung so nicht mehr. Bei dem vom Mitarbeitenden übernommenen Betrag handelt es sich stattdessen um einen Sachbezug, auf den Lohnsteuer fällig wird. Dieser kann jedoch pauschal mit 25 Prozent versteuert werden.

Zuschuss fürs Internet

Zahlt der Arbeitgeber lieber einen Zuschuss zu den Internetkosten seines Mitarbeiters, muss er diesen ebenfalls pauschal versteuern. Für den Arbeitnehmer bleibt die Leistung steuer- und sozialabgabenfrei. Diese Regel gilt grundsätzlich für Beträge bis maximal 50 EUR im Monat. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Arbeitnehmer einmal im Jahr schriftlich bestätigt, dass ihm diese Kosten durch die Internutzung tatsächlich entstanden sind.

Gehaltszugaben als Betriebsausgabe

Auch mit Blick auf die Kostenseite kann es für Arbeitgeber durchaus interessant sein, Mitarbeitende mit Smartphone oder Computer auszustatten. Fällt die Wahl dabei auf technische Geräte mit Anschaffungskosten unter 1.000 EUR netto, zählen sie zu den sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern – kurz GWG. Dies gilt für sämtliche Technik, die selbstständig nutzbar ist. Vorteil dieser GWG ist, dass Unternehmen die Investition im selben Jahr und in voller Höhe steuerlich als Betriebsausgaben geltend machen können. Das bedeutet, dass das Handy oder der Laptop noch im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden.

Praxis-Tipp: Was außerdem bei Technik vom Chef zu beachten ist

Vor lauter Freude über die private Kostenersparnis sollten Mitarbeitende aber nicht vergessen: Das überlassene Handy oder der Laptop kann im Nachhinein durchaus noch zum Streitthema werden, wenn die Erwartungen von Chef und Arbeitnehmer auseinandergehen. Um böse Überraschungen zu vermeiden, lohnt es sich, vorab ein paar wichtige Punkte klären. Dazu zählt an erster Stelle, ob die Form der Nutzung. Ist es tatsächlich möglich, das Gerät rein privat zu nutzen oder soll es Einschränkungen geben? Wie sieht es mit dem Datenschutz aus? Und dürfen alle gewünschten Apps installiert werden?

Außerordentliche Kündigung: Wann eine soziale Auslauffrist nötig ist

Nach einem Streit über die Kündigung, die ein Arbeitgeber einem Außendienstmitarbeiter gegenüber wegen eines Trinkgelages im Anschluss an die Weihnachtsfeier ausgesprochen hatte, endete das Arbeitsverhältnis „mit einer sozialen Auslauffrist“. Was steht hinter dem Konstrukt?

Wichtige Gründe berechtigen den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung. Die Gründe waren in diesem Fall gegeben: Der Arbeitgeber, eine Winzergenossenschaft, stellte fest, dass der Mitarbeiter nach beendeter Weihnachtsfeier mit der Chipkarte des Kollegen gegen Mitternacht die Räume des Arbeitgebers aufgesucht hatte, um dort unbefugt vier Flaschen Wein zu trinken. Auch das LAG Düsseldorf bestätigte, dass dieses Verhalten eine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Jedoch einigte man sich auf Vorschlag des Gerichts auf eine soziale Auslauffrist.

Außerordentliche Kündigung – immer fristlos?

Im Gegensatz zu einer ordentlichen Kündigung gelten für die außerordentliche Kündigung keine Kündigungsfristen. Üblicherweise erfolgt die außerordentliche Kündigung also fristlos, das Arbeitsverhältnis endet sofort. Aber nicht immer ist eine außerordentliche Kündigung auch eine fristlose Kündigung. Es gibt Fälle, in denen der Arbeitgeber abweichend davon zwar außerordentlich kündigen darf, aber eine Kündigungsfrist einhalten muss: die sogenannte soziale Auslauffrist. Im oben genannten Fall war der Vorschlag des Gerichts einer soziale Auslauffrist aus „sozialen Gründen“, was beispielsweise aus Rücksicht auf eine längere Betriebszugehörigkeit geschehen kann. 

Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist

Eine außerordentliche Kündigung bedarf insbesondere einer sozialen Auslauffrist, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aufgrund tariflicher oder sonstiger Vorschriften ordentlich nicht kündbar ist. Zwar ist der Arbeitgeber auch dann berechtigt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, dem Mitarbeitenden gemäß § 626 BGB außerordentlich zu kündigen. Er muss ihm aber eine Kündigungsfrist gewähren, damit sich der Arbeitnehmer auf die Folgen der Kündigung einstellen kann. Diese soziale Auslauffrist entspricht meist der gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfrist, die gelten würde, wenn die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen wäre.

Unkündbarkeit: Ordentliche Kündigung ausgeschlossen

Regelungen, bei denen eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, ergeben sich besonders häufig aus Tarifverträgen. Diese sehen beispielsweise vor, dass ältere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer mit einer langen Betriebszugehörigkeit unkündbar sind. Das Recht zur ordentlichen Kündigung kann aber auch, wie bei Betriebsratsmitgliedern, gesetzlich ausgeschlossen sein. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung kann grundsätzlich auch im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen vereinbart werden. Gründe hierfür sind oftmals Altersschutz, Gegenleistung für Verzicht auf Vergütung oder Standortsicherungen. Unkündbarkeit bedeutet folglich nur, dass eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.  

Krankengeld trotz verspäteter AU-Folgebescheinigung

Um Krankengeld zu beziehen, müssen Beschäftigte das Fortbestehen einer Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse lückenlos nachweisen. Jedoch durfte die Krankenkasse einer Arbeitnehmerin, deren AU-Bescheinigung zwei Tage zu spät ausgestellt wurde, das Krankengeld nicht streichen, entschied das Bundessozialgericht (BSG).

Bei einer Arbeitsunfähigkeit haben Beschäftigte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber für höchstens sechs Wochen. Danach tritt die Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld. Für die Bewilligung von Krankengeld ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nötig. Grundsätzlich hat der Versicherte im Sinne einer Obliegenheit dafür Sorge zu tragen, dass eine rechtzeitige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt erfolgt. Das gilt auch für eine Folgebescheinigung, die der Mitarbeitende benötigt, wenn die Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit andauert.

Um den Anspruch auf Krankengeld zu wahren, dürfen die AU-Bescheinigungen grundsätzlich keine zeitliche Lücke aufweisen. Ausreichen kann es jedoch, wenn Arbeitnehmende rechtzeitig persönlich die Arztpraxis aufsuchen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) vorliegend.

Der Fall: Kein Krankengeld wegen verspäteter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die Arbeitnehmerin bezog fortlaufend Krankengeld von der Krankenkasse wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit – über das Beschäftigungsende hinaus. Die letzte AU-Bescheinigung ihres Hausarztes war bis 17. Juni 2018 befristet. Am 18. Juni wollte die Arbeitnehmerin die AU-Bescheinigung in ihrer Hausarztpraxis verlängern lassen. Da sie keinen Termin hatte und es an diesem Tag ein hohes Patientenaufkommen gab, wurde sie auf einen Arzttermin am 20. Juni 2018 verwiesen. Die weitere Arbeitsunfähigkeit wurde damit nicht am 18. Juni 2018, sondern erst am 20. Juni 2018 ärztlich festgestellt.

Daraufhin verweigerte die Krankenkasse die weitere Zahlung von Krankengeld. Die Feststellungslücke bei der Arbeitsunfähigkeit habe die Mitgliedschaft aus dem Beschäftigungsverhältnis der Arbeitnehmerin mit Anspruch auf Krankengeld beendet. Es sei das Risiko der Arbeitnehmerin, nicht umgehend einen Termin zu erhalten.

BSG: Voraussetzungen für Krankengeldbezug liegen vor

Wie bereits die Vorinstanzen entschied nun auch das Bundessozialgericht, dass die Mitgliedschaft der Arbeitnehmerin in der Krankenkasse über den 17. Juni 2018 hinaus bestand und sie weiterhin Anspruch auf Krankengeld bis zum 11. September 2018 hat. Das BSG wies in seiner Begründung darauf hin, dass zwar grundsätzlich für die weitere Bewilligung von Krankengeld eine lückenlose Arbeitsunfähigkeits-Feststellung nötig sei. Fehle diese, ende damit an sich die nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V aufrechterhaltene Pflichtmitgliedschaft sowie der Krankenversicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld. Ausnahmen seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch zulässig, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare für eine pünktliche lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit getan habe.

Spätere Ausstellung der AU-Bescheinigung unschädlich

Dies war vorliegend für das BSG gegeben: Die Arbeitnehmerin habe alles Zumutbare getan, indem sie am 18. Juni 2018 persönlich zur üblichen Öffnungszeit die Praxis ihres behandelnden Arztes aufgesucht habe, um wegen derselben Krankheit eine Arbeitsunfähigkeits-Folgefeststellung zu bekommen. Nach Auffassung des Gerichts wahrt ein Versicherter seinen Anspruch auf weiteres Krankengeld durch rechtzeitiges Tätigwerden grundsätzlich auch dann, wenn er oder sie am letztmöglichen Tag die Praxis aufsucht, um die AU-Bescheinigung verlängern zu lassen, dort aber wegen Überlastung des Arztes aufgrund hohen Patientenaufkommens mit seinem/ihrem Begehren abgewiesen worden sei.

Fehlverhalten der Arztpraxis ist Krankenkasse zuzurechnen

Die Voraussetzungen für den Krankengeldanspruch waren damit erfüllt, urteilte das BSG. Die Lücke in der ärztlichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit sei in dem Fall nicht leistungsschädlich, da sie dem Vertragsarzt und der Krankenkasse und nicht der Arbeitnehmerin zuzurechnen sei. In der Begründung führte das BSG aus, dass das Praxispersonal der Arbeitnehmerin einen Termin für den 20. Juni 2018 gegeben habe, in der Vorstellung, dass eine spätere Ausstellung einer AU-Bescheinigung unschädlich für den Krankengeldanspruch sei.

Dieses Fehlverhalten aufseiten der Vertragsarztpraxis müsse der Krankenkasse zugerechnet werden. Denn für diese Fehlvorstellung seien Krankenkassen mit verantwortlich, da sie als maßgebliche Mitakteure im Gemeinsamen Bundesausschuss an dessen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie beteiligt sind, die eine begrenzte rückwirkende ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Feststellung zulässt. Damit sei der Arbeitnehmerin die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung aufgrund Beschäftigung erhalten geblieben.

Hinweis: Bundessozialgericht, 21. September 2023, Az: B 3 KR 11/22 R. Vorinstanz: Bayerisches Landessozialgericht, L 5 KR 40/19, 15. März 2022