Pauschalen für Auslandsreisekosten ab 2023

Die Verwaltung hat die Auslandssätze für den Verpflegungsmehraufwand und die Übernachtungspauschalen für Reisen ab dem Jahr 2023 bekannt gemacht. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Punkte und Änderungen.

Der Verwaltungserlass enthält die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 2023. Bis zu dieser Höhe kann der Arbeitgeber steuerfreie Erstattungen vornehmen (  BMF, Schreiben v. 23.11.2022 – IV C 5 – S 2353/19/10010 :004).

Änderungen bei den Verpflegungsmehraufwendungen

Änderungen gegenüber der Vorversion ergeben sich aus der Tabelle unter anderem für folgende Staaten beziehungsweise Orte:

  • Belgien
  • Dänemark
  • Frankreich (mit Ausnahme Paris)u
  • Portugal
  • USA (unterschiedliche Pauschalen für viele Metropolen)

So betragen beispielsweise die Spesensätze für Frankreich (außer Paris) ab 2023:

  • bei vollen Abwesenheitstagen (24 Stunden) 53 Euro (2022: 44 Euro) und
  • für den An- und Abreisetag sowie bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als acht Stunden 36 Euro (2022: 29 Euro).

Im Gegenzug fallen die gesonderten Pauschalen für Lyon, Marseille und Straßburg weg.

Pauschalen für Übernachtungskosten im Ausland

Die Verwaltungsanweisung enthält darüber hinaus die Pauschbeträge für Übernachtungskosten ab 2023. Auch hier ergeben sich einige Änderungen gegenüber der Vorversion, insbesondere bei den meisten der oben genannten Staaten. So können für eine Übernachtung in New York jetzt 308 Euro pauschal erstattet werden (2022: 282 Euro). Die Pauschalen sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar.

Definition: Was gilt als Betriebsveranstaltung?

Ob Weihnachtsfeier oder Sommerfest – bei Betriebsveranstaltungen gibt es steuer- und versicherungsrechtlich einiges zu beachten. Doch was genau gilt eigentlich als Betriebsveranstaltung und was nicht? Und welche Anforderungen gibt es hinsichtlich des Teilnehmerkreises?

Nicht jede Veranstaltung des Arbeitgebers erfüllt automatisch den Begriff der Betriebsveranstaltung. Ein Blick auf die Begriffsdefinition.

Betriebsveranstaltung: Definition

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber, dem Betriebsrat oder dem Personalrat durchgeführt wird, ist unerheblich. Beispiele für Betriebsveranstaltungen sind:

  • Betriebsausflüge,
  • Sommerfeste,
  • Weihnachtsfeiern,
  • Jubiläumsfeiern.

Teilnehmerkreis einer Betriebsveranstaltung

Als Teilnehmende an der Betriebsveranstaltung kommen in Betracht:

  • aktive Mitarbeitende,
  • ehemalige Mitarbeitende,
  • Leiharbeitnehmende,
  • Arbeitnehmende anderer konzernangehöriger Unternehmen,
  • Praktikanten, Referendare und ähnliche Personen sowie
  • Begleitpersonen.

Achtung: Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmenden oder Arbeitnehmenden anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt.

Betriebsveranstaltung muss allen Betriebsangehörigen offen stehen

Voraussetzung für die Gewährung des steuerlichen Freibetrags ist, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offen steht. Ausnahmen sind möglich, wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt. Als begünstigte Betriebsveranstaltungen sind deshalb auch solche Veranstaltungen anzuerkennen, die zum Beispiel

  • jeweils nur für eine Organisationseinheit des Betriebs wie zum Beispiel einer Abteilung durchgeführt werden, sofern alle Mitarbeitende dieser Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen können.
  • nur für alle im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmenden des Unternehmens veranstaltet werden (Pensionärstreffen).
  • nur für solche Mitarbeitenden durchgeführt werden, die bereits im Unternehmen ein rundes Dienstjubiläum gefeiert haben oder feiern (Jubilarfeiern).

Lesen Sie hierzu mehr im Kapitel „Betriebsveranstaltung muss für Pauschalbesteuerung allen offenstehen“.

Was nicht als Betriebsveranstaltung gilt

Keine Betriebsveranstaltungen sind folgende Veranstaltungen:

  • Die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder eines einzelnen Mitarbeiters, zum Beispiel bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb, ist keine Betriebsveranstaltung. Bei solchen Veranstaltungen können aber Sachzuwendungen bis zu einer Freigrenze von 110 Euro unter dem Gesichtspunkt des ganz überwiegend betrieblichen Interesses ebenfalls lohnsteuerfrei bleiben (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 LStR). 
  • Ein sogenanntes Arbeitsessen (R 19.6 Abs. 2 LStR) ist keine Betriebsveranstaltung.

Erfüllt eine Veranstaltung des Arbeitgebers nicht den Begriff der Betriebsveranstaltung, ist nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob es sich bei geldwerten Vorteilen, die der Arbeitgeber den Mitarbeitenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt, um Arbeitslohn handelt.

Für Betriebsveranstaltungen gilt aktuell ein steuerlicher Freibetrag von 110 Euro je Veranstaltung. Dieser Betrag soll auf 150 Euro hochgesetzt werden. Bei der Berechnung kommt es auf die Anwesenden, nicht auf die Eingeladenen an.

Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen von Betriebsveranstaltungen bleiben bis zu einem Betrag von 110 Euro je Feier steuerfrei. Darüber hinaus liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. 

Betriebsveranstaltung: Freibetrag statt Freigrenze

Im Gegensatz zu einer Freigrenze muss bei einem Freibetrag von 110 Euro lediglich der übersteigende Betrag versteuert werden. Das wären bei einer Feier für 120 Euro je Person 10 Euro. Bei Überschreiten des Freibetrags ist eine Pauschalbesteuerung des Restbetrags mit 25 Prozent möglich. Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr. 

110 Euro-Freibetrag: Was zählt zu den Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung?

Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer – unabhängig davon, ob sie einzelnen Mitarbeitern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um Kosten handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.

Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere: 

  • Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten.
  • Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten; Reisekosten liegen hingegen ausnahmsweise vor, wenn die Betriebs­veranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte stattfindet, die Anreise der Teilnahme an der Veranstaltung dient und die Organisation den Mitarbeitenden obliegt. Steuerfreie Reisekosten-Erstattungen durch den Arbeitgeber sind zulässig.

Beispiel: Arbeitgeber A veranstaltet einen Betriebsausflug. Mitarbeitende, die an einem anderen Standort tätig sind, reisen für den Betriebsausflug zunächst zur Unternehmenszentrale an. Diese Fahrtkosten – sowie gegebenenfalls im Zusammenhang mit der An- und Abreise entstehende Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten – gehören nicht zu den Zuwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltung, sondern können als Reisekosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Beispiel: Arbeitgeber B veranstaltet einen Betriebsausflug. Für die Fahrt vom Unternehmen zum Ausflugsziel organisiert er eine gemeinsame Busfahrt. Die Kosten hierfür zählen zu den Zuwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltung.

  • Musik, künstlerische Darbietungen sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche 
Veranstaltungen, wenn sich die Veranstaltung nicht im Besuch der kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft. Insoweit ergibt sich keine Änderung zur vorherigen Rechtslage.
  • Geschenke (und auch Verlosungsgewinne) sind ohne Höchstgrenze und von beliebigem Wert in die Berechnung des Freibetrags einzubeziehen. Das Geschenk muss aus Anlass der Betriebsveranstaltung erfolgen und dabei den Charakter eines typischen Bestandteils der Betriebsfeier aufweisen. (Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag „Sachzuwendungen: Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde„).
  • Zuwendungen an Begleitpersonen des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin sind in die Berechnung des Freibetrags des jeweiligen Mitarbeitenden einzubeziehen. (Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag „Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen: Teilnehmerzahl und Abweichungen zur Umsatzsteuer beachten„).
  • Barzuwendungen, die statt der vorgenannten Sachzuwendungen gewährt werden, 
wenn ihre zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist.
  • Aufwendungen für den äußeren Rahmen, zum Beispiel für Räume, Beleuchtung oder Eventmanager, sind in die Berechnung einzubeziehen. Als Aufwendungen für den äußeren Rahmen sind auch die Kosten zu erfassen, die nur zu einer abstrakten Bereicherung der Mitarbeitenden führen wie zum Beispiel Kosten für anwesende Sanitäter, für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Stornokosten oder Trinkgelder. 

Betriebsveranstaltung: Beispiele für die Berechnung bei Überschreiten des 110-Euro-Freibetrags

Zur Berechnung, ob sich die Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen des Freibetrags bewegen oder darüber hinausgehen, sind die zu berücksichtigenden Aufwendungen des Arbeitgebers zunächst zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmenden aufzuteilen. Auf die Anzahl der eingeladenen Personen kommt es demgegenüber nicht an. (Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag „Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen: Teilnehmerzahl und Abweichungen zur Umsatzsteuer beachten„).

In einem zweiten Schritt ist der auf eine Begleitperson entfallende Anteil der Aufwendungen dem jeweiligen Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zuzurechnen. Für die Begleitperson ist kein zusätzlicher Freibetrag von 110 Euro anzusetzen.

Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 10.000 Euro. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Mitarbeitenden zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden. 

Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 Euro entfällt. Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen Arbeitnehmenden zuzurechnen. 50 Arbeitnehmende haben somit einen geldwerten Vorteil von 100 Euro, der den Freibetrag von 110 Euro nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 25 Arbeitnehmenden beträgt der geldwerte Vorteil 200 Euro; nach Abzug des Freibetrags von 110 Euro ergibt sich für diese Arbeitnehmenden ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 Euro.

Hinweis: Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes soll der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen von 110 Euro pro Person auf 150 Euro hochgesetzt werden. Lesen Sie hierzu unseren Beitrag „Großes Gesetzgebungspaket mit lohnsteuerlichen Änderungen“.

Selbstkosten sind keine Aufwendungen für äußeren Rahmen

Keine Aufwendungen für den äußeren Rahmen sind aber die rechnerischen Selbstkosten des Arbeitgebers. Dazu zählen zum Beipiel die anteiligen Kosten der Lohn­buchhaltung für die Erfassung des geldwerten Vorteils der Betriebsveranstaltung oder die anteilige Abschreibung sowie Kosten für Energie- und Wasserverbrauch bei einer Betriebsveranstaltung in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers. 

Hinweis: Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14. Oktober 2015, IV C 5 – S 2332/15/10001

Wird bei einer Betriebsveranstaltung der Freibetrag von 110 Euro überschritten, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Für den über 110 Euro hinausgehenden Restbetrag besteht jedoch die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung.

Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen kann mit 25 Prozent pauschal besteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Das kommt für die geldwerten Vorteile in Betracht, sofern der Freibetrag von 110 Euro bzw. die Grenze von zwei Veranstaltungen im Jahr überschritten sind.

Betriebsveranstaltung: Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent

Bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 Prozent ist zu beachten, dass

  • ein Antrag beim Finanzamt für die Pauschalierung nicht erforderlich ist,
  • die Pauschalierung auch für nur wenige betroffene Mitarbeitende zulässig ist,
  • zusätzlich zur pauschalen Lohnsteuer ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und gegebenenfalls pauschale Kirchensteuer anfällt und
  • die Pauschalierung der Lohnsteuer Sozialversicherungsfreiheit auslöst.

Vorteile durch pauschale Versteuerung der Betriebsveranstaltung

Die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung kommt für jene Beträge in Betracht, die bei der einzelnen Veranstaltung die Grenze von 110 Euro übersteigen. Die Pauschalversteuerung ist aber auch möglich, wenn einzelne Arbeitnehmende an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr teilnehmen. In diesem Zusammenhang kann es sinnvoll sein, eine zuvor aus den ersten beiden Betriebsveranstaltungen nicht versteuerte Zuwendung nachträglich pauschal zu versteuern. Dadurch kann die Steuerfreiheit für eine weitere Betriebsveranstaltung genutzt werden. Alternativ zur pauschalen Besteuerung kann die Zuwendung mit den individuellen Merkmalen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin (ELStAM) besteuert werden.

Achtung: Auswirkungen in der Sozialversicherung

Versteuert der Arbeitgeber eine Zuwendung aus Anlass einer Betriebsveranstaltung individuell, handelt es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Eine steuerfreie oder eine vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Zuwendung aus Anlass einer Betriebsveranstaltung stellt hingegen kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Wird die Wahl der Versteuerung (pauschal oder individuell) nachträglich geändert, wirkt sich dies auf die Beitragspflicht in der Sozialversicherung aus. Maßgeblich ist, zu welchem Zeitpunkt die Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt wird. Eine beitragsrechtliche Korrektur ist nur bei einer steuerrechtlichen Korrektur durch den Arbeitgeber bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung möglich. Dafür ist der 28. Februar des Folgejahres als spätester Termin vorgesehen.

Beispiel: Der Arbeitgeber veranstaltet im Februar 2023 ein Fest. Die Kosten betragen 20 Euro pro Teilnehmer bzw. Teilnehmerin. Diese werden als steuer- und beitragsfreie Zuwendung abgerechnet. Das im Juli 2023 stattfindende Sommerfest, dessen Kosten 80 Euro pro Teilnehmer bzw. Teilnehmerin betragen, rechnet er ebenfalls als steuer- und beitragsfreie Zuwendung ab. Im Dezember 2023 veranstaltet der Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier, deren Kosten 100 Euro pro Teilnehmer bzw. Teilnehmerin betragen.Für die Zuwendungen an Arbeitnehmende, die bereits an den Festen im Februar und Juli 2023 teilgenommen haben, bleibt neben der individuellen Versteuerung nur die Möglichkeit der Pauschalversteuerung. Der Arbeitgeber kann auch rückwirkend die Kosten für das Fest im Februar pauschal besteuern und die Kosten des Weihnachtsfestes im Dezember 2023 steuerfrei belassen. Nimmt er diese Abwicklung bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung vor, also spätestens bis 29. Februar 2024, bleiben die Zuwendungen der drei Betriebsveranstaltungen beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Pauschalversteuerung von Betriebsveranstaltungen: Beispiel zur Berechnung

Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen kann nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal mit 25 Prozent versteuert werden.

Beispiel: An einer Weihnachtsfeier nehmen 100 Mitarbeitende des Arbeitgebers teil. Die Aufwendungen des Arbeitgebers betragen 13.000 Euro (= 130 Euro pro Teilnehmer/Teilnehmerin; ohne Verlosungsgewinn). Bei der anlässlich der Weihnachtsfeier durchgeführten Tombola gewinnt ein Mitarbeiter ein Fahrrad im Wert von 2.000 Euro.Zu den Gesamtkosten gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Kosten für den Verlosungsgewinn. Die gesamten Aufwendungen von 15.000 Euro sind auf die 100 Teilnehmenden zu verteilen, sodass sich ein Pro-Kopf-Anteil von 150 Euro ergibt. Nach Abzug des Freibetrags von 110 Euro sind 40 Euro pro Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin (= 4.000 Euro insgesamt) steuerpflichtig. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 1.000 Euro.

Eine Pauschalierung der Lohnsteuer kommt von vornherein nicht in Betracht, wenn es sich bei der Veranstaltung nicht um eine Betriebsveranstaltung handelt. Was als Betriebsveranstaltung gilt und was nicht, lesen Sie hier.

Pauschalbesteuerung bei Betriebsveranstaltungen auch auf Leiharbeitnehmende anwendbar

Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen an Mitarbeitende von anderen Unternehmen im Konzernverbund sowie an Leiharbeitnehmende durch den Entleiher können wahlweise vom Zuwendenden oder vom Arbeitgeber versteuert werden. Die Pauschalbesteuerung ist auch insoweit anwendbar.

Wendet der Zuwendende die 110-Euro-Freibetragsregelung an, soll er sich nach Verwaltungsanweisung beim Arbeitgeber vergewissern, dass für den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Der Entleiher müsste also beispielsweise fragen, wie oft der Leiharbeiter oder die Leiharbeiterin schon beim Arbeitgeber oder bei anderen Entleihern gefeiert hat. Es bleibt schleierhaft, wie das in der Unternehmenspraxis gehandhabt werden kann.

Hinweis: Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14. Oktober 2015, IV C 5 – S 2332/15/10001

Nach mehreren erstinstanzlichen Urteilen darf die Lohnsteuer für Feiern, die ausschließlich für Führungskräfte ausgerichtet werden, nicht mit dem Pauschsteuersatz von 25 Prozent für Betriebsveranstaltungen erhoben werden. Die endgültige Entscheidung trifft aber der Bundesfinanzhof.

Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung bleiben bis zu einem Betrag von 110 Euro je Feier steuerfrei (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Unstreitige Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Ist der Steuerfreibetrag von 110 Euro bei Betriebsveranstaltungen überschritten oder werden mehr als zwei Veranstaltungen durchgeführt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Er kann mit 25 Prozent pauschal besteuert werden (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG).

Der Fall: Betriebsveranstaltung für ausgesuchten Teilnehmerkreis

In einem aktuellen Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen VI R 5/22) ist zu klären, ob als Voraussetzung für die Pauschalbesteuerung ebenfalls eine Teilnahme­möglichkeit für alle Beschäftigten bestehen muss. Im Streitjahr veranstaltete der Vorstand der Klägerin in eigenen Räumlichkeiten eine Weihnachtsfeier, zu der nur die Mitglieder des Vorstandes eingeladen waren. Neben Getränken und einem mehrgängigen Menü wurde der Raum dekoriert und musikalische Untermalung dargeboten. Die aufgewendeten Kosten betrugen über 8.000 Euro.

Im gleichen Jahr wurde eine Weihnachtsfeier für Beschäftigte ausgerichtet, die zum oberen Führungskreis bzw. Konzernführungskreis gehören. Dabei handelte es sich um Mitarbeitende, die ein bestimmtes Karrierelevel erreicht hatten, aber nicht um einen eigenständigen Betriebsteil. Die von der Klägerin für diese Veranstaltung aufgewendeten Kosten betrugen fast 170.000 Euro.

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung wurden die Aufwendungen für beide Weihnachtsfeiern als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst und entsprechende Lohnsteuer-Nachforderungen gestellt. Der Freibetrag von 110 Euro war unstreitig nicht zu gewähren. Das Finanzamt verweigerte jedoch auch die Anwendung des Pauschalsteuersatzes von 25 Prozent, weil die Teilnahme an den beiden Veranstaltungen nicht allen Mitarbeitenden offen gestanden habe.

Aus Klägersicht ist das „Offenstehen für alle Mitarbeitenden“ jedoch seit der Neuregelung des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG kein Definitionsmerkmal des Begriffs „Betriebsveranstaltung“ mehr und damit für die Pauschalbesteuerung nicht erforderlich.

Erste Instanz: Pauschalbesteuerung gilt auch nur bei Veranstaltungen für alle

Das hat das Finanzgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil jedoch anders entschieden (FG Köln Urteil vom 27.01.2022 – 6 K 2175/20, EFG 2022 S. 874). Die Pauschalbesteuerung bei Betriebsveranstaltungen ist nur anwendbar, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Die frühere Rechtsprechung zur Pauschal­besteuerung (vgl. BFH Urteil vom 15.01.2009 – VI R 22/06, BStBl 2009 II S. 476) findet nach Auffassung der Richter trotz der Einfügung einer gesetzlichen Regelung zur Definition und zum Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) weiterhin Anwendung.

Zwar sei der Klägerin darin zuzustimmen, dass das Kriterium des „Offenstehens für alle Mitarbeitenden“ nicht mehr ausdrücklich im Gesetzestext aufgeführt wird. Nach Sinn und Zweck der Pauschalierungsregelung sei die Voraussetzung jedoch weiterhin zu beachten.

Der bei der Pauschalierung anzuwendende Durchschnittssteuersatz von 25 Prozent beruhe auf der Annahme einer „vertikalen Beteiligung“ von Arbeitnehmenden aller Lohngruppen an einer Betriebsveranstaltung. Steht eine Veranstaltung dagegen nicht allen Betriebsangehörigen offen, verfehle die Pauschalbesteuerung mit einem festen Steuersatz von 25 Prozent das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Insofern hat das Finanzamt nach Auffassung des Finanzgerichts zu Recht die Pauschalierung der Lohnsteuer verweigert.

Aufgrund der inzwischen eingelegt Revision liegt die endgültige Entscheidung aber nun beim Bundesfinanzhof (BFH).

Vorgängerentscheidung rechtskräftig

Das FG Köln beruft sich in seinem Urteil auch auf einen ähnlichen Fall beim FG Münster (FG Münster Urteil vom 20.2.2020 – 8 K 32/19 E,P,L, EFG 2020 S. 682). Dort hatte der Arbeitgeber eine Jahresabschlussfeier veranstaltet, zu der nur angestellte Führungskräfte eingeladen waren.

Das FG Münster hatte die Klage ebenfalls abgewiesen. Der Freibetrag von 110 Euro war auch hier unstreitig nicht zu gewähren. Auch nach Auffassung der Münsteraner Richter setzt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent voraus, dass die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der inzwischen erfolgten Legaldefinition der Betriebsveranstaltung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) weiter.

Zweck der Pauschalbesteuerung sei es, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen, also von Arbeitnehmenden aller Lohngruppen, anfallen. Dieser Regelungszweck sollte durch die Einführung der Legaldefinition nicht geändert werden.

Auch gegen dieses Urteil war die Revision zugelassen, es ist jedoch rechtskräftig geworden. Durch die neue Entscheidung des FG Köln und die dagegen eingelegte Revision wird die Streitfrage nun aber doch höchstrichterlich geklärt.

Hinweise: Weitere Einzelheiten zur Behandlung von Betriebsveranstaltungen, zum Freibetrag und zur Pauschalbesteuerung enthält das BMF-Schreiben vom 14.10.2015 – IV C 5 – S 2332/15/10001 (BStBl 2015 I, 832).

Als Alternative zur verweigerten Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG im vorstehenden Fall kommt eine Besteuerung der Veranstaltung nach § 37b EStG in Betracht. Der Steuersatz beträgt hier jedoch 30 Prozent.

Der steuerliche Freibetrag von 110 Euro je Veranstaltung gilt für maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Was ist steuerlich zu beachten, wenn mehr als zwei Betriebsveranstaltungen stattfinden?

Für Betriebsveranstaltungen wird ein steuerlicher Freibetrag von 110 Euro je Veranstaltung gewährt. Dieser Freibetrag kann allerdings nur für maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr angewendet werden. Nimmt der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, kann der Arbeitgeber auswählen, für welche beiden Veranstaltungen der Freibetrag gelten soll. Die dritte und gegebenenfalls weitere Veranstaltungen sind steuerpflichtig.

Steuerliches Wahlrecht bei mehreren Betriebsveranstaltungen im Jahr

Ein Wahlrecht des Arbeitgebers besteht deshalb, weil er die Zuwendungen bei den Betriebsveranstaltungen, für die der Freibetrag nicht angewendet wird und die deshalb zu steuerpflichtigem Arbeitslohn der teilnehmenden Mitarbeitenden führen, pauschal versteuern kann. Für diesen Fall soll er die Veranstaltung mit den geringsten Kosten auch im Nachhinein als nicht begünstigte Betriebsveranstaltung bestimmen können.

Beispiel: Mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr

In einer Firma finden im Jahr 2023 drei Betriebsveranstaltungen statt, an denen jeweils alle Mitarbeitenden teilnehmen. Der auf den einzelnen teilnehmenden Mitarbeiter entfallende Vorteil beläuft sich bei

  • der Jubiläumsfeier im März 2023 auf 105 Euro,
  • dem Betriebsausflug im September 2023 auf 60 Euro und
  • bei der Weihnachtsfeier im Dezember 2023 auf 90 Euro.

Der Vorteil liegt bei jeder einzelnen Veranstaltung im Rahmen des Freibetrags von 110 Euro. Da hier aber alle Mitarbeitenden an drei Betriebsveranstaltungen teilgenommen haben, kann für eine dieser Veranstaltungen der Freibetrag nicht berücksichtigt werden. Hier würde es sich anbieten, für den Betriebsausflug die geldwerten Vorteile in Höhe von 60 Euro der Pauschalbesteuerung zu unterwerfen.

Nicht alle Mitarbeitenden nehmen an allen Betriebsveranstaltungen teil

Werden im Kalenderjahr im Betrieb mehr als zwei Veranstaltungen durchgeführt und nehmen nicht immer alle Mitarbeitenden teil, muss für jede einzelne Betriebsveranstaltung festgehalten werden, wer tatsächlich dabei war. Andernfalls kann nicht festgestellt werden, wer die zahlenmäßige Obergrenze überschritten hat. Die Alternative wäre, die Vorteile aus einer der drei Betriebsveranstaltungen insgesamt der Besteuerung zu unterwerfen. Eine praktikable, aber teure Lösung.

Teilnahme an der Betriebsveranstaltung dient der Erfüllung beruflicher Aufgaben

Dient die Teilnahme eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin an einer Betriebsveranstaltung der Erfüllung beruflicher Aufgaben, zum Beispiel wenn der Personalchef oder Betriebsrats- sowie Personalratsmitglieder die Veranstaltungen mehrerer Abteilungen besuchen, ist der auf ihn oder sie entfallende Anteil an den Gesamtaufwendungen kein Arbeitslohn.

Nicht ausgeschöpfter Freibetrag kann nicht übertragen werden

Der Freibetrag in Höhe von 110 Euro kann für eine einzelne Betriebsveranstaltung und je Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin in Anspruch genommen werden. Das bedeutet zum einen, dass es in den Fällen, in denen der Arbeitgeber lediglich eine einzige Betriebsveranstaltung durchführt, nicht zur Verdoppelung des Freibetrags kommt. Zum anderen heißt das aber auch, dass ein für eine Betriebsveranstaltung nicht ausgeschöpfter Freibetrag nicht teilweise auf die andere Betriebsveranstaltung oder auf andere Mitarbeitende übertragen werden kann.

Hinweis: Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14. Oktober 2015, IV C 5 – S 2332/15/10001

Die Durchführung von Betriebsfeiern bringt einige Tücken mit sich – besonders was den Versicherungsschutz in der Unfallversicherung angeht. Hier stellen sich wichtige Fragen wie: Wer ist versichert? Was genau ist versichert? Wann endet der Versicherungsschutz? Antworten auf diese Fragen finden Sie in diesem Kapitel.

Für viele Arbeitgeber ist es oft nicht leicht zu beurteilen, wo der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bei einer Betriebsfeier anfängt und wo er aufhört.

Wann ist eine betriebliche Veranstaltung unfallversichert?

Gemeinschaftsveranstaltungen stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Grundsätzlich sind Arbeitnehmende also während einer betrieblichen Weihnachtsfeier oder eines Sommerfestes über die Berufsgenossenschaft abgesichert.

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Arbeitsunfall bei Betriebsfeier: Teilnahme an einer „offiziellen“ Feier ist versichert

Zwar ist es nicht erforderlich, dass die Unternehmensleitung die Feier selbst veranstaltet; dies kann auch der Betriebsrat tun. Allerdings muss die Veranstaltung als Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz zumindest von der Leitung gebilligt und gefördert werden. Die Rolle der Unternehmensleitung kann natürlich auch ein offizieller Vertreter übernehmen – entscheidend ist lediglich, dass die Feier „von der Autorität des Unternehmens getragen“ wird.

Die persönliche Anwesenheit der Unternehmensleitung oder einer von ihr beauftragten Person ist nicht erforderlich. Der für den Versicherungsschutz maßgebende offizielle Charakter wird auch dadurch bestätigt, dass die Teilnahme an der Feier allen Angehörigen des Unternehmens offenstehen muss.

Auch kleine Betriebseinheiten sind versichert

Auch Ausflüge und Feiern von kleinen Mitarbeitergruppen sind unfallversichert, sofern niemand ausgeschlossen wird. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2016 hervor. (Lesen Sie dazu unseren Beitrag „Betriebsfeiern: Auch kleine Betriebseinheiten sind unfallversichert„.)

Gesetzliche Unfallversicherung bei Betriebsveranstaltungen: Was genau ist versichert?

Versichert sind während der Feier alle Tätigkeiten, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung im Zusammenhang stehen. Das umfasst zum Beispiel das Essen, sportliche Betätigungen, das Tanzen und die Teilnahme an Spielen.

Arbeitsunfall: Wann endet der Versicherungsschutz bei Betriebsveranstaltungen?

Die offizielle Feier und damit der Versicherungsschutz enden, wenn die Unternehmensleitung die Veranstaltung für beendet erklärt oder sich das Veranstaltungsende aus anderen Umständen mit der erforderlichen Eindeutigkeit ergibt. Dafür genügt es nicht, dass der Dienstvorgesetzte die Feier verlassen hat. Vielmehr kommt es insbesondere auf das weitere Handeln der vom Dienstvorgesetzten beauftragten Personen an.

In der Rechtsprechung wird das Veranstaltungsende überwiegend dann angenommen, wenn jedenfalls eine deutliche Mehrzahl der Teilnehmenden die Veranstaltung bereits verlassen hat (BSG, Urteil vom 26. September 1961, 2 RU 160/60). Selbst wenn der Chef noch mit einigen wenigen Beschäftigten weiterfeiert, kann das schon Privatsache sein (Hessisches LSG, Urteil vom 26. Februar 2008 – L 3 U 71/06).

Betriebsveranstaltung: Versicherungsschutz auf Hinweg und Rückweg

Versichert sind – wie bei der Beschäftigung selbst – die Wege von und zur Weihnachtsfeier. Dabei gelten die bekannten Regeln für den Arbeitsweg: Versichert ist nur der direkte Weg ohne Umwege. Die Bildung von Fahrgemeinschaften ist zulässig.

Achtung: Kein Unfallversicherungsschutz für Gäste

Für nicht im Unternehmen beschäftigte Gäste, Familienangehörige oder ehemalig Beschäftigte besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Das gilt auch dann, wenn sie offiziell eingeladen sind. Hingegen sind Mitarbeitende, die zum Beispiel während einer Elternzeit zur Feier eingeladen werden, wie Beschäftigte versichert.

Arbeitsunfall auf Betriebsveranstaltung: Was gilt bei alkoholbedingten Unfällen?

Trotz des recht weit gehenden Versicherungsschutzes gibt es keinen Freibrief. So kann Alkoholgenuss sehr wohl den Versicherungsschutz gefährden. Lässt sich ein Unfall auf dem Nachhauseweg auf Alkohol zurückführen, erlischt der Unfallversicherungsschutz. Besser ist es also, auf öffentliche Verkehrsmittel oder Taxen auszuweichen. Das kann – gegebenenfalls vom Betrieb – bereits bei der Planung berücksichtigt werden.

Säumniszuschläge, wann sie fällig werden und wie sie richtig gebucht werden

Wird eine Steuer zu spät gezahlt, entstehen Kraft Gesetz Säumniszuschläge. Wie hoch die Säumniszuschläge ausfallen und wie sie gebucht werden, lesen Sie hier.

Säumniszuschläge zählen zu den steuerlichen Nebenleistungen

Nur „echte“ Betriebssteuern wie z.B. die Kfz-Steuer für den betrieblich genutzten Pkw oder die Grundsteuer für das betriebliche Grundstück zählen zu den betrieblichen Aufwendungen und können unter Betriebsausgaben gebucht werden. Mitunter gibt es gesetzliche Sonderregelungen, die den Betriebsausgabenabzug ausschließen, wie z.B. bei der Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG).

Steuerliche Nebenleistungen, die das Finanzamt verlangen darf, wie etwa Zinsen bei Steuernachforderungen, Verspätungs- oder Säumniszuschläge teilen in punkto Betriebsausgabenabzug das Schicksal der ihnen zu Grunde liegenden Steuer. Sie sind entweder als „Anhängsel“ (Annex) echter abzugsfähiger Betriebssteuern ebenfalls betrieblich veranlasster Aufwand und berechtigen damit zum Betriebsausgabenabzug oder zählen sonst zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen.

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Säumniszuschläge: Wenn betriebliche Steuern zu spät gezahlt werden

Zahlt der Steuerpflichtige fällige Steuern zu spät, entstehen Kraft Gesetz Säumniszuschläge (§ 240 AO). Das gilt auch, wenn betriebliche Steuern zu spät entrichtet werden.

Praxis-Beispiel: Es wurde vergessen, die Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben

Unternehmer Hans Groß hat vergessen, seine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben und die Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten. Das Finanzamt setzt eine Zahlungsaufforderung über Säumniszuschläge i. H. v. 500 EUR fest.

Buchungsvorschlag:

KontoSKR 03/04 SollKontenbezeichnungBetragKontoSKR 03/04 HabenKontenbezeichnungBetrag
2103/7303Steuerlich abzugsfähige andere Nebenleistungen zu Steuern5001200/1800Bank500

Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes

Säumniszuschläge sind zusätzliche Abgaben, die bei verspäteter Zahlung einer Gebühr, eines Beitrags oder einer Steuer fällig werden. Bei Gebühren sehen die unterschiedlichen Verwaltungsverfahrensgesetze häufig die Möglichkeit vor, im Rahmen von Billigkeitsregelungen von der Einziehung abzusehen.

Anders bei Steuern und Beiträgen. Hier entstehen die Säumniszuschläge kraft Gesetzes. Mit anderen Worten: Bei Steuern und Beiträgen hat die Behörde kein Ermessen. Sie muss bei verspäteter Zahlung Säumniszuschläge festsetzen.

Die Höhe des Säumniszuschlags beträgt für jeden Monat 1 % des rückständigen Steuerbetrags.

Ob und zu welchem Zeitpunkt ist eine Konvertierung einer elektronischen Eingangsrechnung möglich?

Unter der Rubrik „Aus der Praxis ‒ für die Praxis“ greifen wir Kundenanfragen aus den Bereichen Jahresabschluss, Buchhaltung und Steuern auf, die ein Fachautor für uns beantwortet. Heute eine Frage zur Konvertierung einer elektronischen Rechnung.

Zulässigkeit einer Konvertierung einer elektronischen Eingangsrechnung – GoBD zu beachten

Bei der Frage, wie es mit dem Verhältnis zwischen Umwandlung (Konvertierung) des Dateiformats einer erhaltenen Datei und den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) (BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001) aussieht, sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen.

Auch im Bereich von elektronischen Daten ist der Grundsatz der Unveränderbarkeit zu beachten.
Daher müssen Veränderungen und Löschungen von und an elektronischen Aufzeichnungen (sowie auch an anderen elektronischen Dokumenten und anderen elektronischen Unterlagen, die gem. § 147 AO aufbewahrungspflichtig sind) so protokolliert werden, dass die Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 AO bzw. § 239 Abs. 3 HGB erfüllt sind (Rn. 59 GoBD).

Nach § 146 Abs. 4 AO darf eine Aufzeichnung nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht feststellbar ist; auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind (Rn. 107 GoBD).

Datenverarbeitungsverfahren muss gewährleisten, dass Informationen nicht unterdrückt, überschrieben oder verfälscht werden können

Das zum Einsatz kommende Datenverarbeitungsverfahren muss die Gewähr dafür bieten, dass alle Informationen (Datenbestände), die einmal in den Verarbeitungsprozess eingeführt werden (Beleg, Grundaufzeichnung, Buchung), nicht mehr unterdrückt oder ohne Kenntlichmachung überschrieben, gelöscht oder verfälscht werden können. Bereits in den Verarbeitungsprozess eingeführte Informationen (Belege, Grundaufzeichnungen, Buchungen) dürfen nicht ohne Kenntlichmachung durch neue Daten ersetzt werden. (Rn. 108 GoBD).
Spätere Änderungen sind ausschließlich so vorzunehmen, dass sowohl der ursprüngliche Inhalt als auch die Tatsache, dass Veränderungen vorgenommen wurden, erkennbar bleiben (Rn. 111 GoBD).

Lesbarmachung und Protokollierung muss gewährleistet werden

Das Anbringen von BuchungsvermerkenIndexierungen, Barcodes, farblichen Hervorhebungen usw. darf – unabhängig von seiner technischen Ausgestaltung – keinen Einfluss auf die Lesbarmachung des Originalzustands haben. Die elektronischen Bearbeitungsvorgänge sind zu protokollieren und mit dem elektronischen Dokument zu speichern, damit die Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit des Originalzustands und seiner Ergänzungen gewährleistet ist (Rn. 123 GoBD).

Maschinelle Auswertbarkeit darf nicht eingeschränkt werden

Zu beachten ist weiterhin, dass die Regelungen zur maschinellen Auswertbarkeit zu berücksichtigen sind. Die Reduzierung einer bereits bestehenden maschinellen Auswertbarkeit, beispielsweise durch Umwandlung des Darteiformats oder der Auswahl bestimmter Aufbewahrungsformen, ist nicht zulässig. Eine Umwandlung in ein anderes Format (z.B. Inhouse-Format) ist zulässig, wenn die maschinelle Auswertbarkeit nicht eingeschränkt wird und keine inhaltliche Veränderung vorgenommen wird. Der Steuerpflichtige muss dabei auch berücksichtigen, dass entsprechende Einschränkungen in diesen Fällen zu seinen Lasten gehen können (Rn. 129 GoBD).
Eingehende elektronische Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege müssen in dem Format aufbewahrt werden, in dem sie empfangen wurden (z.B. Rechnungen oder Kontoauszüge im pdf- oder Bildformat). Eine Umwandlung in ein anderes Format (z.B. MSG in pdf) ist dann zulässig, wenn die maschinelle Auswertbarkeit nicht eingeschränkt wird und keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen werden. Erfolgt eine Anreicherung der Bildinformationen z.B. durch OCR sind die dadurch gewonnenen Informationen nach Verifikation und Korrektur ebenfalls aufzubewahren (Rn. 131 GoBD).
Im Datenverarbeitungssystem empfangene Daten (z.B. EDI-Verfahren) müssen im Ursprungsformat aufbewahrt werden (Rn. 132 GoBD).
Bei Umwandlung (Konvertierung) aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ein unternehmenseigenes Format (sog. Inhouse-Format) sind beide Versionen zu archivieren, derselben Aufzeichnung zuzuordnen und mit demselben Index zu verwalten sowie die konvertierte Version als solche zu kennzeichnen (Rn. 135 GoBD).

Was bedeuten die Grundsätze der GoBD für die Praxis?

Bezogen auf die Frage, wie es dem Grunde und dem Zeitpunkt nach mit einer Umwandlung der Eingangsrechnung aussieht, bedeuten die vorstehenden Ausführungen (unter der Unterstellung, dass die Eingangsrechnung bereits elektronisch eingegangen ist; andernfalls sind zusätzlich noch die Regelungen in Rn. 136 ff. GoBD zur bildlichen Erfassung von Papierdokumenten im Vorfeld zu beachten):
Bei einer elektronischen Eingangsrechnung handelt es sich um eine elektronische Aufzeichnung (Erklärung zu einem Geschäftsvorfall und Grundlage einer Buchung), so dass die vorstehenden Grundsätze zu beachten sind. Dementsprechend ist eine Konvertierung der elektronisch eingegangen Eingangsrechnung zulässig, jedoch muss die ursprüngliche Datei aufbewahrt werden. Ebenso darf keinesfalls die vor der Konvertierung bestehende maschinelle Auswertbarkeit reduziert werden.
Die ursprüngliche und die konvertierte Datei müssen unter demselben Index verwaltet werden und die konvertierte Datei muss als solche gekennzeichnet werden.
Diese Ausführungen gelten unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt bzw. in welchem Arbeitsschritt die Konvertierung erfolgt.
U.U. ist die isolierte Aufbewahrung nur der konvertierten Datei zulässig (Rn. 135 GoBD). Das gilt, wenn keine bildlichen oder inhaltlichen Veränderungen vorgenommen wurden, bei der Konvertierung keine sonstigen aufbewahrungspflichtigen Informationen verloren gehen und die ordnungsgemäße und verlustfreie Konvertierung in einer Verfahrensdokumentation nachvollziehbar dokumentiert wird. Klarstellend sei noch darauf hingewiesen, dass natürlich auch hier die maschinelle Auswertbarkeit und der Datenzugriff durch die Finanzbehörde nicht eingeschränkt werden darf.

Unter den vorgenannten Voraussetzungen ist eine Konvertierung also möglich.

Im Ergebnis lässt sich jedoch auch festhalten, dass der definitiv nicht zu beanstandende Weg ist, die „problematische“ Datei zurückzuweisen und beim Lieferanten eine Datei in einem im Hinblick auf die GoBD unproblematischen Dateiformat (pdf) anzufordern.

Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform

Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, sind bei Auszahlung in voller Höhe steuerfrei, wenn u. a. die Ablaufleistung komplett und in einem Betrag ausgezahlt wird. Wird dagegen die Rentenform gewählt, muss der Ertragsanteil versteuert werden.

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a. F. gilt dies nicht für Zinsen aus Versicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a. F. (z. B. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsschluss ausgeübt werden kann und Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist), die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden.

In Rentenform: Versteuerung mit dem Ertragsanteil

Wird bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht von dem Kapitalwahlrecht kein Gebrauch gemacht, sondern stattdessen die Lebensversicherung als Leibrente in Form von monatlichen Zahlungen ausgezahlt, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Rentenbezug insgesamt den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG zuzuordnen und mit dem Ertragsanteil zu versteuern (BMF, Schreiben v. 31.8.1979, Haufe Index 1168252).

Fall beim FG Baden-Württemberg

Um diese Konstellation ging es im Rahmen eines Klageverfahrens beim FG Baden-Württemberg. Der Kläger war der Auffassung, der Ertragsanteil sei nicht unter § 22, sondern unter § 20 EStG zu erfassen und mit dem Abgeltungssteuersatz von 25% zu versteuern. 

Blick in die bisherige BFH-Rechtsprechung 

Der BFH musste sich bislang nur mit der Zuordnung von Rentenbezügen von nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG a. F. begünstigten Versicherungsverträgen beschäftigen. Dabei entschied er (BFH, Urteil v. 17.4.2013, X R 18/11, Haufe Index 4712555), dass die gesamten Rentenbezüge (Garantierente, konstante Überschussbeteiligung aus der Ansparphase, zusätzliche Überschussbeteiligung der Rentenphase) unmittelbar unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG fallen sollen (bei Einmalauszahlung erfolgt die Versteuerung über § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG a. F.).

FG behandelt Rentenzahlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. als steuerfrei

Das FG Baden-Württemberg vertritt entgegen des Finanzamts bei begünstigten Verträgen die Auffassung (Urteil v. 17.10.2017, 5 K 1605/16, Haufe Index 11663795), dass die Rentenzahlungen insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind. Dies habe die Steuerfreistellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG zur Folge (somit auch kein Abgeltungssteuersatz wie vom Kläger befürwortet). Eine Zuordnung der gesamten Rentenbezüge zu den sonstigen Einkünften würde zu einer Besteuerung der Zinsanteile aus der Ansparphase und damit zu einer nicht gerechtfertigten und vom Gesetzgeber auch nicht gewollten Ungleichbehandlung gegenüber – ebenfalls begünstigten – Verträgen führen, bei denen von dem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht wird. 

Bei der Art und Weise der Auszahlung als Einmalbetrag oder als monatliche Rentenzahlung handele es sich lediglich um eine Auszahlungsmodalität, die die Steuerfreistellung unberührt lässt. Eine solche unterschiedliche steuerliche Behandlung der Zinsanteile aus der Ansparphase sei im Gesetzeswortlaut nicht angelegt. Darüber hinaus würde eine einheitliche Besteuerung der gesamten Rentenbezüge nach § 22 EStG zudem zu einer nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung der begünstigten Verträge mit den nicht begünstigten Verträgen führen (beide Versteuerung mit dem Ertragsanteil), obwohl der Gesetzgeber eine solche Gleichstellung gerade nicht beabsichtigt hatte.

Aktualisierung: BFH entscheidet wie FG

Der BFH (Urteil vom 01.07.2021 – VIII R 4/18) hat sich aktuell der Auffassung des FG angeschlossen und dabei die Ansicht vertreten, dass die Rentenzahlungen insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind. Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Versicherungsleistung je nachdem, ob von dem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht wird oder nicht, sehe der Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 nicht vor.

Durch den Verweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 mache die Vorschrift vielmehr deutlich, dass die Steuerbefreiung allein davon abhängt, dass der Versicherungsvertrag generell zu den nach dieser Vorschrift begünstigten Vertragstypen gehört. Zwar führt die einheitliche Zuordnung der Rentenbezüge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Ergebnis dazu, dass gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 auch die in den Gesamtbezügen enthaltenen Zinsanteile der Auszahlungsphase steuerfrei gestellt werden, bei denen es sich materiell-rechtlich um der Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG unterliegende Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen im Sinne der Vorschrift handelt. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass bei einer Ausübung des Kapitalwahlrechts die gesamte Versicherungsleistung nicht der Besteuerung unterlegen hätte, da die in der Ansparphase erwirtschafteten Zinsen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 steuerbefreit gewesen wäre.

Aus Gründen der Gleichbehandlung mit ebenfalls nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 begünstigten Verträgen, bei denen der Steuerpflichtige von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch macht, sind deshalb auch die bei Ausübung des Rentenwahlrechts zufließenden Gesamtbezüge nicht der Besteuerung zu unterwerfen, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt. Der BFH stimmt aus den dargestellten Gründen dem FG auch dahingehend zu, dass es sich bei der Art und Weise der Auszahlung (Einmalbetrag oder monatliche Rentenzahlung) lediglich um eine Auszahlungsmodalität handelt, die die Steuerfreistellung unberührt lässt.

Berechnung der Entfernungspauschale bei Park & Ride

Die Entfernungspauschale wurde ab 2021 ab dem 21. Entfernungskilometer um 5 Cent auf 0,35 EUR angehoben. Wie wirkt sich das bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel aus?

In einem neuen Schreiben hat die Finanzverwaltung im Zusammenhang mit der Erhöhung der Entfernungspauschale und der Benutzung verschiedener Verkehrsmittel eine günstigere Berechnungsmethode zugelassen (BMF, Schreiben v. 18.11.2021, IV C 5 – S 2351/20/10001 :002).

Beispiel: A fährt an 230 Arbeitstagen mit dem eigenen PKW 30 km zur nächsten Bahnstation und von dort 65 km mit der Bahn zur ersten Tätigkeitsstätte. Die kürzeste maßgebende Straßenverbindung beträgt aber nur 90 km.  

Maßgebende Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend. Die Entfernungsbestimmung richtet sich nach der Straßenverbindung; sie ist unabhängig von dem Verkehrsmittel, das tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird. Hier ist daher von 90 km auszugehen.

Berechnung 2021-2023

Für die Entfernungen bis zu 20 km ist unverändert ein Entfernungspauschale von 0,30 EUR zu berücksichtigen. Wenn die Entfernung mindestens 21 Kilometer beträgt ist daher wie folgt zu rechnen:

Zahl der Arbeitstage x 20 Entfernungskilometer x 0,30 EUR zuzüglich Zahl der Arbeitstage x restliche Entfernungskilometer x 0,35 EUR.

Begrenzung

Die anzusetzende Entfernungspauschale ist auf einen Höchstbetrag von 4.500 EUR im Kalenderjahr begrenzt, wenn der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird, soweit im Kalenderjahr insgesamt keine höheren Aufwendungen glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden. Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens greift die Begrenzung auf 4.500 EUR nicht.

Teilstrecke PKW/Teilstrecke öffentliche Verkehrsmittel

Es ist nicht selten, dass Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf unterschiedliche Weise zurücklegen. Häufig kommt Park & Ride zum Einsatz, d. h. für eine Teilstrecke wird der PKW und für die weitere Teilstrecke die Bahn benutzt.

In so einem Fall ist zunächst die maßgebende Entfernung anhand der kürzesten Straßenverbindung der Gesamtstrecke von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte zu ermitteln (hier siehe oben 90 km). Dann wird die kürzeste Straßenverbindung in die Teilstrecken der jeweiligen Verkehrsmittel aufgeteilt. Die Teilstrecke, die mit dem eigenen Kraftwagen zurückgelegt wird, ist in voller Höhe anzusetzen; der verbleibende Teil der maßgebenden Entfernung ist die Teilstrecke, die auf öffentliche Verkehrsmittel entfällt, welche der Deckelung von 4.500 EUR unterliegt. Beide Beträge ergeben die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale.

Umgekehrte Reihenfolge der Berücksichtigung der Kilometer

Im Rahmen dieser Berechnung erlaubt es die Finanzverwaltung, dass die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer vorrangig bei der Teilstrecke zu berücksichtigen ist, die mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt wird, da für diese der Höchstbetrag von 4.500 EUR nicht gilt und die Entfernungspauschale von 0,30 EUR für die ersten 20 km vorrangig bei der Teilstrecke der öffentlichen Verkehrsmittel.

Abzugsfähige Entfernungspauschale im Beispielsfall

Hier ist daher wie folgt zu rechnen:

230 Arbeitstage x 20 km mit der Bahn x 0,30 EUR1.380 EUR
230 Arbeitstage x 40 km mit der Bahn x 0,35 EUR3.220 EUR
Gesamt4.600 EUR
Maximal Bahn4.500 EUR
230 Arbeitstage x 30 km mit dem eigenen PKW x 0,35 EUR2.415 EUR
Gesamt6.915 EUR

Im Vergleich dazu die Berechnung wenn die PKW-km zuerst berücksichtigt würden:

230 Arbeitstage x 20 km mit dem eigenen PKW x 0,30 EUR 1.380 EUR
230 Arbeitstage x 10 km mit dem eigenen PKW x 0,35 EUR805 EUR
230 Arbeitstage x 60 km mit der Bahn x 0,35 EUR4.830 EUR
Maximal Bahn4.500 EUR
Gesamt6.685 EUR
Differenz zugunsten von A230 EUR

Umweltbonus für E-Autos richtig buchen

Der Kauf von Elektrofahrzeugen wird in Deutschland seit 2016 mithilfe des Umweltbonus gefördert. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie sich dieser zusammensetzt und wie Sie den Umweltbonus richtig verbuchen. Letzteres wird ausführlich anhand eines Praxis-Beispiels erklärt.

Zur Förderung alternativer Antriebstechnologien wurde 2016 der Umweltbonus geschaffen, der jeweils zur Hälfte von der Bundesrepublik Deutschland und von den Herstellern finanziert wird. Auf Basis der seither mehrfach geänderten „Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen“ (im folgenden Förderrichtlinie genannt) wird Käufern von elektrisch betriebenen Neufahrzeugen eine Förderung in Höhe von

  • 3.000 EUR für rein elektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge mit einem BAFA-Listenpreis (netto) für das Basismodell von maximal 40.000 EUR (bzw. 2.500 EUR bei einem BAFA-Listenpreis (netto) über 40.000 EUR) und
  • in Höhe von 2.250 EUR für von außen aufladbaren Hybridfahrzeugen mit einem BAFA-Listenpreis (netto) für das Basismodell von maximal 40.000 EUR (bzw. 1.875 EUR bei einem BAFA-Listenpreis (netto) über 40.000 EUR)

gewährt, wenn die in der genannten Förderrichtlinie festgelegten Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Danach ergibt sich folgende Förderung:

https://8ccd4ea2eb0368ab6e693d21fed710d8.safeframe.googlesyndication.com/safeframe/1-0-40/html/container.html
BAFA-Listenpreis (netto) für das Basismodell von maximal 40.000 EURBAFA-Listenpreis (netto) über 40.000 EUR (bis 65.000 EUR)
Elektro- oder BrennstoffzellenfahrzeugAufladbares HybridelektrofahrzeugElektro- oder BrennstoffzellenfahrzeugAufladbares Hybridelektrofahrzeug
Bundesanteil Umweltbonus3.0002.2502.5001.875
Herstelleranteil Umweltbonus3.0002.2502.5001.875
Summe6.0004.5005.0003.750

Wandel des Umweltbonus zur Innovationsprämie

Statt des Umweltbonus gewährt der Bund gemäß der Richtlinie in der Fassung vom 21.10.2020 eine Innovationsprämie für Fahrzeuge, die nach dem 3.6.2020 und bis zum 31.12.2021 erstmalig zugelassen werden. Bei Gewährung der Innovationsprämie wird der Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt, während der Herstelleranteil unverändert bleibt.

Die Weiterführung der Innovationsprämie war zuletzt ungewiss. Die Ampel-Koalition hat im Koalitionsvertrag ausgeführt, sie werde „die Innovationsprämie zur Unterstützung der Anschaffung elektrischer Pkw unverändert nach der bisherigen Regelung bis zum 31.12.2022 fortführen“. Ab dem 1.1.2023 soll die Förderung grundsätzlich neu ausgestaltet werden.

Unter Berücksichtigung der Innovationsprämie ergibt sich folgende Förderung:

  BAFA-Listenpreis (netto) für das Basismodell von maximal 40.000 EURBAFA-Listenpreis (netto) über 40.000 EUR (bis 65.000 EUR)
Elektro- oder BrennstoffzellenfahrzeugAufladbares HybridelektrofahrzeugElektro- oder BrennstoffzellenfahrzeugAufladbares Hybridelektrofahrzeug
Innovationsprämie6.0004.5005.0003.750
Herstelleranteil Umweltbonus3.0002.2502.5001.875
Summe9.0006.7507.5005.625

Die praktische Umsetzung der Förderung erfolgt in 2 Stufen:

  • Rabattgewährung in Höhe des Herstelleranteils am Umweltbonus (entspricht dem Bundesanteil am Umweltbonus) durch den Hersteller beim Kauf eines geförderten FahrzeugsEine Voraussetzung für die Förderung ist, dass aus der Kauf-Rechnung das Basismodell und der Herstelleranteil am Umweltbonus eindeutig hervorgehen müssen.
  • Auszahlung des Bundesanteils am Umweltbonus bzw. der Innovationsprämie durch das BAFA an den Käufer nach Antragstellung (in elektronischer Form über die  Homepage des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)
Hinweis
Die Förderung umfasst auch „junge“ Gebrauchtfahrzeuge
Hier werden zur Verdeutlichung der buchhalterischen Behandlung beispielhaft die Fördermöglichkeiten für Neuwagen dargestellt. Förderfähig ist darüber hinaus grundsätzlich auch der Erwerb eines Elektrofahrzeugs i.S.d. Förderrichtlinie bei der zweiten Zulassung im Inland. Zu den Voraussetzungen wird auf die Förderrichtlinie verwiesen.

Bilanzielle Behandlung des Umweltbonus

Die bilanzielle Behandlung des Umweltbonus und der Innovationsprämie ist ebenfalls zweigeteilt:

  • Der Herstelleranteil ist ein auf der Kaufrechnung vom Nettopreis abgesetzter Rabatt, der als Anschaffungspreisminderung i.S.d. § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB anzusehen ist.
  • Hingegen ist der nicht rückzahlbare Förderbetrag, der durch das BAFA an den Erwerber ausgezahlt wird, ein echter Zuschuss, da die Zahlung unabhängig von einer konkreten Gegenleistung erfolgt.

Handelsrechtlich müssen entweder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Vermögensgegenstands um den erhaltenen Zuschuss gekürzt oder ein Passivposten (bzw. Sonderposten für Zuschüsse) nach § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB gebildet werden, der dann über die Nutzungsdauer des begünstigten Vermögensgegenstands erfolgswirksam aufgelöst wird. Für bestimmte Fallkonstellationen wird auch ein Wahlrecht zur sofortigen erfolgswirksamen Vereinnahmung vertreten.

Steuerrechtlich besteht nach R 6.5 Abs. 2 EStR für Investitionszuschüsse ein Wahlrecht, diese entweder erfolgsneutral von den Anschaffungskosten eines subventionierten Wirtschaftsguts abzusetzen oder sie im Jahr des Zuflusses sofort ertragswirksam zu vereinnahmen.

Praxis-Beispiel: Kauf eines neuen Elektrofahrzeugs mit Umweltbonus

Die Umsätze von Herrn Huber unterliegen insgesamt der Umsatzsteuer, weshalb er uneingeschränkt zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Herr Huber erwirbt im Dezember 02 einen Pkw für 18.000 EUR zuzüglich 19 % = 3.420 EUR Umsatzsteuer von Autohändler Meyer (Konto 66389). Dabei handelt es sich um ein neues Elektrofahrzeug, das die Anforderungen zur Gewährung einer Innovationsprämie nach der „Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen“ erfüllt.

Der sog. BAFA-Listenpreis beträgt 20.000 EUR (netto). Als Sonderausstattung bestellt Herr Huber eine Metalliclackierung und ein Sonnendach. Der Händler macht folgende Aufstellung (in EUR):

Bruttolistenpreis23.800
Umsatzsteuer3.800
=Nettolistenpreis Basismodell20.000
Eigenbetrag des Automobilherstellers am Umweltbonus (sog. Herstelleranteil)3.000
=Netto-Kaufpreis17.000
+Metalliclackierung600
+Sonnendach400
=Nettobetrag (gesamt)18.000
+Umsatzsteuer3.420
=Bruttobetrag (gesamt)21.420

Herr Huber unterschreibt am 14.12.02 den Kaufvertrag bei Händler Meyer. Tags darauf stellt er online den Antrag auf Förderung beim BAFA und reicht u. a. den Kaufvertrag ein. Die Zulassung des Fahrzeugs durch den Händler erfolgt am 22.12.02 und die Auslieferung bzw. Abholung am 28.12.02. Bereits am 14.12.02 hat Autohändler Meyer Herrn Huber eine Gesamtrechnung ausgestellt mit dem Vermerk: „Voraussichtliche Übergabe bzw. Lieferung 28.12.02. Der Gesamtbetrag ist vor Übergabe zu zahlen.“ Am 23.12.02 überweist Herr Huber den gesamten Bruttorechnungsbetrag an Autohändler Meyer.

Vorschlag zur Buchung der Anzahlung am 23.12.02:

Konto SKR 03/04 SollKontenbezeichnungBetragKonto SKR 03/04 HabenKontenbezeichnungBetrag
0499/0795Anzahlungen auf andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung18.0001200/1800Bank21.420
1576/1406Abziehbare Vorsteuer 19 %3.420

Vorschlag zur Buchung bei Lieferung des Fahrzeugs am 28.12.02:

Konto SKR 03/04 SollKontenbezeichnungBetragKonto SKR 03/04 HabenKontenbezeichnungBetrag
0320/0520Pkw18.0000499/0795Anzahlungen auf andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung18.000

Herr Huber weist das Elektrofahrzeug zum 31.12.02 in der Bilanz aus. Die Abschreibung für das Jahr der Anschaffung (Geschäftsjahr 02) berechnet Herr Huber wie folgt (in EUR):

Anschaffungskosten Pkw18.000,00
Abschreibung: 18.000 EUR ÷ 6 = 3.000 EUR ÷ 12 Monate × 1 Monat =250,00
=Buchwert am 31.12.0217.750,00

Vorschlag zur Buchung der Abschreibung für das Geschäftsjahr 02 zum 31.12.02:

Konto SKR 03/04 SollKontenbezeichnungBetragKonto SKR 03/04 HabenKontenbezeichnungBetrag
4832/6222Abschreibungen auf Kfz2500320/0520Pkw250

Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen geht Herr Huber am 18.1.03 ein Zuwendungsbescheid zu. Daraufhin reicht Herr Huber eine Verwendungsnachweiserklärung, eine Kopie der Kaufpreisrechnung und einen Nachweis der Zulassung des Neufahrzeugs (online) beim BAFA ein. Nach Prüfung durch das BAFA erfolgt die Auszahlung rund 4 Wochen später Ende Februar 03 in Höhe von 6.000 EUR.

Sowohl handelsrechtlich als auch steuerlich nimmt Herr Huber eine Kürzung der Anschaffungskosten vor (und verzichtet damit auf die steuerlich (alternativ mögliche) sofortige erfolgswirksame Vereinnahmung). Der Restbuchwert zum 31.12.02 ist um den gewährten Zuschuss zu vermindern und ab dem Geschäftsjahr 03 über die verbleibende Restnutzungsdauer abzuschreiben. Da im Jahr 02 nur eine Nutzung von einem Monat erfolgt, beträgt die Restnutzungsdauer noch 5 Jahre und 11 Monate (bzw. 71 Monate). Damit ergibt sich für das Jahr 03 folgende Jahresabschreibung: (in EUR)

Buchwert am 31.12.0217.750,00 EUR
Innovationsprämie (nicht rückzahlbarer Zuschuss)6.000,00 EUR
=Anschaffungskosten nach Gewährung des Zuschusses11.750,00 EUR
Abschreibung: 11.750,00 EUR ÷ 71 Monate = 165,49 EUR × 12 Monate =1.985,92 EUR
=Buchwert 31.12.039.764,08 EUR

Vorschlag zur Buchung des Zuschusses in 03:

Konto SKR 03/04 SollKontenbezeichnungBetragKonto SKR 03/04 HabenKontenbezeichnungBetrag
1200/1800Bank6.0000320/0520Pkw6.000

Vorschlag zur Buchung der Jahresabschreibung in 03:

Konto SKR 03/04 SollKontenbezeichnungBetragKonto SKR 03/04 HabenKontenbezeichnungBetrag
4832/6222Abschreibungen auf Kfz1.985,920320/0520Pkw1.985,92

Inflationsausgleichsprämie – So buchen Sie richtig

Arbeitnehmer können eine Inflationsausgleichsprämie i. H. v. 3.000 EUR vom Arbeitgeber steuerfrei ausgezahlt bekommen. Was Sie wissen müssen und wie Sie diese buchen, lesen Sie in diesem Beitrag.

Um die Belastung der Endverbraucher durch stark angestiegene Gaspreise zu mindern, hat der Gesetzgeber im Oktober 2022 verschiedene steuerliche Entlastungen beschlossen. Eine hiervon ist die Einführung einer steuerfreien Inflationsausgleichsprämie für die Zeit vom 26.10.2022 bis 31.12.2024. Was Hintergrund und Voraussetzung bei der Inflationsausgleichsprämie ist und wie diese in der Buchhaltung zu erfassen ist, erfahren Sie hier.

Hintergrund der Inflationsausgleichsprämie

Der Gesetzgeber hat in § 3 Nr. 11c EStG die Inflationsausgleichsprämie

  • i. H. v. bis zu 3.000 EUR insgesamt als steuerfreie Leistung aufgenommen, die
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an den Arbeitnehmer gezahlt werden kann.
  • Die Zahlung kann in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024,
  • durch den Arbeitgeber freiwillig als steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden, um die gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern.
  • Begünstigt sind alle Arbeitnehmer i. S. d. Einkommensteuergesetzes, also auch kurzfristig Beschäftigte, Minijobber oder Gesellschafter-Geschäftsführer, wobei bei letzteren immer ergänzend ein Fremdvergleich durchzuführen ist um das Vorliegen einer vGA (verdeckten Gewinnausschüttung) zu vermeiden.
  • Dem Arbeitgeber steht in Höhe der gezahlten Prämien der Betriebsausgabenabzug zu.

Praxis-Hinweis: Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung

Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist nicht zwingend durch den Arbeitgeber vorzunehmen. Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Leistung, die in einer Summe oder aber auch jahresübergreifend bis zu insgesamt 3.000 EUR durch den Arbeitgeber gewährt werden kann. D. h. im Jahr 2022 kann der Arbeitgeber z. B. 1.000 EUR an den Arbeitnehmer zahlen und in den Jahren 2023 und 2024 jeweils erneut 1.000 EUR. Der Gesamtbetrag von 3.000 EUR darf bis Ende 2024 nicht überschritten werden. Wie der Betrag von  3.000 EUR auf die Zeit bis zum 31.12.2024 verteilt wirdist dem Arbeitgeber überlassen. Eine Überschreitung der Grenze von 3.000 EUR führt zur Steuer- und Sozialversicherungspflicht.

In welcher Form muss die Prämie erbracht werden?

In welcher Form die Prämie erbracht wird, liegt ebenfalls ganz beim Arbeitgeber. Grundsätzlich ist die freiwillige Gewährung der Inflationsprämie sowohl in Form eines Barzuschusses als auch in Form einer Sachzuwendung möglich. Denkbar ist damit z. B. auch die steuerfreie Gewährung von Essensmarken im Rahmen der Inflationsausgleichsprämie.

Achten Sie bei der Lohnabrechnung auf eine eindeutige Zuordnung!

Die Steuerfreiheit kann nur gewährt werden, wenn diese Arbeitgeberleistung im Lohnkonto aufgezeichnet wird. Auf der Gehaltsabrechnung sollte der Arbeitgeber einen entsprechenden Hinweis wie „Inflationsausgleichszahlung“ oder „Zahlung für Verbraucherpreisanstieg“ aufnehmen, um die steuerfreie Zahlung eindeutig von anderen Zahlungen abzugrenzen.

Praxis-Tipp: Weihnachts- oder Urlaubsgeld durch Inflationsausgleichsprämie ersetzbar

Der Arbeitgeber kann bislang freiwillige Leistungen, wie zum Beispiel ein nicht fest vereinbartes und nicht regelmäßig gezahltes Weihnachts- oder Urlaubsgeld auch durch eine andere freiwillige Leistung, wie z. B. die Inflationsausgleichsprämie, ersetzen. Das hat den Vorteil, dass die Zusatzzahlungen unter den Bedingungen des § 3 Nr. 11c EStG steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen kann. Der Arbeitgeber spart den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und der Arbeitnehmer erhält mehr Netto vom Brutto. Der Vorteil liegt damit auf beiden Seiten und kann auch die Mitarbeiterbindung im Unternehmen fördern.

So buchen Sie die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie

Die Leistung der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11a EStG bucht der Arbeitgeber auf dem Konto „Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei“ (SKR 03: 4140, SKR 04: 6130).

Buchungsbeispiel

Der bilanzierende Einzelunternehmen Pots beschäftigt 5 Arbeitnehmer. Mit der Lohnabrechnung für den Dezember 2022 gewährt er diesen – anstatt eines freiwilligen Weihnachtsgeldes – eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie i. H. v. jeweils 1.500 EUR.

Pots bucht:

1. Erstellung der Lohnabrechnung Dezember 2022:

Konto SKR 03/04 SollKontenbezeichnungBetragKonto SKR 03/04 HabenKontenbezeichnungBetrag
4140/6130Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei7.5001755/3790Lohn- und Gehaltsverrechnungskonto7.500
1755/3790Lohn- und Gehaltsverrechnungskonto7.5001740/3720Verbindlichkeiten aus Lohn/Gehalt7.500

2. Auszahlung an die Arbeitnehmer:

Konto SKR 03/04 SollKontenbezeichnungBetragKonto SKR 03/04 HabenKontenbezeichnungBetrag
1740/3720Verbindlichkeiten aus Lohn/Gehalt7.5001200/1800Bank7.500

Rückstellungen bilden für Inflationsausgleichsprämie?

Bestehen für ein bilanzierendes Unternehmen am Ende des Geschäftsjahres Verbindlichkeiten, deren Grund zwar gewiss, aber deren zeitlicher Anfall und/oder Höhe noch nicht gewiss ist, hat das Unternehmen zur periodengerechten Abgrenzung dieser Verpflichtungen eine Rückstellung im Jahresabschluss auszuweisen. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine sogenannte Außenverpflichtung handelt und der Anlass der Verpflichtung – also deren Entstehung – im abgelaufenen Wirtschaftsjahr liegt.

Rückstellung für Inflationsausgleichsprämie? Es kommt auf die Ausgestaltung an

Für die Inflationsausgleichsprämie ist zu beachten, dass es sich bei dieser grundsätzlich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, deren Zusage und Zahlung in der Praxis je nach Unternehmensgröße und Branche stark variiert. So gibt es z. B. etwaig bereits in Tarifverträgen Festlegungen zur Zahlungsverpflichtung gegenüber den Mitarbeitern oder aber unternehmensinterne Regelungen zur Zahlung in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit. Die verschiedenen Faktoren haben einen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung, ob eine Rückstellung für eine Inflationsausgleichsprämie zu bilden ist, so dass eine allgemeine Aussage hier nicht getroffen werden kann. Vielmehr ist auf die betriebsinternen und/oder tarifvertraglichen Vereinbarungen abzustellen und auch Fluktuationswahrscheinlichkeiten sind – nach Aussage des IDW – im Rahmen der Rückstellungsprüfung zu berücksichtigen.

Grundsätzlich Rückstellungen zu bilden, sofern Inflationsausgleichsprämie fest zugesagt wurde

Grundsätzlich kann aber gesagt werden: Hat der Unternehmer aufgrund tarifvertraglicher oder betrieblicher Vereinbarung eine feste Zusage für die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gegeben und ist diese bereits zum Abschlusszeitpunkt in voller Höhe erdient, ist eine Rückstellung im Jahresabschluss einzustellen, soweit die Zahlung erst im Folgejahr erfolgt. Erfolgt der tarifvertragliche Abschluss mit der Zusage einer Inflationsausgleichszahlung oder bei nicht tarifvertraglich gebundenen Unternehmen die Zusage an die Arbeitnehmer erst nach dem Abschlussstichtag, scheidet die Bildung einer Rückstellung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr grundsätzlich aus.

Praxis-Beispiel: Bildung einer Rückstellung für Inflationsausgleichsprämie

Zur Unterstützung in der angespannten wirtschaftlichen Lage nach dem stetigen Ansteigen der Energiepreise und als Dank für die gute Arbeit im Geschäftsjahr 2022 sagt Unternehmer Pots seinen 3 langjährigen festangestellten Mitarbeitern beim Weihnachtsessen Ende Dezember 2022 die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie i. H. v. je 3.000 EUR zu, welche zusammen mit dem Gehalt für Januar 2023 ausgezahlt werden soll. Hiervon sollen je 1.000 EUR auf die Wirtschaftsjahre 2022, 2023, 2024 entfallen. Pots gibt jedoch zur Bedingung: Verlässt ein Mitarbeiter in der Zeit vom 1.1.2023 bis zum 31.12.2024 das Unternehmen aufgrund einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages, ist die ausgezahlte Inflationsprämie zeitanteilig zurückzuzahlen.

Lösung: Die Inflationsausgleichsprämie ist von dem Verbleiben der Mitarbeiter im Unternehmen auch in den kommenden 2 Wirtschaftsjahren abhängig und damit noch nicht vollständig erdient. Die Prämie kann daher in 2022 noch nicht in voller Höhe als Aufwand erfasst werden und ist vielmehr anteilig zu verbuchen. D.h.: Die Prämie wurde in 2022 bereits i. H. v. 1.000 EUR je Mitarbeiter voll erdient. Für diesen Aufwand (3 x 1.000 EUR =) 3.000 EUR ist demnach eine Rückstellung im Jahresabschluss 2022 auszuweisen.

Konto SKR 03/04 SollKontenbezeichnungBetragKonto SKR 03/04 HabenKontenbezeichnungBetrag
4140/6130Freiwillige soziale Leistung, lohnsteuerfrei3.0000965/3074Rückstellung für Personalkosten3.000

Für den Restbetrag der Prämie (je 2.000 EUR pro Mitarbeiter), welcher noch nicht erdient ist, ist mit der Zahlung im Januar 2023 vielmehr ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Dieser ist in den Folgejahren zeitanteilig je nach Erdienung durch die Mitarbeiter aufzulösen.

Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?

Kommt es in Unternehmen zu einem Stellenabbau, werden Mitarbeitenden meist Abfindungen in Aussicht gestellt. Kürzlich entschied das LAG Nürnberg, dass bei der Abfindungshöhe zwischen älteren und jüngeren Beschäftigten unterschieden werden darf. Wann aber ist die Zahlung einer Abfindung reine Kulanz und wann sind Arbeitgeber tatsächlich dazu verpflichtet?

Es ist zwar gängige Praxis, dass Unternehmen ihren Beschäftigten bei Kündigungen Abfindungen zahlen, ein genereller gesetzlicher Anspruch darauf existiert aber nicht. In den meisten Fällen wird die Abfindung vom Arbeitgeber freiwillig oder nach gerichtlicher Entscheidung gezahlt. Auch wenn Arbeitgeber und Betriebsrat einen Sozialplan aushandeln, muss dieser nicht zwingend Abfindungen für die Mitarbeitenden vorsehen. Sind Abfindungen aber Teil des Sozialplans sind, dürfen diese für rentennahe Jahrgänge geringer ausfallen, urteilte kürzlich das Landesarbeitsgericht Nürnberg.

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Wenn Arbeitnehmende eine betriebliche Kündigung erhalten, können sie nach § 1 a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Einmalzahlung haben. (Lesen Sie hier mehr: Wann sind betriebsbedingte Kündigungen möglich?). Der Abfindungsanspruch besteht mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, sofern innerhalb der Drei-Wochenfrist keine Kündigungsschutzklage erhoben wird und der Arbeitgeber zuvor in der Kündigungserklärung einen entsprechenden Hinweis gegeben hat.  Dies zeigt, dass der Arbeitgeber ein Wahlrecht hat, ob er mit der betriebsbedingten Kündigung eine Abfindungszahlung für den Fall des „Klageverzichts“ anbieten will. Die Regelung des § 1a KSchG begründet also keinen unabdingbaren Mindestanspruch auf eine Abfindung. 

Die Höhe der Abfindung ist gesetzlich geregelt in § 1a Abs. 2 KSchG und beträgt einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Abfindung: Aufhebungsvertrag

Mit einem Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmende gemeinsam die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. (Mehr zu den Voraussetzungen von Aufhebungsverträgen lesen Sie hier.) Häufig einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmende dabei auf die Zahlung einer Abfindung. Verpflichtend ist das aber nicht. Wird der Aufhebungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitnehmenden geschlossen, weil dieser zum Beispiel schnell eine neue Stelle antreten will, gibt es keinen Grund für den Arbeitgeber, eine Abfindung zu zahlen. 

Die Höhe der Abfindung im Aufhebungsvertrag kann frei verhandelt werden. Eine gesetzliche Regelung besteht nicht. In der Praxis einigt man sich oft auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von einer halben Bruttomonatsvergütung pro Beschäftigungsjahr.

Abfindung im Kündigungsschutzprozess durch Auflösungsurteil 

Wenn das Arbeitsgericht in einem Kündigungsschutzprozess feststellt, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung, unwirksam ist, ist das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin häufig schon so belastet, dass eine sinnvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. Nach § 9  KSchG besteht dann die Möglichkeit, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil gegen Zahlung einer Abfindung zu erreichen. Die Höhe der Abfindung bestimmt dann das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. 

Abfindung: Vergleich vor dem Arbeitsgericht

In der sogenannten Güteverhandlung regt das Gericht häufig von sich aus einen Vergleich an. Ein solcher kann für den Arbeitgeber von Vorteil sein, wenn der entlassene Mitarbeitende gegen die Kündigung klagt, weil er beispielsweise überzeugt ist, die Kündigungsfrist sei nicht eingehalten worden. Wenn sich abzeichnet, dass die Kündigung unwirksam ist, kann der Arbeitgeber so das Risiko, den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin weiter beschäftigen zu müssen, klein halten. 

Abfindung nach Betriebsverfassungsgesetz

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht in § 113 BetrVG Abfindungen durch Urteil auch bei Kündigungen wegen ­Abweichens von einem Interessenausgleich oder einer Betriebsänderung ohne vorherigen Versuch eines Interessenausgleichs vor. Voraussetzung ist also, dass der Arbeitgeber eine geplante Betriebsänderung durchgeführt hat, ohne einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben; oder aber, dass er von einem mit diesem erzielten Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abgewichen ist und der  Arbeitnehmer deshalb entlassen wurde.

Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden

Schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf zusätzlichen Urlaub. Was Arbeitgeber über die Voraussetzungen, die Berechnung und die Besonderheiten – beispielsweise wenn die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des kompletten Jahres besteht – wissen müssen, lesen Sie hier.

Schwerbehinderte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen genießen vielfach besonderen rechtlichen Schutz. Neben dem üblichen Jahresurlaub, der ihnen wie allen Arbeitnehmenden zusteht, haben sie einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub. Für Fragen nach dem Urlaubsverfall oder der Übertragbarkeit können für den Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung die üblichen Regelungen zum Urlaubsrecht herangezogen werden. Besonderheiten gelten für den Verfall des Zusatzurlaubs bei rückwirkender Anerkennung der Schwerbehinderung.

Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung: Ab welchem Grad der Behinderung?

Nur schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Zusatzurlaub. Als solche gelten Menschen, deren körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 beträgt. Liegt der Grad der Behinderung des Mitarbeitenden darunter, hat er oder sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Zusatzurlaub. Dies gilt ebenfalls für Beschäftigte, die einen Grad der Schwerbehinderung von 30 oder 40 haben, selbst wenn sie eine Gleichstellung erhalten haben im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX. 

Urlaubsanspruch bei Schwerbehinderung: Gewährung, Dauer und Voraussetzungen

Der Urlaubsanspruch bei Schwerbehinderung gemäß § 208 SGB IX  entsteht ab dem Zeitpunkt, ab dem das Versorgungsamt die Schwerbehinderteneigenschaft feststellt. Dies ist grundsätzlich rückwirkend der Zeitpunkt der Antragstellung. Der Urlaubsanspruch beträgt in der Regel fünf zusätzliche Urlaubstage im Jahr bei einer Fünftagewoche, soweit nicht tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen einen längeren Zusatzurlaub für Schwerbehinderte vorsehen. Bei der Sechstagewoche erhöht sich der Zusatzurlaub auf sechs Arbeitstage, bei der Viertagewoche verringert er sich entsprechend auf vier Arbeitstage.

Schwerbehindertenurlaub: Besonderheiten bei der Berechnung

Der Urlaub bei Schwerbehinderung berechnet sich wie folgt, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahrs besteht: Der oder die schwerbehinderte Arbeitnehmende hat zeitanteilig für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs (§ 208 Abs. 2 SGB IX). Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet.

Rückwirkende Anerkennung der Schwerbehinderung: Auswirkung auf Zusatzurlaub

Wenn die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend festgestellt wird, hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer infolge dessen für jeden vollen Monat, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft besteht, einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs (§ 208 Abs. 2 SGB IX). Der Zusatzurlaub aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr kann jedoch nicht beansprucht werden.

Ausnahme: Wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch bereits im vorangegangenen Jahr, also während des Feststellungsverfahrens, gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich geltend gemacht hat.

Übertragung des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte

Für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs ins nächste Kalenderjahr sowie für den Urlaubsverfall gelten die üblichen urlaubsrechtlichen Regelungen. Der Anspruch auf Zusatzurlaub muss demnach vom Arbeitnehmenden rechtzeitig vor Ende des Jahres beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Zweckmäßig ist es, ihn schriftlich und unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises zu beantragen. 

Verfall des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte

Der Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen kann grundsätzlich nur dann gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahrs oder eines zulässigen Übertragungszeitraums erlöschen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zuvor  rechtzeitig aufgefordert und darauf hingewiesen hat, den Urlaub zu nehmen. Das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmenden hat und diese nicht offenkundig ist. Der Anspruch auf Zusatzurlaub verfällt in diesem Fall mit Ablauf des Urlaubsjahrs bzw. Übertragungszeitraums, auch wenn der Arbeitgeber seinen Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen ist. 

Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung: Was gilt bei Teilzeitarbeit?

Bei einer Teilzeitarbeitsbeschäftigung ist die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage maßgeblich für die Dauer des Zusatzurlaubs.