Die Verwaltung hat die Auslandssätze für den Verpflegungsmehraufwand und die Übernachtungspauschalen für Reisen ab dem Jahr 2023 bekannt gemacht. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Punkte und Änderungen.
Der Verwaltungserlass enthält die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 2023. Bis zu dieser Höhe kann der Arbeitgeber steuerfreie Erstattungen vornehmen ( BMF, Schreiben v. 23.11.2022 – IV C 5 – S 2353/19/10010 :004).
Änderungen bei den Verpflegungsmehraufwendungen
Änderungen gegenüber der Vorversion ergeben sich aus der Tabelle unter anderem für folgende Staaten beziehungsweise Orte:
- Belgien
- Dänemark
- Frankreich (mit Ausnahme Paris)u
- Portugal
- USA (unterschiedliche Pauschalen für viele Metropolen)
So betragen beispielsweise die Spesensätze für Frankreich (außer Paris) ab 2023:
- bei vollen Abwesenheitstagen (24 Stunden) 53 Euro (2022: 44 Euro) und
- für den An- und Abreisetag sowie bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als acht Stunden 36 Euro (2022: 29 Euro).
Im Gegenzug fallen die gesonderten Pauschalen für Lyon, Marseille und Straßburg weg.
Pauschalen für Übernachtungskosten im Ausland
Die Verwaltungsanweisung enthält darüber hinaus die Pauschbeträge für Übernachtungskosten ab 2023. Auch hier ergeben sich einige Änderungen gegenüber der Vorversion, insbesondere bei den meisten der oben genannten Staaten. So können für eine Übernachtung in New York jetzt 308 Euro pauschal erstattet werden (2022: 282 Euro). Die Pauschalen sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar.