Abstimmung Bewirtungskosten: Welche Kosten vollständig abziehbar sind

Im Zuge der Jahresabschlussvorarbeiten muss auch das Konto Bewirtungskosten abgestimmt werden. Was es hierbei zu beachten gibt, erfahren Sie hier.

Für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass können grundsätzlich Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Steuerlich sind hier jedoch Einschränkungen zu beachten sowie formale Voraussetzungen und Nachweispflichten zu erfüllen. Eine Bewirtung liegt vor, wenn Personen

  • Speisen,
  • Getränke,
  • sonstige zum sofortigen Verzehr bestimmte Genussmittel sowie
  • dazugehörige Nebenleistungen (Trinkgelder, Garderobengebühren)

dargereicht werden. Die Versorgung von Personen mit Kaffee, Tee, Getränken und Gebäck im Rahmen von Besuchen oder Besprechungen stellt keine Bewirtung im steuerlichen Sinn dar – sofern der Umfang geringfügig ist und es sich um eine übliche Geste der Höflichkeit handelt.

Bewirtungskosten: Abzug als Betriebsausgaben und Vorsteuer

Von den entstandenen Bewirtungsaufwendungen können, sofern sie je nach Branche und Einzelfall als angemessen gelten, 70 % als Betriebsausgaben angesetzt werden.

30 % der Aufwendungen sind als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Die Vorsteuer kann allerdings aus den gesamten Bewirtungskosten geltend gemacht werden, sofern die allgemeinen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (z. B. ordnungsgemäße Rechnung) erfüllt sind. Sind die Aufwendungen nicht angemessen, ist ein Vorsteuerabzug generell ausgeschlossen.

Die steuerlichen Voraussetzungen zur Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen sowie die entsprechenden Nachweispflichten sollten im Rahmen der Abstimmungsarbeiten zumindest stichprobenartig überprüft werden, da diese gerne im Fokus von Betriebsprüfern stehen.

Arbeitnehmerbewirtungen sind vollumfänglich Betriebsausgaben

Aufwendungen für die ausschließliche Bewirtung von Arbeitnehmern, z. B. bei Betriebsfesten, können voll abgezogen werden, da diese i. d. R. nicht geschäftlich, sondern allgemein betrieblich veranlasst ist. Hier gilt ein Freibetrag von 110 EUR pro teilnehmenden Arbeitnehmer (Anmerkung der Redaktion: dieser Betrag soll ab 2024 ggf. angehoben werden auf 150 EUR, s. dazu die News zum Wachstumschancengesetz); lediglich die den Freibetrag übersteigenden Kosten sind vollumfänglich lohnsteuerpflichtig. Allerdings kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % ermitteln und übernehmen, um die Teilnahme der Mitarbeiter nicht im Nachgang mit anfallender Lohnsteuer zu „bestrafen“.

Diese Aufzeichnungen müssen Sie bei Bewirtungskosten führen

Zum Nachweis der (angemessenen) Bewirtungskosten hat der Unternehmer schriftlich aufzuzeichnen:

  • Ort,
  • Tag,
  • geschäftlicher Anlass der Bewirtung,
  • die Teilnehmer (namentliche Nennung),
  • die Höhe der Aufwendungen.

Der Anlass der Bewirtung sollte so konkret wie möglich dokumentiert werden. Pauschale Angaben wie „Infogespräch“, „Arbeitsessen“ oder „Geschäftsessen“ reichen den Finanzämtern i. d. R. nicht aus.

Die verzehrten Speisen und Getränke müssen aus der Rechnung einzeln aufgeschlüsselt mit Angabe der Einzelpreise hervorgehen. Die Finanzverwaltung erkennt nur noch solche Rechnungen an, die maschinell erstellt und registriert werden; die früher übliche handschriftliche „Zusammenrechnung“ auf dem Kellnerblock reicht nicht aus. Ab einem Betrag von 250 EUR muss die Rechnung zudem den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten.

Praxis-Tipp: Quick-Check von BetriebsprüfernEine beliebte Methode zur schnellen Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit von Bewirtungsbelegen ist bei Betriebsprüfern der Vergleich der angegebenen Personenzahl mit der Anzahl der Hauptgänge auf dem Gastronomie-Beleg. Gibt es hier Abweichungen, erfolgen i. d. R. detaillierte Überprüfungen und zielgerichtete Nachfragen.

Für die Geltendmachung von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben sind Höhe und geschäftliche Veranlassung zeitnah – spätestens im Rahmen des Monatsabschlusses – schriftlich nachzuweisen. Von einer (hastigen) Abarbeitung der unterjährig gesammelten Bewirtungsbelege im Rahmen des Jahresabschlusses ist abzuraten.

Lohnsteuer-Ermäßigung 2024: Freibetrag jetzt beantragen

Mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Freibetrag in den ELStAM eintragen lassen. Der Freibetrag wirkt sich unterjährig beim Lohnsteuerabzug steuermindernd aus. Ein Freibetrag kann auch für die Dauer von zwei Kalenderjahren berücksichtigt werden. Diese Verfahrenserleichterung ist für Arbeitnehmende ratsam, die in zwei Folgejahren in etwa gleichbleibende Aufwendungen haben werden. 

Für den Veranlagungszeitraum 2024 hat das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren bereits begonnen. Der Antrag muss bis spätestens 30. November 2024 beim Finanzamt gestellt werden – danach kann eine Steuerermäßigung nur noch im Rahmen einer Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung gehören:

  • der Hauptvordruck für die allgemeinen Angaben, die Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren sowie die Übertragung eines Freibetrags/ Hinzurechnungsbetrags
  • und ggf. Anlagen für Kinder, Werbungskosten, Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen sowie haushaltsnahe Aufwendungen oder energetische Maßnahmen.

Lohnsteuer-Freibetrag gilt regelmäßig für zwei Jahre

Arbeitnehmende können einen Freibetrag für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren bei ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen. Wer bereits für 2023 einen Freibetrag beantragt hatte, profitiert davon häufig auch noch 2024 – und spart sich den erneuten Antrag beim Finanzamt.

Ein im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2024 neu eingetragener Freibetrag gilt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 und dann längstens bis Ende 2025. In Zeile 21 (bzw. 22 für Ehegatten/Lebenspartner) des Hauptvordrucks ist dazu das Ankreuzfeld „Ich beantrage, den Freibetrag bis zum 31. Dezember 2025 zu berücksichtigen.“ vorgesehen

Hinweis: Es ist auch möglich, den Freibetrag nur für ein Jahr zu beantragen oder einen beantragten Freibetrag später wieder zu ändern.

Antragsgrenze: Aufwendungen müssen mindestens 600 Euro betragen

Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und wird auf die der Antragsstellung folgenden Monate verteilt. Eine Besonderheit gilt, wenn der Antrag im Januar 2024 gestellt wird: Der Freibetrag gilt dann ausnahmsweise rückwirkend ab 1. Januar 2024. Sämtliche Änderungen an den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) sowie erstmals zu berücksichtigende Freibeträge werden in der ELStAM-Datenbank erfasst. 

Auf folgende Punkte ist besonders hinzuweisen:

Ein Freibetrag für erhöhte Werbungskosten, erhöhte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen kann nur dann gebildet werden, wenn die Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge insgesamt eine Antragsgrenze von 600 Euro überschreiten. Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze überschritten wird, dürfen die Werbungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro oder den Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen von 102 Euro übersteigt. Verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmer können den Antrag stellen, wenn die hiernach zu berücksichtigenden Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge beider Ehegatten/Lebenspartner zusammen mehr als 600 Euro betragen. 

Die Antragsgrenze gilt nicht für:

  • die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene, 
  • den Erhöhungsbetrag für weitere im Haushalt des Alleinerziehenden lebende Kinder beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, 
  • die Freibeträge für Kinder, 
  • die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen/Dienstleistungen/Handwerkerleistungen, 
  • negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten, 
  • die Bildung eines Freibetrags bei Steuerklasse VI (bei gleichzeitiger Bildung eines Hinzurechnungsbetrags in der Steuerklasse I bis V).

Wer einen Freibetrag als ELStAM bilden lässt, ist im Regelfall verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres unaufgefordert eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. 

Berücksichtigung von Kindern

Im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens kann die Berücksichtigung von Kindern, die zu Beginn des Kalenderjahres 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, beantragt werden. Einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung bietet sich an, wenn für das Kalenderjahr 2024 Kinderfreibeträge für

  • vor dem 2. Januar 2005 geborene Kinder, 
  • nicht in der Wohnung gemeldete minderjährige Kinder oder 
  • Pflegekinder

berücksichtigt werden sollen und diese Kinder nicht bereits im Ermäßigungsverfahren für das Kalenderjahr 2023 berücksichtigt worden sind.

Für Kinder unter 18 Jahren ist ein Antrag in der Regel nicht erforderlich, da diese Kinder in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) in der Regel automatisch berücksichtigt werden.

Besonderheiten bei Alleinerziehenden in der Steuerklasse II

Beim Lohnsteuerabzug wird in der Steuerklasse II immer der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind berücksichtigt, auch wenn beim Arbeitnehmenden mehrere berücksichtigungsfähige Kinder vorhanden sind. Alleinerziehende erhalten eine Steuerentlastung von 4.260 EUR, die das Finanzamt über die Steuerklasse II automatisch berücksichtigt.

Arbeitnehmende, denen für weitere im Haushalt lebende Kinder ein zusätzlicher Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht (240 Euro für jedes weitere Kind), können im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens die Bildung eines zusätzlichen Freibetrags für den Lohnsteuerabzug beantragen.

Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene

Die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Behinderungen werden grundsätzlich in den ELStAM automatisch berücksichtigt. Die Pauschbeträge müssen nur dann neu beantragt werden, wenn sie in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen für das Kalenderjahr 2024 noch nicht enthalten sind (zum Beispiel, weil der bislang maßgebende Gültigkeitszeitraum zwischenzeitlich abgelaufen ist).

Zum 1. Januar 2024 betragen die Pauschbeträge:

Pauschbeträge
Grad der BehinderungPauschbetrag in Euro
20384
30620
40860
501.140
601.140
701.780
802.120
902.460
1002.840

Für Menschen mit Behinderung, die hilflos (§ 33b Abs. 6 EStG) sind, und für Blinde beträgt der Pauschbetrag 7.400 Euro. 

Lohnsteuer-Ermäßigung: Entsprechende Anträge online

Den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2024 mit allen Anlagen finden Sie online im  Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung, sowie unter  www.elster.de.

Neue Lohnsteuertabellen und Programmablaufpläne ab 2024

Die Programmablaufpläne für die maschinelle Berechnung und Erstellung der Lohnsteuertabellen für den Lohnsteuerabzug 2023 wurden mehrfach geändert. Für 2024 liegt ein Programmablaufplan vor, es ist aber bereits jetzt sicher, dass es erneut zu Korrekturen kommen wird.

Zur Abmilderung der Inflation und zur Bekämpfung der sogenannten Kalten Progression kommt es nahezu jährlich zu kleinen Entlastungen beim Lohnsteuertarif – so auch in den Jahren 2023 und 2024. Daraus und vor allem aus geänderten Beitragssätzen in der Sozialversicherung resultieren in mindestens jährlichem Abstand neue Lohnsteuertabellen und Programmablaufpläne.

Lohnprogramme in der ersten Jahreshälfte 2023

Für 2023 war insbesondere die Anhebung des steuerfreien Grundfreibetrags auf 10.908 Euro bereits in den mit Datum vom 18. November 2022 veröffentlichten (Az. IV C 5 – S 2361/19/10008 :006) Lohnsteuertabellen und Lohnsteuerprogrammen enthalten.

Zusätzlich ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ab dem 1. Januar 2023 von 1.200 Euro auf 1.230 Euro und der in der Steuerklasse II eingebaute Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.008 Euro auf 4.260 Euro angehoben worden. Die Anhebung dieser Beträge war noch nicht in den im November 2022 bekannt gegebenen Programmablaufplänen enthalten, musste aber ebenfalls Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug finden.

Mit Datum vom 13. Februar 2023 hatte die Verwaltung deshalb erstmals geänderte Programmablaufpläne für 2023 bekannt gemacht (IV C 5 – S 2361/19/10008 :008), die ab dem 1. April 2023 anzuwenden waren. Der in den ersten Monaten des Jahres 2023 vorgenommene Lohnsteuerabzug war vom Arbeitgeber nach Inkrafttreten der neuen Tabellen zu korrigieren (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG).

Änderung bei der Pflegeversicherung: Neue Programme ab Juli 2023

Im Juni hat das BMF erneut geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab dem 1. Juli 2023 veröffentlicht (  BMF,  Schreiben v. 19. Juni 2023 – IV C 5-S 2361/19/10008:009). Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte auf 3,40 Prozent durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG). Der Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung berücksichtigt zudem die Anhebung des Kinderlosenzuschlags um 0,25 Prozentpunkte auf 0,6 Prozent.

Beim Lohnzahlungszeitraum Jahr berücksichtigen die Programmablaufpläne eine Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung um 0,175 Prozentpunkte auf 3,225 Prozent; der Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung berücksichtigt zudem die Anhebung des Kinderlosenzuschlags um 0,125 Prozentpunkte auf 0,475 Prozent. So kann auch bei unterschiedlichen Beitragssätzen im ersten und zweiten Halbjahr 2023 ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b EStG) mit zutreffenden bzw. annähernd zutreffenden Ergebnissen durchgeführt werden.

Wichtig: Ab Mitte 2023 ist der Pflegebeitrag für größere Familien für die Dauer der Erziehungsphase bis zum 25. Geburtstag des jeweiligen Kindes gesenkt worden – und zwar schrittweise je Kind. Einzelheiten dazu lesen Sie in unserem Beitrag zur Sozialversicherung. Beim Lohnsteuerabzug in der zweiten Jahreshälfte 2023 bleibt der Abschlag in der sozialen Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften Kind jedoch noch unberücksichtigt. Das soll Unsicherheiten bei der Berechnung bzw. Ermittlung der Lohnsteuer vermeiden, wenn den Arbeitgebern keine Informationen zu den in der sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigenden Kindern vorliegen. Deren Zahl kann nämlich von den „steuerlichen“ Kindern abweichen.

Änderung bei Lohnsteuertarif und Beitragsgrenzen: Neue Programme ab 2024

Mit Datum vom 3. November 2023 hat das BMF den Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2024 bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 EStG). Der Programmablaufplan für 2024 berücksichtigt die Anpassungen des Einkommensteuertarifs und des Kinderfreibetrags durch das beschlossene Inflationsausgleichsgesetz sowie die geplanten Beitragsbemessungsgrenzen für 2024.

Dazu gehören die Anhebung des sogenannten Grundfreibetrags auf 11.604 Euro und des Kinderfreibetrags auf 4.656 Euro bzw. 9.312 Euro sowie der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag. Angenommen wird zudem, dass in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2024 62.100 Euro und in der Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) 90.600 Euro sowie die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) 89.400 Euro beträgt.

Der Programmablaufplan berücksichtigt ausdrücklich noch nicht die geplanten Änderungen durch das sogenannte Wachstumschancengesetz. Dazu gehören unter anderem Änderungen bei Versorgungsbezügen und bei der Besteuerung von Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen. Einzelheiten dazu lesen Sie in unserer News zum Wachstumschancengesetz.

Bereits jetzt hat das BMF angekündigt, dass Anfang 2024 – nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum Wachstumschancengesetz – ein nochmals geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung mit weiteren Einzelheiten zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs bekannt gemacht wird. Damit ist es nahezu sicher, dass es auch 2024 zu nachträglichen Korrekturen des Lohnsteuerabzugs aufgrund geänderter Tabellen und Programme kommen wird.

Hinweis: Bis zur Bekanntmachung eines Programmablaufplans für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer gilt folgende Übergangsregelung:Arbeitgeber, die die Lohnsteuer manuell ermitteln, können für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer auch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2023 (Bekanntmachung vom 19. Juni 2023, BStBl I Seite 1014, Anlage 2) ermitteln, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widerspricht. Der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) wird Anfang 2024 zusammen mit dem geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung bekannt gemacht.

Lohnsteuerabzug: So erfolgt die Korrektur

Der in den Monaten bis zur Anwendung der endgültigen Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber nach Inkrafttreten der neuen Tabellen zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung ist jedoch nicht zwingend festgelegt. Sie kann erfolgen

  • durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,
  • durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder
  • durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug.

Eine Verpflichtung zur Neuberechnung besteht zum Beispiel nicht, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben wurde (§ 41c Abs. 3 EStG).

Hinweis: Die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs hat keine Auswirkungen auf einen Faktor für das Ehegattenfaktorverfahren (§ 39f EStG). Dieser gilt weiter (vgl. § 39f Absatz 1 Satz 9 EStG). Gleiches gilt für einen ermittelten Freibetrag (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 4a bis 8 sowie Satz 3 EStG).

Was sich durch das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz ändert

Mit dem reformierten Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll der Weg von ausländischen Fachkräften in den deutschen Arbeitsmarkt einfacher werden. Der Bundestag hat das Gesetz im Juni 2023 beschlossen. Einige Änderungen treten im November 2023 in Kraft, weitere erst im Frühjahr 2024. Welche Neuerungen gibt es?

Fachkräfte fehlen in fast allen Branchen. Der Bedarf ist allgemein spürbar. Damit ausländische Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern künftig leichter in Deutschland arbeiten können, hat der Gesetzgeber ein moderneres Einwanderungsrecht auf den Weg gebracht. Den entsprechenden Gesetzentwurf zur Reform des Einwanderungsgesetzes hat der Bundestag am 23. Juni 2023 beschlossen.

Das Gesetz sieht ein Drei-Säulen-Modell vor, auf das die Fachkräfteeinwanderung gestützt werden soll: Fachkräftesäule, Erfahrungssäule und Potenzialsäule. Die Regelungen treten ab November 2023 nach und nach in Kraft.

Fachkräftesäule als zentrales Element der Einwanderung

Zentrales Element der Einwanderung soll die Fachkräftesäule bleiben. Diese soll es Menschen aus Drittstaaten mit einem deutschen oder einem in Deutschland anerkannten Abschluss ermöglichen, in allen qualifizierten Beschäftigungen zu arbeiten. Die „Blaue Karte EU“, den Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte von außerhalb der EU, mit ihren günstigen Bedingungen für Familiennachzug, einen unbefristeten Aufenthalt und Jobwechsel sollen künftig noch mehr Fachkräfte mit Hochschulabschluss erhalten können. Deutschland setzt damit die Regelungen der reformierten „Blue Card“ EU-Richtlinie für hochqualifizierte Einwanderer um.

Ab November 2023: Mehr Fachkräfte erhalten Blue Card, weniger Beschränkung bei der Jobwahl

Neuerungen, die bereits ab November 2023 gelten, sind die Erleichterungen für den Erhalt einer Blue Card: Hier wurde die Mindestverdienstgrenze für die Erteilung der Blue Card gesenkt. Die Mindestgehaltsschwelle für die Erteilung der Blue Card für Regelberufe legt das Gesetz jetzt auf nur noch 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung fest. Die neue Mindestgehaltsschwelle liegt damit im laufenden Jahr 2023 bei 43.800 Euro brutto im Jahr. Bei den sogenannten Engpassberufen ist die Gehaltsschwelle noch niedriger (45,3 Prozent und damit derzeit 39.682,80 Euro). Die Mindestgehaltsschwelle gilt – sowohl für Engpassberufe als auch für Regelberufe – ebenfalls für Hochschulabsolventen, wenn der Abschluss nicht mehr als drei Jahre vor Beantragung der Blauen Karte EU zurückliegt.

Die Liste der Engpassberufe wurde zudem deutlich erweitert. IT-Spezialistinnen und -Spezialisten können künftig eine Blue Card erhalten, wenn sie zwar keinen Hochschulabschluss besitzen, aber mindestens drei Jahre vergleichbare Berufserfahrung nachweisen können.

Neu ist ab November 2024 zudem, dass die ausgeübte Tätigkeit nicht mit dem Abschluss übereinstimmen muss. Das gilt nicht nur für den Hochschulabschluss: Auch für Fachkräfte mit Berufsausbildung muss die Tätigkeit nicht mehr zwingend in Verbindung mit dem Abschluss stehen. Fachkräfte können damit jede qualifizierte Beschäftigung ausüben. Beispielsweise kann eine als Kauffrau für Büromanagement anerkannte Fachkraft auch im Bereich Logistik als Fachkraft beschäftigt werden. Ausnahmen gelten nur für die reglementierten Berufe.

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Erfahrungssäule: Berufserfahrung und ausländischer Abschluss

Ab März 2024 treten zudem die neuen Regelungen zur Beschäftigung und Anerkennung in Kraft. Dies betrifft unter anderem den Aufenthalt zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation. Auch ohne dass ihr Abschluss in Deutschland formal anerkannt ist, dürfen ausländische Fachkräfte künftig in nicht reglementierten Berufen in Deutschland arbeiten. Voraussetzung sind mindestens zwei Jahre Berufserfahrung sowie ein im Herkunftsland staatlich anerkannter Berufsabschluss mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer. Das bedeutet deutliche Vereinfachungen und somit kürzere Verfahren. Jedoch ist eine Gehaltsschwelle einzuhalten oder es muss eine Tarifbindung vorliegen. Hierdurch soll verhindert werden, dass eigentlich qualifizierte Fachkräfte im Niedriglohnsektor landen.

Neu ist auch, dass die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland mit einer sogenannten Anerkennungspartnerschaft möglich ist, wenn die Gehaltsschwelle nicht erreicht wird. Die künftige Fachkraft kann dann – soweit dies berufsrechtlich erlaubt ist – einen Aufenthaltstitel erhalten und in Deutschland bereits vom ersten Tag an eine Beschäftigung aufnehmen, obwohl ihr Berufsabschluss noch nicht anerkannt ist. Dies gilt auch, wenn noch Qualifizierungsmaßnahmen notwendig sind. Das Anerkennungsverfahren bzw. das Vorliegen eines Bescheids über die teilweise Gleichwertigkeit sind vor Einreise nicht erforderlich. Beschäftigte und Arbeitgeber verpflichten sich, bei Visumserteilung das Anerkennungsverfahren zügig durchzuführen. Voraussetzung ist neben einem Arbeitsvertrag eine mindestens zweijährige Berufsqualifikation.

Kurzzeitige Beschäftigung in Branchen mit großem Bedarf

Das Gesetz sieht weiter die Möglichkeit einer kontingentierten kurzzeitigen Beschäftigung für Branchen mit besonders großem Bedarf vor. Darüber ist es unabhängig von einer Qualifikation möglich, acht Monate in Deutschland zu arbeiten. Voraussetzung ist ein tarifgebundener Arbeitgeber. Die Beschäftigung ist vom ersten Tag an sozialversicherungspflichtig. 

Potenzialsäule: Mit Chancenkarte zur Arbeitssuche

Ab Juni 2024 wird dann auch die neue Chancenkarte für einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche eingeführt. Damit bekommen mehr Menschen aus Drittstaaten, die noch keinen deutschen Arbeitsvertrag haben, die Möglichkeit zur Arbeitssuche vor Ort in Deutschland. Drittstaatsangehörige, die eine volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation nachweisen und daher als „Fachkräfte“ nach § 18 Abs. 3 AufenthG gelten, können die Chancenkarte ohne weitere besondere Voraussetzungen erhalten. Alle anderen müssen einen ausländischen Hochschulabschluss, einen im Ausbildungsstaat anerkannten mindestens zweijährigen Berufsabschluss oder einen von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilten Berufsabschluss nachweisen. Zudem sind entweder einfache deutsche (Niveau A1 GER) oder englische Sprachkenntnisse (Niveau B2 GER) erforderlich.

Liegen diese Voraussetzungen vor, können Menschen aus Drittstaaten unterschiedliche Punkte sammeln. Um die Chancenkarte zu erhalten, müssen mindestens sechs Punkte erreicht werden. Zu den Kriterien zählen die Anerkennung der Qualifikationen in Deutschland, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug sowie das Potenzial der mitziehenden Lebens- oder Ehepartnerinnen und -partner.

Mit der Chancenkarte erhalten die internationalen Kräfte einen Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche für zunächst bis zu einem Jahr. Während der Arbeitsplatzsuche ist eine Beschäftigung im Umfang von bis zu zwanzig Wochenstunden erlaubt sowie die Probebeschäftigung bei einem zukünftigen Arbeitgeber für bis zu zwei Wochen. Im Gesetz ist auch die Möglichkeit einer Verlängerung der Chancenkarte um bis zu zwei Jahre vorgesehen, wenn der Ausländer oder die Ausländerin einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine inländische qualifizierte Beschäftigung hat und die Bundesagentur für Arbeit zustimmt.

Westbalkanregelung: Neue Regelung ab Juni 2024

Die Westbalkanregelung eröffnet Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien einen Arbeitsmarktzugang in Deutschland für jede Art von Beschäftigung in nicht-reglementierten Berufen. Diese ursprünglich bis Ende 2023 befristete Regelung wurde entfristet. Ab Juni 2024 beträgt das Kontingent jährlich 50.000 Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit.

Fachkräfteeinwanderung: Weniger Bürokratie und mehr Unterstützung in Betrieben

Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro

Das Kabinett hat am 15. November 2023 die „Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung“ beschlossen. Damit steht fest, dass der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro erhöht wird. Zum Januar 2025 soll eine nächste Anpassung um weitere 41 Cent auf 12,82 Euro erfolgen.

Der gesetzliche Mindestlohn steigt mit Wirkung zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro. Eine weitere Erhöhung ist für das darauffolgende Jahr vorgesehen: Zum 1. Januar 2025 soll sich der Mindestlohn auf 12,82 Euro erhöhen.

Nachdem der Mindestlohn zuletzt zum 1. Oktober 2022 in einem einmaligen Schritt per Gesetz auf 12 Euro angehoben wurde, war jetzt wieder die Mindestlohnkommission für die Anpassung des Mindestlohns zuständig. Den Vorschlag, den sie am 26. Juni 2023 bekannt gegeben hat, hat die Bundesregierung nun durch die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung, die zum 1. Januar 2024 in Kraft treten soll, rechtlich verbindlich gemacht.

Vorige Mindestlohnanhebung zum 1. Oktober 2022

In Deutschland gilt seit dem 1. Oktober 2022 ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 Euro pro Arbeitsstunde. Der Deutsche Bundestag hatte das Mindestlohnerhöhungsgesetz mit Zustimmung des Bundesrats beschlossen; es wurde zum 30. Juni 2022 verkündet. Gleichzeitig wurde der Minijob mit seiner bisher geltenden 450-Euro-Grenze an den Mindestlohn angepasst. Damit wurde er zum 520-Euro-Job. (Lesen Sie dazu: Änderungen bei Minijobs und Midijobs). Den entsprechenden Gesetzentwurf hatte der Deutsche Bundestag am 3. Juni 2022 verabschiedet; der Bundesrat stimmte dem Gesetz eine Woche später zu.

Download-Tipp: Checkliste Mindestlohn, Minijob, MidijobZum 1. Januar 2024 gibt es Anpassungen beim Mindestlohn wie auch bei der Geringfügigkeitsgrenze und der Untergrenze von Midijobs. Diese kostenlose Checkliste von Haufe zeigt, was Sie bei der Umsetzung in der Entgeltabrechnung beachten müssen.  Hier geht es zum Download.

Einmalige Mindestlohn-Erhöhung durch Gesetz

Mit dem Gesetz wurde die im Koalitionsvertrag der Ampelparteien vereinbarte einmalige gesetzliche Erhöhung des Mindestlohns auf brutto 12 Euro je Zeitstunde umgesetzt. SPD und Grüne erfüllten damit ihr Wahlversprechen. Die Mindestlohnhöhe von 12 Euro entsprach ungefähr 60 Prozent des Medianlohns in Deutschland – eine Richtgröße, die von der EU-Kommission als Orientierung für einen angemessenen Mindestlohn empfohlen wird. Der gesetzliche Mindestlohn, der zum 1. Januar 2015 mit 8,50 Euro brutto die Stunde eingeführt wurde, betrug Ende 2021 9,60 Euro und wurde zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro angehoben. Mit der gesetzlichen Anhebung zum Oktober 2022 erhöhte sich der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland damit innerhalb eines Jahres um 22 Prozent.

Üblicherweise entscheidet die Mindestlohnkommission

Über die Anhebung des Mindestlohnes entscheidet üblicherweise die eigens dafür eingerichtete unabhängige Mindestlohnkommission. Sie soll frei von politischer Einflussnahme entscheiden und legt die Höhe alle zwei Jahre neu fest. Außer dem Vorsitzenden gehören dem Gremium je drei Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeber sowie zwei beratende Wissenschaftler an. Bei ihrer Empfehlung für die Mindestlohnhöhe orientiert sich die Mindestlohnkommission an der Tarifentwicklung. Auch die nächsten Erhöhungen mit Wirkung zum 1. Januar 2024 und 1. Januar 2025 lagen wieder in ihrer Hand. Der Vorschlag wurde jetzt von der Regierung durch die Verordnung verbindlich festgelegt.

Mindestlohn gilt für alle – mit wenigen Ausnahmen

Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle volljährigen Arbeitnehmenden. Nur für wenige Ausnahmen gilt der Mindestlohn nicht. So haben Langzeitarbeitslose nach einer Arbeitsaufnahme in den ersten sechs Monaten keinen Mindestlohnanspruch. Auch für Azubis gilt er nicht, für diese gibt es die Azubi Mindestausbildungsvergütung. Auch wer ein Pflichtpraktikum oder freiwillige Praktika unter drei Monaten absolviert, kann keinen Mindestlohn beanspruchen. Daneben gibt es in mehreren Branchen tarifliche Mindestlöhne, die über der gesetzlichen Lohnuntergrenze liegen. 

Umsatzsteuer auf Umsätze aus Geldspielautomaten

Nach einer Entscheidung des FG Münster gibt Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL keine zwingende Steuerbefreiung für Umsätze aus Glücksspielen mit Geldeinsatz vor.

Im konkreten Fall ist die Antragstellerin ist – anders als das Finanzamt – der Auffassung, dass die von ihr betriebenen Geldspielautomaten in Spielhallen durch Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL umsatzsteuerbefreit seien.

Verfahren beim BFH und beim Bundesverfassungsgericht

Die vom FG Münster gewährte Aussetzung der Vollziehung hat der BFH aufgehoben und den AdV-Antrag der Antragstellerin abgelehnt (BFH, Beschluss v. 26.9.2022, XI B 9/22). Nach der dagegen gerichteten Anhörungsrüge der Antragstellerin gemäß § 133a FGO sei der BFH nicht auf das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses eingegangen. Auch habe der Oberste belgische Finanzhof im Hinblick auf den steuerlichen Neutralitätsgrundsatz das terrestrische Automatenspiel und das online angebotene Automatenspiel umsatzsteuerlich gleich behandelt und deshalb zwei Vorabentscheidungsersuche an den EuGH gerichtet. Würden zwei Oberste Finanzgerichtshöfe in der gleichen Steuerproblematik genau umgekehrt entscheiden, ergebe sich schon dadurch die Zweifelhaftigkeit der oben genannten BFH-Entscheidung.

Über die Einsprüche der Antragstellerin gegen die Umsatzsteuerbescheide sowie über ihre gegen den oben genannten BFH-Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ist noch nicht entschieden.

Nach nationalem Recht nicht steuerbefreit

Nach der (geänderten) Auffassung des FG sind die streitigen Umsatzsteuern nicht von der Vollziehung auszusetzen. Nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 UStG in der Fassung ab 6.5.2006 sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird, nicht befreit. Die Umsätze der Antragstellerin aus dem Betrieb der Geldspielautomaten unterfallen nicht dem Rennwett- und Lotteriegesetz und sind deshalb nach nationalem Recht nicht steuerbefreit. Ebenso gibt Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL keine zwingende Steuerbefreiung für Umsätze aus Glücksspielen mit Geldeinsatz vor.

Keine Ungleichbehandlung gegenüber den öffentlichen Spielbanken

Eine Ungleichbehandlung gegenüber den öffentlichen Spielbanken besteht umsatzsteuerlich seit dem 6.5.2006 nicht mehr, da diese ab diesem Zeitpunkt durch den geänderten § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG, wie die Antragstellerin als gewerbliche Geldspielautomaten-Anbieterin, ebenfalls umsatzsteuerpflichtig sind.

Auch entspricht es einer gleichmäßigen Besteuerung, dass sowohl die Umsatzsteuer auf die Umsätze der öffentlichen Spielbanken als auch bei gewerblichen Geldspielautomaten-Anbietern nach den Kasseneinnahmen bemessen wird. Des Weiteren führt die in den einzelnen Bundesländern vorgesehene Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe nicht zu einer Minderung der Umsatzsteuer, sondern zu einer Minderung der Spielbankenabgabe. Damit könnte dies allenfalls zu einer Beanstandung der gesetzlichen Vorschriften für Spielbanken führen, nicht jedoch zur Rechtswidrigkeit der Umsatzbesteuerung.

Keine Ungleichbehandlung gegenüber virtuellen Automatenspielen

Seit dem 1.7.2021 unterliegen im Internet erlaubte virtuelle Automatenspiele gemäß § 22a GlüStV 2021 unter bestimmten Voraussetzungen gemäß §§ 36 ff. RennwLottG der virtuellen Automatensteuer. Während hiernach diese Umsätze aus virtuellen Geldspielautomaten seit dem 1.7.2021 gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 UStG umsatzsteuerfrei sind, unterfallen die Umsätze aus terrestrischen Geldspielautomaten weiterhin der Umsatzsteuer.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gebietet der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht, dass die Umsätze der Antragstellerin wie die der Anbieter virtueller Automatenspiele steuerfrei gestellt werden. Denn es fehlt an einer Gleichartigkeit der virtuellen und terrestrischen Geldspielautomaten, sodass nach Auffassung des FG die Umsätze nicht miteinander im Wettbewerb stehen.

Anrufung des EuGH nicht erforderlich

Einer Anrufung des EuGH im Hinblick auf die beim EuGH anhängigen belgischen Vorabentscheidungsersuche (Az beim EuGH C-73/23 und Az beim EuGH C-741/22) ist nach Auffassung des FG nicht erforderlich. Hinsichtlich der hier strittigen Umsatzsteuerbefreiung von terrestrischen Geldspielumsätzen in Deutschland sei allein entscheidend, ob die in Deutschland geltenden Regelungen unionsrechtskonform sind und nicht ob in Belgien geltende Regelungen unionsrechtskonform sind. Im Übrigen stehe den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL ein weites Ermessen zu (z. B. nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Umsatzsteuer zu befreien).

Verfassungsbeschwerde abzuwarten

Abzuwarten bleiben noch die Entscheidungen über die Einsprüche der Antragstellerin gegen die Umsatzsteuerbescheide sowie über ihre gegen den oben genannte BFH-Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht.

FG Münster, Beschluss v. 17.7.2023, 5 V 1047/23 U

Anforderungen an die Aufzeichnung der Nachtarbeit

Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen.

Das FG Schleswig-Holstein hatte zu entscheiden, ob bei den Aufzeichnungen des Arbeitgebers für die Anwendung des § 3b EStG Voraussetzung ist, dass die Anfangs- und Schlusszeiten der – hier – Nachtarbeit enthalten sind.

Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG

Nach § 3b Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ist Grundlohn der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Laufender Arbeitslohn ist das dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließende Arbeitsentgelt.

Für die steuerfreien Zuschläge ist Voraussetzung, dass sie neben dem Grundlohn geleistet werden. Sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein. Im Arbeitsvertrag ist hierfür regelmäßig zwischen der Grundvergütung und den Erschwerniszuschlägen zu unterschieden und ein Bezug zwischen der zu leistenden Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und der Lohnhöhe herzustellen.

Zuschläge können daher nach § 3b EStG nur steuerfrei geleistet werden, wenn und soweit der Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit auch Anspruch auf Grundlohn hat.

Finanzamt verlangt Angabe der Uhrzeit

Im Rahmen einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger an seine Arbeitnehmer teilweise Nachtzuschläge gezahlt und diese als steuerfrei behandelt hatte. Nachtarbeit wird nach § 3b Abs. 2 Satz 2 EStG in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr erbracht.

Allerdings seien die Stundenaufzeichnungen des Klägers nicht hinreichend konkret, da weder Arbeitsbeginn noch Arbeitsende daraus hervorgingen. Allein die Aufzeichnung der Arbeitsdauer während der steuerbegünstigten Zeiten sei nicht ausreichend. Aus den vorliegenden Unterlagen ging hervor, welcher Mitarbeiter an welchem Tag wieviel Zeit zu welchen Konditionen (wieviel EUR pro Stunde) innerhalb der begünstigten Zeit gearbeitet hat.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Angabe der Uhrzeit unerlässlich sei. Eine Prüfung, ob Zuschläge tatsächlich für die steuerlich begünstigten Zeiten gezahlt worden seien, sei nur dann möglich, wenn die Uhrzeiten aufgezeichnet würden und anhand dieser Uhrzeiten ein Abgleich mit den tatsächlichen Begebenheiten, wie z.B. Öffnungszeiten des Betriebes, Überschneidungen mit anderen Terminen, erfolgen könne. Ohne diese Aufzeichnungen des Arbeitsbeginns und -endes sei eine Prüfung der Arbeitsleistung in den begünstigten Zeiten nicht möglich.

FG: Anfangs- und Schlusszeit keine materielle Voraussetzung

Dem FG Schleswig-Holstein dagegen reichten die Auszeichnungen des Klägers aus (Urteil v. 9.11.2022, 4 K 145/20). Zwar sei dem Finanzamt dahingehend zuzustimmen, dass die Steuerfreiheit als steuergünstige Tatsache grundsätzlich vom Steuerpflichtigen darzulegen und zu beweisen ist; dies führe aber nicht dazu, dass § 3b EStG unanwendbar ist, wenn in den Aufzeichnungen keine genaue Anfangs- und Schlusszeit festgehalten wird.

§ 3b EStG sehe – anders als z.B. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG – eine solche konkrete inhaltliche Aufzeichnungspflicht für die Begünstigung nicht vor und könne daher auch keine materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung darstelle. Zudem sei festzustellen, dass auch sonst keine Rechtsgrundlage erkennbar ist, wonach die Anwendung der Norm trotz unstreitigen Vorliegens ihrer materiell-rechtlichen Voraussetzungen unanwendbar bleiben sollte.

Rechtsprechung des BFH

Auch aus der Rechtsprechung des BFH ergebe sich nichts Anderes. Zwar sei z. B. dem BFH-Urteil v. 8.12.2011, VI R 18/11, zu entnehmen, dass „grundsätzlich“ Einzelaufstellungen erforderlich sind. Aufgrund der Einzelaufzeichnungen soll sichtbar werden, dass die fraglichen Lohnzahlungen tatsächlich „für“ konkret geleistete Nachtarbeit erbracht wurden. Entscheidend sei, dass erkennbar werde, dass der Arbeitgeber den zusätzlichen Lohn nicht pauschal, sondern in Ansehung der vom Arbeitnehmer im Einzelnen und in den begünstigten Zeiten erbrachten Arbeitsleistung gezahlt habe.

Dem Urteil sei aber auch zu entnehmen, dass eine Einzelaufstellung verzichtbar ist, wenn die Voraussetzungen aus anderen Gründen als erfüllt angesehen werden können. Die Aufzeichnungen sollen letztlich nur ein Mittel der Beweisführung darstellen.

Damit seien weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung Gründe zu entnehmen, im Urteilsfall von einer Anwendung des § 3b EStG abzusehen, so das FG. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Norm lägen unstreitig vor.

Die Entscheidung des FG ist rechtskräftig.

Gutes tun, Steuern sparen: So beteiligen Sie bei Spenden das Finanzamt

Geld- und Sachspenden für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke können Spender i. H. v. bis zu 20 % ihrer Einkünfte sofort steuerlich geltend machen.

Ob Menschen, die durch ein persönliches Schicksal in Not geraten sind, Organisationen, die sich für Bildung, Naturschutz, Kunst oder Gesundheit engagieren oder Opfer von Naturkatastrophen im In- und Ausland – sie alle sind froh über jede Form der Unterstützung. Dabei können sie sich seit Jahren über eine hohe Spendenbereitschaft in Deutschland freuen. Doch auch Spendern bleibt nicht nur ein gutes Gefühl: Unter bestimmten Voraussetzungen können sie ihre Spenden steuerlich geltend machen. Als Sonderausgaben sind sie i. H. v. max. 20 % der eigenen Einkünfte abzugsfähig. Höhere Zuwendungen in einem Jahr können ins nächste vorgetragen werden.

Wichtig zu wissen ist für alle Spender: Nicht nur Geldzuwendungen mindern die eigene Steuerlast. Auch Sachspenden werden vom Finanzamt anerkannt. Das kann Kleidung sein, die sie der Kleiderkammer vorbeibringen, das Fahrrad, mit dem sie einen Verein zur Wiedereingliederung straffällig gewordener Menschen unterstützen oder die Buchspende für die örtliche Bibliothek.

Bedingung für die Anerkennung von Spenden als Sonderausgabe ist allerdings:

  • Der Spender muss seine Zuwendung freiwillig geben, ohne eine Gegenleistung zu erwarten.
  • Außerdem muss die Geld- oder Sachspende unmittelbar für die steuerbegünstigten ideellen Zwecke des jeweiligen Vereins oder für einen sog. Zweckbetrieb eingesetzt werden.

Auch die Verwendung z. B. im Rahmen einer Tombola ist somit möglich, wenn mit dem Reinertrag steuerlich begünstigte Zwecke gefördert werden.

Spenden dem Finanzamt nachweisen

Damit das Finanzamt die Geld- oder Sachspende anerkennt, benötigen Spender für Zuwendungen von mehr als 300 EUR eine sog. Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster – besser bekannt als Spendenbescheinigung. Diese Bescheinigung stellt der Empfänger der Spende aus und kann sie seit 2017 direkt elektronisch dem Finanzamt übermitteln. Der Spender muss den Beleg daher nur noch aufbewahren und auf Verlangen einreichen.

Bei Geldspenden mit einem Wert von weniger als 300 EUR gilt eine vereinfachte Nachweispflicht, wenn der Empfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Bei Katastrophenfällen greift diese Regelung sogar bei Spenden oberhalb dieses Betrags. In diesen Fällen reicht der Kontoauszug mit dem Vermerk über den steuerbegünstigten Verwendungszweck als Beleg aus.

Im Fall einer Sachspende muss die Zuwendungsbescheinigung Auskunft über

  • Alter,
  • Zustand und
  • Kaufpreis

des Gegenstands geben. Werden mehrere Dinge gespendet, sind deren Marktwerte einzeln aufzuführen. Dabei erleichtert eine möglichst genaue Aufstellung die Akzeptanz des zuständigen Sachbearbeiters. Dringend abzuraten ist hier allerdings vor gerundeten Beträgen. Denn diese lassen schnell den Verdacht einer pauschalen Bewertung aufkommen, die vom Finanzamt nicht anerkannt wird.  

Wertermittlung bei Sachspenden

Wer eine Organisation mit Sachspenden unterstützt, muss zunächst den Wert des gespendeten Gegenstands ermitteln, um seine Spende in der Steuererklärung ansetzen zu können. Grundlage dafür ist der Markt- oder Verkehrswert. Dabei unterscheiden die Finanzämter nach neuen oder gebrauchten Gütern. Besonders einfach gestaltet sich die Wertermittlung bei Neuwaren. Denn in diesem Fall ergibt sich der Wert aus dem Kaufbeleg. Entsprechend sollten Spender diese Rechnung unbedingt aufbewahren, um sie bei Bedarf der Behörde vorlegen zu können.

Sind die gespendeten Gegenstände bereits gebraucht, ergibt sich ihr Preis aus dem Marktwert. Dabei handelt es sich um den Wert, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Werden vergleichbare Waren gehandelt, lässt sich ein Preis verhältnismäßig leicht ermitteln. Eine Recherche auf einschlägigen Portalen im Internet hilft in diesem Fall weiter. Zu beachten ist hier allerdings, dass Alter und Zustand der Sachspende tatsächlich dem angebotenen Produkt nahekommen. Lässt sich bei der Suche jedoch nichts Vergleichbares finden, wird der Wert durch Schätzung ermittelt. Neben dem Zustand und dem Alter ist dann auch der ursprüngliche Preis zu berücksichtigen.

Arbeitslohnspende vom Monatseinkommen

Wer monatlich eine Organisation mit seiner Spende unterstützen will, kann dies auch in Form einer Arbeitslohnspende tun. Dabei behält der Arbeitgeber den vom Mitarbeitenden festgelegten Anteil vom Bruttoeinkommen ein und überweist ihn an den dafür vorgesehenen Spendenzweck. Der Vorteil bei diesem Vorgehen: Die Geldspende bleibt lohnsteuerfrei. Außerdem erscheint dieser Teil des Arbeitslohns nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung.

Praxis-Tipp: Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte

Übersteigen die Sonderausgaben zusammen mit den außergewöhnlichen Belastungen den Betrag von 600 EUR im Jahr, können Spender vom Lohnsteuerermäßigungsverfahren profitieren. Das bedeutet, dass sie beim Finanzamt einen Freibetrag auf ihre Sonderausgaben beantragen und ihn auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Dieser wird dann vom Arbeitgeber automatisch berücksichtigt, was ein höheres monatliches Nettoeinkommen zur Folge hat. Wichtig zu wissen ist jedoch: Wer diesen Freibetrag nutzt, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Steuerfreie Überlassung oder Sofortabschreibung von Ausstattung für das Arbeitszimmer

Viele Menschen arbeiten dauerhaft oder zeitweise im Homeoffice. Dazu wird insbesondere technische Ausstattung benötigt. Für die Gestellung durch den Arbeitgeber gibt es schon seit Jahren Vergünstigungen. Aber auch Anschaffungen durch die Mitarbeitenden werden jetzt noch attraktiver.

Unabhängig davon, ob sie ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer haben oder die neue Homeoffice-Pauschale (ab 2023 sechs Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr) in Anspruch nehmen, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst angeschaffte Arbeitsmittel als Werbungskosten bei ihrer Steuererklärung geltend machen. Dazu gehören auch Einrichtungsgegenstände wie Schreibtisch und Bürostuhl, wenn sie nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden.

Bei Anschaffungskosten bis 800 Euro (ab 2023: 1000 Euro, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. des Entwurfs eines Jahressteuergesetzes 2022)  ohne Umsatzsteuer (brutto aktuell 952 Euro, ab 2023 1.190 Euro) können die Aufwendungen sofort in voller Höhe abgezogen werden, bei größeren Anschaffungen muss hingegen eine Verteilung auf die Nutzungsdauer erfolgen.

Sofortabschreibung für sogenannte digitale Wirtschafsgüter

Die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung können seit 2021 sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden und somit für Arbeitnehmende als Werbungskosten abgezogen werden. Davon sollen gleichzeitig auch alle profitieren, die im Homeoffice arbeiten. 

Die Finanzverwaltung hat dazu ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software geändert. Die bisher in der Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer ist per Erlass von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt worden (BMF-Schreiben v. 26.2.2021, IV C 3 – S 2190/21/10002 :013).

Begünstigt sind Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware.

  • Der Begriff „Computerhardware“ umfasst nach dem Erlass – jeweils mit eigener Definition – Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer (dazu gehören auch Tablets), Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.
  • Der Begriff „Software“ erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen.

Für die Überlassung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber gibt es zudem schon seit Jahren lohnsteuerliche Vergünstigungen. Nachfolgend sind die wichtigsten Regelungen dazu aufgeführt.

Zum rechtlichen Hintergrund: Überlassung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin Arbeitsmittel wie z. B. Werkzeuge, Geräte oder Fachbücher leihweise und unentgeltlich zur Nutzung, liegt für die Dauer des Dienstverhältnisses kein Arbeitslohn vor (R 19.3 Abs. 2 Nr. 1 LStR). Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber die Arbeitsmittel anschafft und den Mitarbeitern zur betrieblichen Nutzung im Homeoffice zur Verfügung stellt, oder ob die Arbeitnehmer die Arbeitsmittel selbst anschaffen und der Arbeitgeber die Kosten erstattet (steuerfreier Auslagenersatz, § 3 Nr. 50 EStG). 

Eigentum des Arbeitgebers: Arbeitsmittel zur beruflichen Verwendung steuerfrei

Wichtig ist allerdings, dass die Arbeitsmittel im Eigentum des Arbeitgebers verbleiben, sonst entsteht Arbeitslohn. Regelmäßig muss zudem eine private Mitbenutzung durch die Mitarbeitenden ausgeschlossen sein. Für Hard- und Software sowie Telekommunikationstechnik gibt es hiervon jedoch eine gewichtige Ausnahme.

Ausnahme: Datenverarbeitungsgeräte auch zur Privatnutzung steuerfrei

Vorteile aus der privaten Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte sowie deren Zubehör bleiben steuerfrei. Ebenso steuerfrei sind die geldwerten Vorteile aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen (§ 3 Nr. 45 S. 1 EStG). 

Die Steuerbefreiung ist unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung. Die Steuerbefreiung ist auch nicht auf die private Nutzung im Betrieb beschränkt, sondern gilt beispielsweise auch für die Computernutzung zu Hause (R 3.45 LStR). Im Rahmen einer steuerfreien Nutzungsüberlassung sind die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) ebenfalls steuerfrei. 

Für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Sogar eine Entgeltumwandlung wäre also zulässig. Auch diese Steuerbefreiung greift jedoch nur, wenn der Arbeitgeber mindestens das wirtschaftliche Eigentum an den überlassenen Geräten behält. 

Hinweis: Achtung bei Übereignung von Smartphones und Co.

Wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden hingegen Datenverarbeitungsgeräte unentgeltlich oder verbilligt übereignet, entsteht Arbeitslohn. Erfolgt dies zusätzlich zum regulären Arbeitslohn, ist eine sozialversicherungsfreie Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent möglich. Das gilt auch für Zubehör wie Monitore oder Drucker und für die Internetgebühren.

Lohnsteuer und Kostenerstattung im Homeoffice: Was ist möglich?

Mit der rasanten Bedeutungszunahme der Arbeit im Homeoffice rückt auch die Frage nach der Erstattung der daraus entstehenden Kosten immer stärker in den Fokus von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden. Die Kosten für das Homeoffice sind jedoch nicht zwingend steuerfrei.

Während viele Büros auch nach der Coronapandemie leer bleiben, sehen Arbeitnehmende sich mit hohen Kosten für Strom und Heizung für das Homeoffice ebenso wie mit Kosten für Telefon, Internet, Bürobedarf und gegebenenfalls auch Kosten für die Ersteinrichtung des Arbeitsplatzes konfrontiert. Wir geben einen Überblick zu den Möglichkeiten, aber auch zu den Tücken eines eventuellen Arbeitgeberersatzes unter Berücksichtigung der neuesten Gesetzes- und Verwaltungsregeln.

Überlassung von Arbeitsmitteln: unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei

Zumindest eine gute Nachricht gibt es fast immer: Überlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden Arbeitsmittel (zum Beispiel Laptop, Ordner, Locher) unentgeltlich zur Nutzung und ist die private Mitbenutzung ausgeschlossen, liegt kein Arbeitslohn vor (R 19.3 Abs. 2 Nr. 1 LStR).

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Unerheblich ist hierbei, ob der Arbeitgeber die Arbeitsmittel anschafft und den Arbeitnehmenden zur betrieblichen Nutzung im Homeoffice zur Verfügung stellt oder ob der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsmittel selbst anschafft und der Arbeitgeber ihm/ihr die Kosten erstattet (steuerfreier Ersatz gem. § 3 Nr. 50 EStG). Wichtig ist nur, dass die Arbeitsmittel regelmäßig

  • im Eigentum des Arbeitgebers verbleiben und
  • eine private Mitbenutzung durch den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin ausgeschlossen ist.

Ist hingegen eine private Mitnutzung gegeben, liegt regelmäßig Arbeitslohn vor. Allerdings kann bei der privaten Mitnutzung von betrieblichen Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräten Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 45 EStG vorliegen.

Vertragliche Regelung zur Überlassung von Arbeitsmitteln empfehlenswert

Neben den Grundlagen zur Tätigkeit im Homeoffice – zum Beispiel Anzahl der Tage, Arbeitsplatzausstattung oder gegebenenfalls notwendige Sicherungsmaßnahmen für Technik und Informationen – sollten regelmäßig auch die Einzelheiten zur Überlassung von Arbeitsmitteln und Kostenerstattungen vertraglich geregelt werden.

Neben der damit erreichten Transparenz für Arbeitgeber und Arbeitnehmende dienen diese schriftlichen Vereinbarungen auch als Nachweis eines gegebenenfalls getroffenen Ausschlusses der privaten Nutzung und der Einordnung bezüglich der Frage nach der Vorlage von Arbeitslohn und Steuerfreiheit. Auch eine pauschale Kostenübernahme sollte hierbei vertraglich geregelt werden.

Erstattung von Telefon- und Internetkosten: unterschiedliche Handhabung

Erstattungen für Telefonkosten sind ohne Einzelnachweis steuerfrei möglich, soweit eine berufliche Veranlassung gegeben ist. Von dieser kann bei einer regelmäßigen beziehungsweise dauerhaften Homeoffice-Nutzung ausgegangen werden. Hierbei gilt: Steuerfrei ersetzbar sind Telefonkosten bei beruflicher Veranlassung ohne Einzelnachweis bis zu 20 Prozent des Rechnungsbetrags, aber maximal 20 Euro im Monat.

Auch sogenannte Barzuschüsse für Internetkosten können durch den Arbeitgeber erstattet werden. Diese sind jedoch nicht steuerfrei möglich. Vielmehr kann hierfür die Pauschalbesteuerung in Höhe von 25 Prozent in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Pauschalbesteuerung der Kostenübernahmen ist, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine Erklärung abgibt, aus welcher die tatsächlichen Kosten ersichtlich sind. Diese Erklärung muss regelmäßig zum Lohnkonto genommen werden.

Sonstige Kostenerstattungen durch den Arbeitgeber sind steuerpflichtig

Die Übernahme sonstiger Kosten durch den Arbeitgeber ist hingegen regelmäßig Arbeitslohn und damit grundsätzlich steuerpflichtig. Ersetzt der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden etwa die Kosten für ein Arbeitszimmer in der Wohnung des/der Arbeitnehmenden, handelt es sich um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.

Ergänzend hierzu steht dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin gegebenenfalls ein Werbungskostenabzug im Rahmen der privaten Steuererklärung zu, so zum Beispiel Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Das ist allerdings an hohe Voraussetzungen geknüpft:

Ab 2023 kann ein Arbeitszimmer nur noch angesetzt werden, wenn im Homeoffice der Tätigkeitsmittelpunkt liegt (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG). Dafür sind regelmäßig mindestens drei Tage pro Woche Tätigkeit im Homeoffice erforderlich. Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet, kann neuerdings anstelle der tatsächlichen Aufwendungen alternativ pauschal ein Betrag von 1.260 Euro (Jahrespauschale) in der Steuererklärung abgezogen werden. (Einzelheiten dazu siehe BMF-Schreiben vom 15.08.2023 – IV C 6 – S 2145/19/10006 :027).

Homeoffice-Pauschale: Abzug als Werbungskosten

Wegen der hohen Hürden für ein Arbeitszimmer und zur Vereinfachung wurde vom Gesetzgeber die Möglichkeit eingeführt, einen pauschalen Betrag für jeden Tag, an dem die berufliche Betätigung ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, als Werbungskosten abzuziehen. Der Abzug dieser Homeoffice-Pauschale kann unabhängig vom Vorhandensein eines steuerlich berücksichtigungsfähigen häuslichen Arbeitszimmers erfolgen.

Die Pauschale ist ab 2023 auf 6 Euro pro Tag angehoben worden (vorher 5 Euro). Der Höchstbetrag liegt jetzt bei 1.260 Euro im Jahr (vorher 600 Euro). Er wird beim Ansatz der Pauschale für 210 Tage erreicht.

Homeoffice-Pauschale: Voraussetzungen im Überblick

Für den Abzug der Pauschale gibt es zwei zu unterscheidende Anwendungsfälle (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG):

  • Für jeden Kalendertag, an dem die berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann die Pauschale in Höhe von 6 Euro abgezogen werden. Für diese Tage entfällt dann jedoch der Ansatz von Entfernungspauschalen für den Weg zur Arbeit.
  • Der Abzug der Tagespauschale neben dem Abzug von Fahrtkosten für die Fahrten zur Arbeit ist nur zulässig, wenn für die berufliche Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Die Finanzverwaltung hat zu den Voraussetzungen einen Anwendungserlass herausgegeben (BMF-Schreiben vom 15.08.2023 – IV C 6 – S 2145/19/10006 :027):

Überwiegende Tätigkeit im Homeoffice: „Überwiegend“ ist eine zeitliche Bestimmung. Danach muss mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet worden sein. Eine Auswärtstätigkeit am selben Tag ist unschädlich, wenn der oder die Steuerpflichtige an diesem Tag seine/ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausübt.

Dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz: In diesen Fällen ist zwar ein Tätigwerden, aber kein zeitlich überwiegendes Tätigwerden in der häuslichen Wohnung für den Abzug der Tagespauschale erforderlich. „Anderer Arbeitsplatz“ ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes werden nicht gestellt.

Ein anderer Arbeitsplatz darf nicht dauerhaft zur Verfügung stehen. Steht regelmäßig nur tage- oder wochenweise kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (z. B. Poolarbeitsplatz), ist die Voraussetzung nicht erfüllt und ein Abzug der Tagespauschale ist nur für solche Tage zulässig, an denen zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung gearbeitet wird.

Homeoffice-Pauschale: Was können Arbeitgeber tun

Eine steuerfreie Erstattung der Pauschale durch den Arbeitgeber kommt nach wie vor und in allen Fallkonstellationen nicht in Betracht.

Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale erfüllt sind, sind vom Arbeitnehmenden aufzuzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Insbesondere muss für die zweite Fallgruppe konkret dargelegt werden, dass dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Art der Tätigkeit kann hierfür Anhaltspunkte bieten.

Hilfreich kann in allen Fällen eine Bescheinigung des Arbeitgebers über Homeofficetage und/oder das Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes sein. Dabei ist zu beachten, dass für Heimarbeitstage regelmäßig der Fahrtkostenabzug entfällt und mit einem Poolarbeitsplatz das Dauerhaftigkeitskriterium nicht erfüllt wird.

Sonderfall: Vermietung eines als Homeoffice genutzten Arbeitszimmers an den Arbeitgeber

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich die Vermietung des als Homeoffice genutzten Arbeitszimmers an den Arbeitgeber, liegt für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin mit Zufluss der Mieterlöse regelmäßig steuerpflichtiges Entgelt vor. Lediglich bei der Einordnung zu den einkommensteuerlichen Einkunftsarten kommt es gemäß laufender Rechtsprechung und nach Ansicht der Finanzverwaltung im Wesentlichen auf die Interessenszuordnung der Vereinbarung an. Demnach gilt:

Wird die Vereinbarung im Wesentlichen im Interesse des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin abgeschlossen, zum Beispiel weil dieser/diese Fahrzeiten einsparen möchte, ist die Erstattung der Kosten für die Miete durch den Arbeitgeber eine Gegenleistung für die durch den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin zur Verfügung gestellte Arbeitskraft. Die Einnahmen aus der Erstattung der Miete stellen damit bei den Arbeitnehmenden Arbeitslohn (§ 19 EStG) dar und sind im Rahmen der Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber entsprechend zu berücksichtigen und dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.

Hingegen ist eine Vereinbarung, welche im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers geschlossen wird – zum Beispiel, weil damit Arbeitsplätze vor Ort im Unternehmen eingespart werden sollen -, regelmäßig ausschlaggebend dafür, dass die Mietvereinbarung für die Arbeitnehmenden zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) führt.

Fazit: Arbeitgebererstattungen für Homeoffice in vielfacher Hinsicht möglich

Kostenerstattungen für die Homeoffice-Nutzung sind in vielfacher Form möglich. Grundsätzlich können hierbei vom Arbeitgeber alle entstehenden Aufwendungen übernommen werden.

Es ist jedoch zu prüfen, ob durch die Erstattung Arbeitslohn vorliegt oder nicht und – soweit es sich um Arbeitslohn handelt -, ob die Erstattung steuerfrei oder steuerpflichtig ist. Eine schriftliche vertragliche Vereinbarung kann hierbei als Grundlage für die Einschätzung sowie als Nachweis im Rahmen einer Prüfung dienen. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich regelmäßig die Prüfung der Vereinbarung im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen durch den Steuerberater.

Bei der Steuererklärung der Betroffen ist regelmäßig zumindest ein Abzug der Homeoffice-Pauschale für die Heimarbeitstage möglich.